9038/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.09.2011
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „BAWAG-Verfahren und Ermittlungen gegen Dr. W. F.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Derzeit ist das Verfahren AZ 122 Hv 31/07h beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Genannten anhängig.
Zu 2:
Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1 der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 6643/J-NR/2010 vom 17. Dezember 2010.
Zu 3:
Die in der Einleitung der Frage angeführte Annahme wurde in der Hauptverhandlung eingehend geprüft, konnte aber nicht belegt werden.
Zu 4:
Diese Frage zielt auf die Bekanntgabe des Inhalts des einschlägigen Gerichtsaktes ab. Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Frage aufgrund meiner verfassungsgesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und mit Blick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht nicht möglich ist. Die Bewilligung der Akteneinsicht, also ein Zugänglichmachen von Inhalten eines Strafverfahrens bei begründetem rechtlichem Interesse, obliegt den Staatsanwaltschaften und Gerichten (§ 77 StPO Abs. 1).
Zu 5:
Der Antrag auf Fortführung des hier relevierten, durch Einstellung beendeten Ermittlungsverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. Juli 2011 abgewiesen.
Zu 5a:
Diese Fragen beziehen sich auf eine Strafsache, die zu keinem Hauptverfahren geführt hat, mithin auf einen nichtöffentlichen Verfahrensabschnitt. Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen daher im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO Abstand nehmen muss.
Zu 5b:
Ja; die zuständige Staatsanwältin ist nach wie vor auf die Planstelle einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Leoben ernannt. In der Zeit vom 29. März 2010 bis 9. April 2010 und vom 5. Juli bis 31. August 2010 war sie aufgrund eines Personalengpasses der Oberstaatsanwaltschaft Graz zur vorübergehenden Dienstleistung gemäß § 39 BDG 1979 dienstzugeteilt.
Zu 6 bis 10:
Diese Fragen beziehen sich auf eine Strafsache, die sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet. Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und zudem der Erfolg noch nicht abgeschlossener Ermittlungen gefährdet werden könnten.
Zu 11:
Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Frage aufgrund meiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und mit Blick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht nicht möglich ist.
Zu 12:
Nein.
Zu 13:
Diese Frage zielt zum einen auf die Bekanntgabe des Inhalts eines Gerichtsaktes, zum anderen auf die Bekanntgabe der Ergebnisse eines laufenden Ermittlungsverfahrens ab. Ich ersuche um Verständnis, dass mit eine Beantwortung dieser Fragen daher aufgrund meiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit mit Blick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht und im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO nicht möglich ist.
Zu 14:
Diesbezüglich liegen mir keine Informationen vor.
Zu 15:
Nein.
Zu 16:
Nein.
Zu 17 und 18:
Über solche Zahlungen liegen mir keine Informationen vor. Kontoöffnungen in diesem Zusammenhang sind mir nicht bekannt.
Zu 19:
Die Firma ProCom Strasser stellte die für das Einscannen der Unterlagen erforderliche Technik zur Verfügung.
Zu 20:
Anhaltspunkte für die Stichhaltigkeit der in der Frage angeführten Annahmen sind mir nicht bekannt. Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft werden diesbezüglich keine Ermittlungen geführt.