9046/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.09.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/128-PMVD/2011 6. September 2011
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 11. Juli 2011 unter der Nr. 9184/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sturmgewehr in der Straßenbahn" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Hiezu ist festzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 Personen im Präsenz- und Ausbildungsdienst mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auszustatten sind. Diese sind nach den Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln. Bei entsprechendem dienstlichen Interesse, wie beispielsweise bei Reisebewegungen, sind Waffen so wie die übrige Ausrüstung – u. U. auch in öffentlichen Verkehrsmitteln – mitzuführen.