8991/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2011
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0205-III/4a/2011 |
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Wien, 8. September 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9096/J-NR/2011 betreffend Verletzung der Schulpflicht, die die Abg. Johann Rädler, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Bestimmung des § 48 Schulunterrichtsgesetz geht von der primären Erziehungspflicht der Eltern aus und sieht eine Befassung der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 dann vor, wenn diese Pflicht verletzt wird. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, derartige Mitteilungen den Schulbehörden des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Es bestehen daher zu den einzelnen Fragestellungen keine zentralen statistischen Aufzeichnungen im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Da eine exakte und lückenlose Beantwortung der Fragestellungen zuvor die Durchführung einer umfangreichen Erhebung im Wege über die Schulbehörden des Bundes an allen Schulen für den Zeitraum der letzten zehn Jahre voraussetzt, darf um Verständnis ersucht werden, dass auch im Hinblick auf den gegebenen Zeitrahmen eine Beantwortung entsprechend der Fragestellungen nicht möglich ist.
Zu Fragen 2 bis 8:
Bemerkt wird, dass Verwaltungsstrafverfahren (hier: nach dem Schulpflichtgesetz 1985) im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden müssen bzw. es sind die Verwaltungsstrafbehörden nicht dazu verhalten, über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und deren Sachausgang dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Bericht zu legen, weshalb auch darüber in der Zentralleitung keine Daten vorliegen.
Daher hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur alle Ämter der Landesregierungen befasst und wurde im Rahmen des für eine Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens hinsichtlich der nachstehenden Bundesländer zusammenfassend Folgendes mitgeteilt:
Mehrfach wurde in den Stellungnahmen der befassten Ämter der Landesregierungen darauf hingewiesen, dass gemäß § 37 erster Satz AVG, welcher zufolge des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Welche Tatsachen für die Erledigung einer Verwaltungssache „maßgebend“ sind, ergibt sich aus dem Materiengesetz, in gegenständlichem Fall aus dem Schulpflichtgesetz 1985. Aus den Vorschriften des Schulpflichtgesetzes 1985 ergibt sich nicht, dass Schultyp, Schulstufe, Geschlecht, Migrationshintergrund, Staatsangehörigkeit, Mutter- bzw. Umgangssprache sowie Religionsbekenntnis in irgendeiner Form rechtserheblich wären. Für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ist die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der genannten Datenkategorien irrelevant, weswegen die Daten nicht eruiert und übermittelt werden können. Außerdem bestehen datenschutzrechtliche Bedenken, derartige Daten ohne gesetzliche Grundlage zu erheben und evident zu halten, sodass diese Daten auch nicht gesammelt werden.
Burgenland:
Hinsichtlich der nachgefragten Daten wird auf nachstehende Aufstellung zu den Bezirken Neusiedl am See, Mattersburg und Oberpullendorf verwiesen; die übrigen Bezirke haben eine Leermeldung erstattet:
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Jahr |
Verwaltungsstraf-verfahren nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Straferkenntnisse nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Verfahrenseinstellungen nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Rechtsmittel zu § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
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2001 |
- |
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- |
- |
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2002 |
- |
- |
- |
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2003 |
- |
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2004 |
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2005 |
- |
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2006 |
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2007 |
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2008 |
- |
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2009 |
1 |
1 |
- |
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2010 |
6 |
6 |
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2011 |
1 |
1 |
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Niederösterreich:
Angaben hinsichtlich der Jahre 2001-2004 sind nicht möglich, da diesbezüglich keine Aufzeichnungen geführt werden und die Akten überdies bereits vernichtet sind (Tilgung nach fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses). Weiters darf festgehalten werden, dass insbesondere für die Jahre bis 2009 keine elektronische Abfragemöglichkeit besteht. Daher sind die Daten für die Jahre 2005 bis 2009 unvollständig.
