905/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.04.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN

           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0035-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 844/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliche Anti-Dopingbestimmungen – Doping & Sportbetrug – Gerichtliche Erledigungen 2008“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Die Fragen werden anhand der mir übermittelten Berichte der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften (beruhend auf vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellte ADV-Registerauswertungen) sowie der Informationen aus den befassten Fachabteilungen meines Hauses beantwortet.


Zu 1 und 2:

Strafanzeigen nach § 84a Arzneimittelgesetz uä. im Jahr 2008:

-          Staatsanwaltschaft Wien: 7 (je 1 x auch wegen § 22a Antidoping-Bundesgesetz (ADBG), § 27 Abs. 1 Z 1 SMG, § 27 Abs. 3 SMG sowie je 2 x auch wegen §§ 146 und 148 StGB)

-          Staatsanwaltschaft Eisenstadt: 2 (davon 1 x auch wegen § 27 Abs. 1 SMG)

-          Staatsanwaltschaft St. Pölten: 3 (1 x auch wegen § 27 Abs. 1 SMG)

-          Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt: 3 (davon 1 x auch wegen § 22 Abs. 1 Z 1 ADBG)

-          Staatsanwaltschaft Linz: 3 (1 x auch wegen § 30 Abs. 1 SMG)

-          Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis: 1

-          Staatsanwaltschaft Wels: 3, wovon bei 2 § 84a AMG irrig angenommen wurde (auch wegen §§ 146, 147, 223 StGB, 27 SMG)

-          Staatsanwaltschaft Feldkirch: 2

-          Staatsanwaltschaft Innsbruck: 6 (auch wegen §§ 27 ff SMG, 127, 128 Abs. 1, 144 Abs. 1, 146, 148 StGB)

Zu 3:

18 Verfahren wegen § 84a AMG wurden von den Staatsanwaltschaften gemäß § 190 StPO eingestellt. Soweit mir bekannt, erfolgten die Einstellungen aufgrund von Verjährung, aus Beweisgründen, mangels Tatbestandsverwirklichung oder mangels inländischer Gerichtsbarkeit.

Zu 4:

Die Auswertung der Fragen zu Verfahren wegen § 176 StGB stellt nach den Erfahrungswerten der letzten Jahre aufgrund der Größenordnung der in einem Jahr anfallenden Verfahren einen übermäßigen Verwaltungsaufwand dar. Ich muss mich daher in meiner Antwort auf jene Verfahren beschränken, die auch wegen § 84a Arzneimittelgesetz und/oder § 22a ADBG geführt werden.

Unter dieser Prämisse scheint für das Jahr 2008 eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro auf.

Zu 5:

In einem Verfahren wurde gemäß § 200 Abs. 5 StPO nach Zahlung einer Geldbuße von 1.070 Euro von der Verfolgung abgesehen.

Zu 6:

Zehn Verfahren sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Drei Verfahren befinden sich noch im Ermittlungsstadium, in einem Verfahren wurde über den von der Staatsanwaltschaft eingebrachten Strafantrag noch nicht rechtskräftig entschieden. Über den Verfahrensstand der sechs weiteren Verfahren liegen mir keine Informationen vor.

Zu 7 und 8:

Strafanzeigen nach § 22a Antidoping-Bundesgesetz (ADBG) im Jahr 2008:

-          Staatsanwaltschaft Wien: 1 (auch wegen § 84a AMG)

Zu 9:

Eine Anzeige wurde gemäß § 190 Z 2 StPO aus Beweisgründen zurückgelegt.

Zu 10:

Im Jahr 2008 kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 22a ADBG. Es wurde eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

Zu 11:

Keine.

Zu 12:

Zwei Verfahren nach § 22a ADBG befinden sich noch im Ermittlungsstadium.

Zu 13 und 14:

Die in der Fragebeantwortung zu Punkt 7 angeführte Anzeige wurde auch wegen § 22a Abs. 1 Z 2 ADBG erstattet.

Zu 15 bis 17:

Keine.

Zu 18:

Ein Verfahren befindet sich noch im Ermittlungsstadium.


