903/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.04.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

                                                                       (5-fach)         

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                        

 

 

 

GZ: BMASK-57001/0001-V/5/2009

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 852/J der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

 

Für die Förderung der Besuchsbegleitung standen meinem Ressort zur Verfügung:

im Jahr 2003                                                    €   90.000,00

im Jahr 2004                                                    € 100.000,00

im Jahr 2005                                                    € 200.000,00

im Jahr 2006                                                    € 200.000,00

im Jahr 2007                                                    € 600.000,00

im Jahr 2008                                                    € 600.000,00

 

 

Fragen 2, 4 und 9:

 

Förderungen der Jahre 2003 bis 2007 wurden nicht in jährlichen Förderzeiträumen bzw. Kalenderjahren abgewickelt, daher kann die Frage nach der Anzahl der geförderten Stunden Besuchsbegleitung pro Jahr für die Jahre 2003 bis 2008 nicht mit Angaben pro Jahr beantwortet werden.

Im Jahr 2003 wurden Förderungen an 7 Fördernehmer Österreich weit vergeben. Diese führten 9 Besuchscafes. Ende des Jahres 2005 bestanden bereits 58 Besuchscafes, geführt von 22 Fördernehmern. In den Jahren 2003 bis 2005 wurden den damaligen Erhebungen zu Folge insgesamt ca. 12.000 Stunden Besuchsbegleitung durchgeführt.

2007 wurden die Fördermittel auf € 600.000,- jährlich verdreifacht, sodass internen Schätzungen zu Folge im Jahre 2008 etwa 1000 Kinder durch die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung kostenlos betreut werden konnten. Im Jahr 2008 wurden 36 Trägervereine gefördert, welche Österreich weit insgesamt 126 Besuchscafes führen.

 

 

Anzahl der Fördernehmer pro Bundesland und Jahr 2003-08

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

0

2

2

2

1

3

Kärnten

1

1

1

2

2

2

Niederösterreich

0

2

3

3

4

4

Oberösterreich

2

4

5

5

7

7

Salzburg

0

1

1

1

1

2

Steiermark

0

1

3

5

6

7

Tirol

0

1

2

2

2

2

Vorarlberg

0

0

1

1

2

2

Wien

4

4

4

5

5

7

Summe

7

16

22

26

30

36

 

Fragen 3 und 11:

 

Trotz deutlicher Erhöhung der Fördermittel berichten vom BMASK geförderte Vereine von Wartelisten für die geförderte Besuchsbegleitung - wozu meinem Ressort keine genaueren Daten vorliegen -  bzw. von der Notwendigkeit, die Besuchsberechtigten die Besuchsbegleitungsstunden selbst bezahlen zu lassen. Seitens meines Ressorts werden daher die geförderten Vereine ersucht, im Sinne einer kostensparenden und Ressourcen optimierenden Abwicklung der Besuchsbegleitung, die Fördermittel nach sozialen Kriterien zu verwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere sozial Schwächeren die Besuchsbegleitung kostenlos angeboten werden kann. Weiters werden die Fördernehmer ersucht, möglichst zwei oder mehrere "Besuchsbegleitungsfälle" durch eine(n) BesuchsbegleiterIn gleichzeitig zu betreuen, wenn geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind und die Beziehungssituation der Betroffenen es erlaubt.

Mittelfristig ist – auch aufgrund der Kompetenzlage - eine Finanzierung der Besuchsbegleitung auf breiterer Basis anzustreben, so z. B. durch eine Mitfinanzierung durch die Bundesländer.

 

 

Fragen 5, 7 und 8:

 

Diese Angelegenheiten fallen nicht in die Kompetenz meines Ressorts.

 

 

Frage 6:

 

Die Dauer und Häufigkeit der Besuchskontakte ist derzeit durch mein Ressort nicht limitiert.

Die Häufigkeit, zumeist vierzehntägig, manchmal auch wöchentlich, und Dauer jedes einzelnen Besuchskontaktes werden vielmehr in der Regel von den Bezirksgerichten in deren Beschlüssen festgelegt.

Die Häufigkeit der Besuchskontakte der Besuchsbegleitung, die auf Grund einer privaten Vereinbarung durchgeführt wird, wird nach den Bedürfnissen der Betroffenen und den Kapazitäten der geförderten Organisation vereinbart.

 

Frage 10:

 

Nach den für die Durchführung der Besuchsbegleitung im Jahre 2009 gültigen Grundsätzen meines Ressorts werden folgende Kosten, je nach Beantragung, gefördert:

 

Personalkosten nach der Anzahl der Stunden Besuchsbegleitung

Mietkosten

Kosten der Supervision für BesuchsbegleiterInnen

Overheadkosten

zu verwenden für die für Durchführung, Organisation, Koordination und Abrechnung der Besuchsbegleitung entstehenden Personal-, Verwaltungs-, Telefon- und Sachkosten; Personalkosten für die Reinigung der Besuchscafés nach Durchführung der Besuchsbegleitung sowie allenfalls die Kosten für den Erwerb von Spielzeug für die Besuchsbegleitung; insbesondere bei neuen Fördernehmern werden in geringem Ausmaß Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit gefördert.

 

 

 

Frage 12:

 

Die Zeugenaussagen der BesuchsbegleiterInnen vor den Bezirksgerichten sowie deren schriftliche Berichte an die Gerichte, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASK und werden sohin nicht durch das BMASK im Rahmen der Besuchsbegleitung gefördert.

 

 

Frage 13:

 

Die Abrechnung jeder Förderung ist in den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004 normiert. Weitere Vorgaben (Chronologische Förderliste, Kurzdokumentation der Familien und Angaben zur Vereinsstruktur im Sinne des Gender Mainstreaming) werden in den Förderverträgen festgehalten.

 

 

Fragen 14, 15 und 16:

 

Die Besuchsbegleitung gemäß § 111 AußStrG wird fast ausschließlich durch das BMASK gefördert. Maßnahmen wie Scheidungs- und Trennungsbegleitung werden in diesem Kontext nicht durch das BMASK gefördert.

Dem BMASK liegen keine vollständigen Informationen über die Förderaktivitäten der Gebietskörperschaften vor.


Frage 17, 18 und 19:

 

Bisher gab es keine externe Evaluierung. Erst nach Vorliegen des endgültigen Bundesfinanzgesetzes 2009 kann über die Vergabe der Evaluierung, die geplant ist, entschieden werden.

Ca. 80% der Elternteile, die die geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG in Anspruch nehmen, sind Männer, ca. 20% sind Frauen.

Für durchschnittlich ca. 75% der geförderten Familien – regional unterschiedlich - wird die geförderte Besuchsbegleitung durch Beschluss der Bezirksgerichte gemäß § 111 AußStrG angeordnet. Teilweise besteht eine private Vereinbarung zwischen den Eltern lediglich zu Beginn der Besuchsbegleitung, welche von den Eltern bei den Bezirksgerichten bereits beantragt ist, deren Beschluss die anfänglich private Vereinbarung schließlich ersetzt.

Die anderen geförderten Fälle der Besuchsbegleitung (ca. 25%) basieren auf privaten Vereinbarungen zwischen den Eltern und den Fördernehmern.

 

Mit freundlichen Grüßen