9037/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gertrude Aubauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „betrügerische Gewinnspiele“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 4, 7 und 8:
Ja, die in der Anfrage beschriebenen Aktivitäten sind mir und derzeit konkret den Staatsanwaltschaften Wien, Wr. Neustadt, Graz und Feldkirch bekannt. Bei diesen Staatsanwaltschaften laufen derzeit einschlägige strafrechtliche Ermittlungen.
Ich habe auch EUROJUST mit der Anfrage befasst; allerdings reichen die in der Anfrage beschriebenen Sachverhaltselemente nicht aus, konkrete Fälle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu identifizieren. Soweit sich aber aus Anzeigen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Bezüge zum Ausland ergeben, werden die erforderlichen Ermittlungsschritte unter Anwendung der geltenden Instrumente der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit im Rechtshilfeweg erbeten.
Soweit solche in der Anfrage relevierten Aktivitäten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gesetzt werden, kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ein Instrumentarium zur Abhilfe bieten. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Kooperation bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Verbraucherschutz-Rechtsakte. Die Mitgliedstaaten müssen Behörden namhaft machen, die im Wege der Amtshilfe solchen Verstößen nachgehen und sie gegebenenfalls auch abstellen können.
Die innerstaatlichen Begleitmaßnahmen zu dieser Verordnung sind in Österreich mit dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) getroffen worden. Zuständige Behörden im Verständnis der Verordnung sind nach § 3 VBKG unter anderem der Bundeskartellanwalt (für zivilrechtliche Aspekte des Gemeinschaftsrechts) und die Bundeswettbewerbsbehörde (für gewerbe- und lauterkeitsrechtliche Aspekte). Als zentrale Verbindungsstelle, die mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut ist, wurde nach § 2 VBKG der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt.
Zu 2 und 3:
Wenn die in Aussicht gestellten Gewinne bzw. Gewinnchancen vorgetäuscht sind, wird im Regelfall vom strafrechtlichen Tatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) auszugehen sein. Die justiziellen Strafbestimmungen gegen dieses Delikt erscheinen mir ausreichend, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Strafverfolgung bei Taten mit Auslandsbezug erschwert sein kann.
Zu 5:
Wo der betrogene Verbraucher Ansprüche gegen den Vertragspartner erheben kann, ist in der EuGVVO festgelegt (Art. 15 und 16). Unter den dort geregelten Voraussetzungen kommt ein Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers in Betracht. Eine Entscheidung des zuständigen Gerichts würde nach der EuGVVO in allen Staaten der Europäischen Union und nach dem Lugano-Übereinkommen in der Schweiz, Island und Norwegen vollstreckt, nicht aber in den USA oder Kanada.
Nach welchem Recht der Anspruch zu beurteilen wäre, ist in der Rom I-Verordnung geregelt (Nach Art. 12 Abs. 1 lit. e fallen auch die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages unter diese Verordnung).
Zu 6:
Die Information von Verbrauchern fällt in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.