Zu 19 und 20:

Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses zur Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 115/2008, das Miteinbeziehen der Methode des Gendopings oder auch sonstiger physikalischer oder chemischer Manipulationen von Beginn an abgelehnt, zumal dies grundsätzliche Fragen der Strafwürdigkeit, Bestimmtheit und auch Nachweisbarkeit aufwirft.

Aus diesen Gründen wurde in der Regierungsvorlage auch davon Abstand genommen, Gendoping in die gerichtliche Strafbarkeit mit einzubeziehen.

In der Plenarsitzung des Nationalrates am 8.7.2008 ist die vom Bundesministerium für Justiz erarbeitete gerichtliche Strafbestimmung (§ 22a ADBG) aufgrund eines Abänderungsantrages (AA-118 XXIII. GP) dann jedoch insofern abgeändert und beschlossen worden, als Gendoping zu Zwecken des Dopings im Sport samt Definition („die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit“) in die gerichtliche Strafbarkeit einbezogen wurde.

Die Definition ist im Hinblick auf ihre Bestimmtheit sehr problematisch. Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz hätten zunächst die in Frage 19 aufgeworfenen Fragen gestellt und beantwortet werden sollen, bevor ein darauf aufbauender Straftatbestand beschlossen wird; darauf hat auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz in den Beratungen des Sportausschusses hingewiesen.

Derzeit scheint es äußerst fraglich, wie sich die Ermittlungstätigkeit betreffend das bisher wenig definierte (und auch erforschte) Gendoping – insbesondere seitens der Exekutive – gestalten wird und wie Gendoping überhaupt festgestellt und nachgewiesen werden wird können.

Zu 21:

Soweit mir bekannt, wurden die erforderlichen Verständigungen, sofern der Verdacht eines verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbestandes vorlag, vorgenommen. Die von den Bezirksverwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen fallen nicht in den gesetzlichen Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Justiz.


Zu 22 bis 26:

Hinsichtlich der Verfahren „wegen des Verdachtes von gerichtlich strafbaren Handlungen insbesondere wegen § 176 StGB“ verweise ich zunächst auf die Ausführungen zu Punkt 4.

Nach den mir vorliegenden Informationen wurden keine diesbezüglichen Anzeigen gegen Fitnessstudios erstattet. Ob Betreiber von Fitnessstudios angezeigt wurden, kann nicht beantwortet werden, weil das den Justizbehörden zur Verfügung stehende elektronische Register die Erfassung detaillierter Sachverhaltselemente nicht ermöglicht und die im Register enthaltenen Daten keinen Rückschluss auf den Geschäftszweig, in dem die angezeigten Personen tätig sind, zulassen.

Zu 27:

Auch diese Frage ist aus dem Register nicht zu beantworten, weil zum einen keine Aufschlüsselung nach der (beruflichen) Tätigkeit der Angezeigten in Verfahren nach §§ 146 ff StGB vorhanden ist, zum anderen die Namen der Sportler teilweise nicht bekannt sind. Eine händische Auswertung aller im Zusammenhang mit Anzeigen wegen Betruges seit dem Jahr 2000 angelegten Tagebücher bzw. Akten würde einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen und überdies dem Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht genügen können.

Zu 28:

Nach § 78 Abs. 1 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.

Unter Behörden sind solche Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden zu verstehen, die nach außen mit entscheidender und verfügender Gewalt ausgestattet, dauernd organisiert sind und innerhalb eines sachlich und örtlich festgesetzten Wirkungskreises die staatlichen Aufgaben der Verwaltung oder Rechtsprechung erfüllen.

Zu 29:

Die gerichtlichen Strafbestimmungen betreffend Doping wurden durch die letzte Novelle zum Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 115/2008, bereits stark ausgeweitet. Die Kriminalisierung von insbesondere Hobbysportlern selbst ist problematisch, weil Doping an sich eine reine Selbstschädigungshandlung darstellt und im Falle der Strafbarkeit des Besitzes/Konsums durch eine mögliche Selbstbelastung wohl auch eine verminderte Kooperationsbereitschaft der Sportler mit den Strafverfolgungsbehörden zu erwarten wäre.

