9046/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 


S91143/128-PMVD/2011                                                                                   6. September 2011

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 11. Juli 2011 unter der Nr. 9184/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sturmgewehr in der Straßenbahn" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Hiezu ist festzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 Personen im Präsenz- und Ausbildungsdienst mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Aus­rüstungsgegenständen auszustatten sind. Diese sind nach den Allgemeinen Dienstvor­schriften (ADV) mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln. Bei entsprechendem dienstlichen Interesse, wie beispielsweise bei Reisebewegungen, sind Waffen so wie die übrige Ausrüstung – u. U. auch in öffentlichen Verkehrsmitteln – mitzuführen.