9024/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                              Wien, am         September 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0172-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9059/J vom 8. Juli 2011 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Aufwendungen stellen nur insoweit Betriebsausgaben dar, als sie durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasste Fahrten führen daher hinsichtlich der durch diese Fahrten verursachten Kosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Bei Netzkarten spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sie nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch für privat veranlasste Fahrten verwendet werden. Nach der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes und – dieser folgend – auch nach den Einkommensteuerrichtlinien des Bundes-ministeriums für Finanzen ist daher bei Netzkarten nur der auf die betriebliche Verwendung entfallende Teil der Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig (EStR 2000 Rz 1528).

 

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 steht einem Unternehmer grundsätzlich das Recht zum Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen zu, soweit diese für sein Unter-nehmen ausgeführt worden sind. Die Vorsteuerabzugsberechtigung hängt davon ab, dass die bezogene Leistung unternehmerischen Zwecken dient. Soweit daher mit einer Jahreskarte Beförderungsleistungen für unternehmerische Zwecke bezogen werden, steht dem Unternehmer – bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung iSd § 11 UStG 1994 – im Ergebnis ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Um eine Gleichstellung zwischen Unternehmern und Privaten zu erreichen, ist auch für den Unternehmer der Vorsteuerabzug im Ausmaß des auf Privatfahrten entfallenden Anteils ausgeschlossen.

 

Dies gilt in gleicher Weise für Tankstellenrechnungen und Einzelfahrscheine. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, inwieweit Jahresnetzkarten gegenüber anderen Fahrtkosten benachteiligt wären.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.