Zu 30:

Die Einrichtung einer eigenen Sonderstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Doping im Sport erscheint im Hinblick auf die bisher eher geringe Zahl von gerichtlich strafbaren Dopingfällen pro Jahr aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz derzeit nicht sinnvoll und wäre überdies in nächster Zeit aus budgetären Gründen undurchführbar. Eine allzu große Aufsplitterung der staatsanwaltschaftlichen Kapazitäten ist auch aus fachlichen und verwaltungsökonomischen Gründen nicht zweckmäßig.

Zu 31, 49, 50 und 52:

Die Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei wird von den mit Verfahren wegen § 84a AMG bzw. § 22a ADBG befassten Staatsanwaltschaften durchwegs als problemlos wahrgenommen.

Die Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH (NADA), die am 1.8.2008 ihre Tätigkeit aufgenommen hat, ist eine nach § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 durch den Bundeskanzler per Verordnung beauftragte „unabhängige Kontrolleinrichtung“, deren Aufgabe darin besteht, Doping im Sport zu bekämpfen. Der NADA gehören der Bund, vertreten durch das für den Sport zuständige Bundesministerium, die neun Bundesländer, die österreichische Bundessportorganisation und das Österreichische Olympische Komitee an.

Zu 32 bis 36:

Das Bundesministerium für Justiz hat bereits im Herbst 2007 und ergänzend noch einmal Mitte 2008 sämtliche anderen EU-Mitgliedstaaten um Informationen über ihre Rechtslage im Zusammenhang mit „Doping“ ersucht. Zu dieser Anfrage sind Antworten von insgesamt 17 Mitgliedstaaten eingelangt, und zwar von Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EE), Frankreich (F), Italien (I), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LUX), Niederlande (NL), Schweden (SW), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (SP), Tschechien (CZ), Ungarn (HU), Polen (PL) und Vereinigtes Königreich (VK).


Zusammenfassend kann dazu festgehalten werden, dass

1.      von den 17 Staaten sechs keine besonderen Strafgesetze gegen Doping vorgesehen haben: VK, SLO, LT, LV, PL, HU (in HU ist das bereits bestehende Gesetz im Jahr 2000 vom Verfassungsgericht aufgehoben worden);

2.      in den restlichen elf Staaten (D, F, LUX, EE, CZ, NL, SK, SW, SP, I, DK) das Inverkehrbringen und Anwenden von Dopingmitteln bei anderen gerichtlich strafbar ist;

3.      von diesen elf Staaten fünf auch eine Strafbarkeit des Besitzes kennen, davon

Ø      zwei Staaten (SW, DK) uneingeschränkt,

Ø      zwei Staaten (NL, LUX) eingeschränkt auf Besitz mit dem Zweck der Weitergabe oder Verabreichung und

Ø      ein Staat (D), wenn eine „nicht geringe Menge“ besessen wird (seit 1.11.2007; die Bestimmung war umstritten und wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur jüngst kritisiert);

4.      von den elf Staaten zwei eine Strafbarkeit des Sportlers, dh. eine Strafbarkeit der Anwendung kennen, nämlich IT und SW. In F kann der Sportler zwar nicht wegen der Einnahme, aber wegen Verstößen im Zusammenhang mit Dopingkontrollen bestraft werden;

5.      fast alle Staaten an Arzneimittel anknüpfen; nur vier Staaten haben in ihre Straftatbestände auch „medizinische Praktiken“ (IT), „Praktiken“ (F), „Dopingmethoden“ (LUX) bzw. „Methoden“ (SP) aufgenommen, sodass auch das derzeit diskutierte Blutdoping erfasst sein dürfte (ähnlich auch die aufgehobene Regelung in HU: „Techniken“);

6.      (zumindest) in D in bestimmten Fällen Dopinghandlungen des Sportlers vom Betrugstatbestand (§ 263d StGB) erfasst sein können. Erforderlich ist dafür insbesondere, dass mit der Dopinghandlung ein unmittelbarer Vermögensschaden verbunden ist. Erfasst werden können folgende Betrugsfälle:

·        Nachteil des Veranstalters durch die Zulassung zum Start („Antrittsgeld“) oder die Auszahlung eines Preisgeldes,

·        Nachteil des Sponsors („Werbeverträge“), sofern dieser beim Abschluss des Sponsoringvertrages über die Dopingeinnahme getäuscht wird oder eine Täuschung durch Unterlassen vorliegt.