Jahr |
Verwaltungsstraf-verfahren nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Straferkenntnisse nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Verfahrenseinstellungen nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Rechtsmittel zu § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
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2005 |
97 |
91 |
- |
- |
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2006 |
93 |
80 |
- |
- |
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2007 |
102 |
96 |
- |
- |
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2008 |
134 |
109 |
10 |
1 |
|
2009 |
169 |
153 |
2 |
- |
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2010 |
164 |
115 |
9 |
- |
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2011 |
137 |
96 |
16 |
- |
Oberösterreich:
Die angeführten Zahlen zu Schulpflichtverletzungen gemäß Schulpflichtgesetz 1985 wurden bei den Bezirksverwaltungsbehörden erhoben. Die zur Verfügung stehende Frist ließ keinen Spielraum für eine weitere Umfrage bei den Vollzugsbehörden zu. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Fällen von den Vollzugsbehörden von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und anstatt dessen eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
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Jahr |
Zahl der Verwaltungsstrafverfahren |
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2005 |
515 |
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2006 |
693 |
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2007 |
761 |
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2008 |
746 |
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2009 |
651 |
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2010 |
753 |
Steiermark:
Da die Strafakten bezüglich der Jahre bis 2005 überwiegend bereits ausgeschieden wurden, sind hinsichtlich Verwaltungsstrafverfahren in diesen Jahren keine näheren Informationen vorhanden. Es wird zur nachfolgenden Darstellung darauf hingewiesen, dass zahlreiche Verfahren durch eine Strafverfügung rechtskräftig erledigt wurden oder von den Vollzugsbehörden in einigen Fällen von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und anstatt dessen eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
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Jahr |
Zahl der Verwaltungsstraf-verfahren nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Zahl der Straferkenntnisse nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Zahl der Verfahrenseinstellungen in Verfahren nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 |
Zahl der Rechtsmittel bei Erkenntnissen nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
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2006 |
29 |
2 |
2 |
2 |
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2007 |
56 |
8 |
1 |
- |
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2008 |
102 |
21 |
2 |
1 |
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2009 |
88 |
10 |
- |
- |
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2010 |
92 |
22 |
3 |
- |
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2011 |
63 |
14 |
1 |
- |
Tirol:
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Jahr |
Zahl der Verwaltungsstraf-verfahren nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Zahl der Straferkenntnisse nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Zahl der Verfahrenseinstellungen in Verfahren nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 |
Zahl der Rechtsmittel bei Erkenntnissen nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
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2001 |
3 |
- |
- |
- |
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2002 |
4 |
- |
- |
- |
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2003 |
4 |
- |
- |
- |
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2004 |
3 |
- |
- |
- |
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2005 |
22 |
- |
2 |
1 |
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2006 |
60 |
3 |
2 |
- |
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2007 |
70 |
9 |
7 |
- |
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2008 |
92 |
10 |
11 |
- |
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2009 |
88 |
27 |
5 |
- |
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2010 |
124 |
27 |
12 |
- |
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2011 |
116 |
16 |
8 |
- |
Von der Bezirksverwaltungsbehörde Schwaz konnten für die Kalenderjahre 2006-2011 lediglich Gesamtwerte erhoben werden:
Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren: 160 (Strafverfügungen)
Anzahl der Straferkenntnisse: 14
Einstellungen der Strafverfahren: 12
Anzahl der eingebrachten Rechtsmittel: 14
Vorarlberg:
Die gewünschten Daten können grundsätzlich nur bis 2006 zurück bekannt gegeben werden, da nach den Bestimmungen des VStG eine Verwaltungsübertretung nach Ablauf von fünf Jahren getilgt ist.
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Jahr |
Strafverfahren |
Straferkenntnisse |
Ermahnungen/Einstellungen |
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2006 |
88 |
80 |
8 |
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2007 |
171 |
154 |
17 |
|
2008 |
265 |
249 |
16 |
|
2009 |
225 |
205 |
20 |
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2010 |
157 |
141 |
16 |
In den Jahren 2006 bis 2010 gab es beim UVS Vorarlberg keine Berufungsverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht.
Wien:
Bezüglich der Jahre 2001 bis 2004 können keine Daten bekanntgegeben werden, da gemäß § 55 VStG Strafen nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Fällung als getilgt gelten und somit die bezughabenden Akten skartiert werden.
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Jahr |
Anzeigen nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Verwaltungsstraf-verfahren nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
Straferkenntnisse nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 *) |
Verfahrenseinstellungen nach § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 +) |
Rechtsmittel zu § 24 Schulpflicht-gesetz 1985 |
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2005 |
499 |
499 |
337 |
162 |
- |
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2006 |
650 |
617 |
460 |
157 |
70 |
|
2007 |
919 |
853 |
592 |
217 |
52 |
|
2008 |
1.093 |
1.053 |
670 |
337 |
72 |
|
2009 |
1.009 |
960 |
666 |
215 |
70 |
|
2010 |
1.351 |
1.292 |
656 |
547 |
128 |
|
2011 |
1.161 |
1.138 |
371 |
444 |
74 |
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*) Unter „Straferkenntnisse“ wurden alle mit Strafe rechtskräftig erlassenen Bescheide subsumiert. |
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+) Unter „Verfahrenseinstellungen“ wurden alle sonstigen Enderledigungen subsumiert. |
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Hingewiesen wird, dass aufgrund der Fragestellung nach Anzeigen und Verwaltungsstrafen abweichende Zahlen mitgeteilt werden, da mehr Anzeigen zu verzeichnen sind als Verwaltungsstrafverfahren geführt werden. Begründend wird dazu ausgeführt, dass etwa entweder keine Zuständigkeit gegeben ist (und somit eine Abtretung an die zuständige Behörde erfolgt), oder die Tatbestände mehrerer Anzeigen in einem Verfahren erledigt werden. |
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Hinsichtlich der übrigen Bundesländer sind termingerecht keine Stellungnahmen eingelangt, weswegen eine Beantwortung hinsichtlich dieser Bundesländer im Rahmen des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens entsprechend der Fragestellungen nicht möglich ist.
Zu Fragen 9 bis 11:
Zum Fernbleiben vom Unterricht treffen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Kinder § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 ausführliche Anordnungen; dazu zählt auch das Verlangen nach Vorlage von ärztlichen Zeugnissen im Fall längerer Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit. Das unentschuldigte Fernbleiben kann, wenn eine Verletzung von Erziehungspflichten vorliegt, letztendlich im Wege des § 48 des Schulunterrichtsgesetzes zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw. im Fall der Verletzung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde führen.
Alle Schulleitungen sind angehalten, die Erziehungsberechtigten auf die Rechtsfolgen bei Schulpflichtverletzungen hinzuweisen. Ferner wird seitens der Schulen intensiv mit den Jugendwohlfahrtsträgern zusammengearbeitet. Bei Elternabenden, Klassen- und Schulforen wird auf die gesetzliche Lage etwa betreffend die „Beurlaubung“ von Schülerinnen und Schülern hingewiesen. Zur Verringerung der Anzahl der Fälle von Schulpflichtverletzungen werden in erster Linie lokal vor Ort intensive Elterngespräche unter Einbeziehung der Schulaufsicht geführt.
Zudem stehen die allgemeine Schulinformation des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und die Schulservicestellen in den Landesschulräten/im Stadtschulrat für Wien als Erstinformations- und -beratungsstellen bei Fragen und Problemstellungen zum Thema Schule sowie Schul-/Bildungslaufbahn zur Verfügung. Ziel ist es unter anderem, lösungsorientierte Perspektiven aufzuzeigen und Informationsdefizite zu beheben.
Im Rahmen der Schulpsychologie-Bildungsberatung wird dem Phänomen Schulverweigerung und Schulabsentismus besonderes Augenmerk gewidmet.
Zu Frage 12:
Nach einer Anzeigenerstattung im Zusammenhang mit § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 wird das weitere Verfahren gemäß VStG von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden geführt.
Zu Frage 13:
Dazu wird insbesondere auf § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und § 24 Schulpflichtgesetz 1985 hingewiesen. Wenn mit den Maßnahmen nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 nicht das Auslangen gefunden wird, besteht in Fällen offenbar missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Gewalt zum Nachteil der Erfüllung der Schulpflicht durch die Kinder für die Landes- und Bezirksschulräte auch die Möglichkeit die Hilfe der Pflegschaftsgerichte (Bezirksgerichte) in Anspruch zu nehmen. Maßnahmen der Jugendfürsorge bzw. die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Schulpflichtgesetz 1985 haben nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von den Jugendwohlfahrtsbehörden bzw. durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 9 bis 11 hingewiesen.
Zu Frage 14:
Angesprochen auf Verletzungen der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht ist zunächst zu bemerken, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 unter anderem verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch das Kind, Sorge zu tragen.
Was die Überwachung durch den jeweiligen Bezirksschulrat anbelangt, so ist vorerst auf § 16 Schulpflichtgesetz 1985 hinzuweisen, wonach zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder von den Ortsgemeinden grundsätzlich eine Schulpflichtmatrik zu führen ist, wobei die Schulleitungen den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen haben. Ferner sind die Erziehungsberechtigten nach § 24 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtet, die zur Führung der jeweiligen Schulpflichtmatrik erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten, was insbesondere bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht (§§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985) von Bedeutung sein wird. Im Hinblick auf § 15 Schulpflichtgesetz 1985 wird die jeweilige Schulpflichtmatrik auch unabhängig vom tatsächlichen Schulbesuch zu führen sein. Die Überwachungsfunktion und Aufsicht des jeweiligen Bezirksschulrates über die Führung der Schulpflichtmatrik bezieht sich sohin auf das vollständige Erfassen aller schulpflichtigen Kinder und das Erfüllen der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht durch die schulpflichtigen Kinder.
Demgegenüber sind das Nichterfüllen von Pflichten und daran anknüpfende Konsequenzen, hier bei Verletzungen der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht, grundsätzlich als ultima ratio konzipiert (§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985) und wird hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Komponente auf § 26 VStG hingewiesen. Demnach sind die Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz zur Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zuständig, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. Das Schulpflichtgesetz 1985 folgt dieser Konzeption, zumal bei den Bezirksverwaltungsbehörden die entsprechende Kompetenz zur adäquaten Durchführung von verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren besteht.
Zu Fragen 15 bis 17:
Die gegenständlichen Fragestellungen nehmen auf eine nicht näher spezifizierte Darstellung in einem Zeitungsartikel Bezug, die in dieser Form einer Beantwortung nicht zugänglich sind.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.