9/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.12.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

DR. ERWIN BUCHINGER

Bundesminister

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates                                                       (5-fach)

Parlament

1010 Wien

 

 

GZ: BMSK-90180/0025-III/2/2008                                             Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 167/J der Abgeordneten Dolinschek, Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend gesundheitsgefährdende Kunststoff-Weichmacher (Phthalate) wie folgt:

 

 

Frage 1 und 2:

Phthalate werden in der Kunststoffindustrie seit langem eingesetzt, um insbesondere das an sich harte PVC (und andere Stoffe) weich zu machen. Im Zuge neuerer Risikobewertungen wird die Phthalat-Problematik seit den 90-er Jahren diskutiert und in meinem Ressort im Rahmen der Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 bzw. zuvor des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, intensiv verfolgt. So konnte bereits im Jahr 1999 im EU-Produktsicherheitsausschuss eine Entscheidung herbeigeführt werden, die die Verwendung von Phthalaten für bestimmtes Spielzeug untersagte. Diese provisorische und befristete Maßnahme, die im Produktsicherheitsausschuss immer wieder verlängert werden musste, blieb solange in Kraft, bis mit der Richtlinie 2005/84/EG eine dauerhafte Regelung gefunden wurde.

Diese wurde einerseits mit einer Verordnung auf Grund des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Verbot der Verwendung von Weichmachern (Phthalaten) in bestimmten Gebrauchsgegenständen – Weichmacherverordnung BGBl. II Nr. 355/2006) und andererseits im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit mit der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln (PhthalatV), BGBl. II Nr. 418/2006, umgesetzt.

Damit ist für Kinder, die von der Phthalatproblematik hauptsächlich betroffen sind, ein weitgehender Schutz gewährleistet.

Zur Zeit wird in meinem Ressort neben der laufenden Marktüberwachung durch die Länder eine spezielle Aktion für die der PhthalatV unterliegenden Produkte (v.a. Kleinkinderprodukte) vorbereitet.

 

Bezüglich Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen einschließlich Spielzeug wäre die Anfrage an die zuständige Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.

 

Frage 3:

Über die oben erwähnten Verordnungen hinaus – die allerdings nur Verbote normieren - gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die eine Deklarationspflicht vorsehen. Grundsätzlich ist dann, wenn tatsächlich Gesundheitsgefahren bestehen sollten, eine Verwendungsbeschränkung sinnvoller als eine Deklaration. Bei phthalathältigen Produkten, mit denen kein dauernder Körperkontakt besteht und die vor allem nicht in den Mund genommen werden (zB Aufdrucke auf Textilien), dürften die Gesundheitsrisken aber keineswegs vergleichbar sein mit zB Beißringen, wo durch mechanische Einwirkung und Speichel hohe Mengen an Phthalaten herausgelöst werden könnten. Diese sind daher von der WeichmacherV bereits erfasst.

 

Frage 4:

Da laut PSG 2004 InverkehrbringerInnen nur sicher Produkte in den Verkehr bringen dürfen und die besonders kritischen Bereiche durch die o.a. Verordnungen bereits geregelt sind, ist davon auszugehen, dass Alternativprodukte verwendet werden. Eine Risikobeurteilung dieser Alternativen kann allenfalls durch die wissenschaftlichen Ausschüsse der EK oder anderen facheinschlägigen Institutionen erfolgen. Ein Forcieren von Alternativen erfolgt nicht, da deren (langfristige) Unbedenklichkeit nicht beurteilt werden kann.

 

Frage 5:

DEHP ist durch die o.a. Verordnungen für Kleinkinderprodukte etc. bereits verboten.

 

Auch in Bezug auf Sexspielzeug besteht zur Zeit keine europäische Risikobeurteilung, die eine Maßnahme (auch Warnhinweise wären eine Maßnahme) hinsichtlich dieser Produkte  erforderlich machen würde.

 

Frage 6:

Nein, da es zur Zeit keine entsprechende Regelung gibt.

Eine diesbezügliche Bestimmung wäre jedenfalls nur europaweit sinnvoll; ein nationaler Alleingang wäre hingegen rechtlich problematisch und würde im freien Warenverkehr nicht greifen. Im Übrigen wird hinsichtlich einer  Deklarationspflicht auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen