9016/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0208-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 6. September 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9145/J-NR/2011 betreffend der Islam in Österreich, die die Abg. Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit beruht in Österreich auf dem Staatsgrundgesetz 1867, Art. 14 und 15, Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain und Art. 9 der EMRK. Seit der Schaffung des Islamgesetzes sind umfangreiche Veränderungen und Weiterentwicklungen eingetreten. Die Formulierungen aus dem Jahr 1910 bzw. 1912 sind verfassungskonform auszulegen. Aufgrund des modernen Verständnisses von Religionsfreiheit und der geänderten Aufgabenverteilung zwischen Staat und Religionen, so werden insbesondere Geburten-, Ehe- und Sterberegister nicht mehr durch die Konfessionen geführt, wie dies bis 1938 der Fall war, besteht keine Aufsicht im engeren Sinn mehr.

Der Staat ist für die Regelung der äußeren Verhältnisse zuständig. Dies erfolgte mit Bezug auf die islamische Glaubensgemeinschaft beispielsweise zuletzt im Zusammenhang mit der Entscheidung über die neue Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.


Zu Fragen 2 und 3:

„Die Lehre“ des Islam gibt es ebenso wenig, wie es „Die christliche Lehre“ nicht gibt, da es im Islam keine zentrale Glaubensinstanz gibt, welche für „den Islam“ Entscheidungen treffen kann. Es ist bekannt, dass verschiedene Richtungen des Islam teilweise Theorien vertreten, die mit „der christlich – europäischen Civilisation in Widerspruch stehen“ (zit. aus Erläuterungen 1910). Dies betrifft beispielsweise die Polygamie oder das Talionsprinzip. Bereits bei der Anerkennung im Jahre 1912 wurde klar und eindeutig festgehalten, dass jene Elemente die im Widerspruch dazu stehen vom Schutz des Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 nicht umfasst sind. Dies bringt § 6 des Islamgesetzes 1912 klar zum Ausdruck. Im heutigen modernen Verständnis des Rechtes auf Religionsfreiheit ergibt sich eine sinngemäß gleiche Beschränkung aus der Konkurrenz des Rechtes auf freie Religions­ausübung mit anderen Grundrechten, beispielsweise der Freiheit der Kunst oder des Gleichheitssatzes.

 

Zu Frage 4:

Die Positionen der islamischen Glaubensgemeinschaft sind bekannt, es darf insbesondere auf die Schlussdokumente der Imam-Konferenzen von 2003, 2006 und 2010 hingewiesen werden. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat immer wieder klargestellt, dass die Grundwerte der europäischen Menschenrechtskonvention die gemeinsame Wertebasis unserer Gesellschaft sind und auch aus ihrer religiösen Sicht dargelegt, warum bestimmte Auslegungen des Islam unrichtig sind. Beispielsweise zur Frage der Stellung der Frau sind in den genannten Schlusserklärungen klare Positionen enthalten.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Die Frage des Fahnengrußes beim österreichischen Bundesheer fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Nein.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.