Nicht erfasst werden dagegen zB. Dopinghandlungen

·        zum Nachteil der Konkurrenten, die durch die Teilnahme des gedopten Sportlers in ihren Gewinnchancen beeinträchtigt sind (umstritten),

·        zum Nachteil der Teilnehmer an Sportwetten,

·        zum Nachteil der Zuschauer bei einem Sportwettkampf.

Zum Thema „Sportbetrug“:

Auch in Österreich könnten bestimmte Fälle von Doping von den allgemeinen Betrugstatbeständen nach § 146 ff StGB erfasst sein, wenn die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 StGB in Zusammenhang mit Doping im Sport anhängig, wobei die sicherheitsbehördlichen Erhebungen in diesem Fall noch nicht abgeschlossen sind.

Eines Sondertatbestandes „Sportbetrug“ bedarf es aus meiner Sicht derzeit jedoch nicht, zumal – wie erwähnt – das Tatbild von den bestehenden Regelungen hinreichend abgedeckt werden, eine zunehmende Kriminalisierung des dopenden Sportlers selbst problematisch erscheint und sportrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen meist eine wesentlich schärfere und einschneidendere Sanktion darstellen.

Zu 37:

Ausländische Rechtshilfeersuchen wegen des Verdachts des Handels oder der Einfuhr von Dopingwirkstoffen werden in den Verfahrensregistern der Justiz nicht besonders gekennzeichnet und sind daher nicht statistisch erhebbar.

Zu 38 und 39:

Österreichische Justizbehörden haben im Jahre 2008 keine gemeinsamen Ermittlungsgruppen wegen Dopingverdachts gegründet noch sich an ausländischen gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligt.


Zu 40:

Den italienischen Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den Vorgängen bei den Olympischen Spielen 2006 in Turin wurden von den österreichischen Justizbehörden bereits im Jahre 2007 vollständig entsprochen. Seitdem sind keine weiteren Rechtshilfeersuchen beim Bundesministerium für Justiz eingelangt.

Nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens können die italienischen Behörden auch justizielle Schriftstücke unmittelbar mit der Post an in Österreich aufhältige Personen zustellen.

Zu 41 bis 43:

Die Ermittlungen erfolgten entsprechend den Bestimmungen der StPO.

Die Staatsanwaltschaft Wien beauftragte das Bundeskriminalamt mit umfassenden Ermittlungen zur Objektivierung des Inhaltes der anonymen Anzeige und zur Aufklärung des Sachverhaltes. Im Hinblick darauf, dass Ermittlungsverfahren nicht öffentlich sind, ersuche ich um Verständnis, dass zur Form dieser Überprüfung keine Beantwortung erfolgen kann.

Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurden Ermittlungen durchgeführt, die jedoch keinen tatbestandsmäßigen Verdacht ergaben, sodass das Verfahren gemäß § 90 StPO a.F. eingestellt wurde.

Zu 44 bis 47:

Mir liegen dazu keine Informationen vor.

Zu 48:

Zur Abklärung eines diesbezüglichen Verdachtes ist derzeit ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängig. Im Hinblick darauf, dass Ermittlungsverfahren nicht öffentlich sind, ersuche ich um Verständnis, dass hiezu keine weitergehende Auskunft erteilt werden kann.

Zu 51:

Das Expertenkomitee des Europarats betreffend Arzneimittelfälschungen, an dem ein Vertreter meines Ressorts teilnimmt, hatte vom übergeordneten Gremium, dem Strafrechtskomitee (CDPC), zunächst den Auftrag erhalten, einen Bericht zu erstatten, der den Bedarf und die wesentlichen Elemente einer zukünftigen strafrechtlichen Europaratskonvention dokumentieren soll. Dieser Bericht wurde im April 2008 fertig gestellt.

Mittlerweile ist der Auftrag der Expertengruppe dahin erweitert worden, dass sie einen Vorentwurf zu einem Strafrechtsübereinkommen zur Bekämpfung von Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten ausarbeiten sollte; dieser Vorentwurf liegt seit kurzem ebenfalls vor.

Demnächst soll ein Komitee, das aus Regierungsvertretern aller Mitgliedstaaten des Europarats zusammengesetzt ist, die formellen Vertragsverhandlungen aufnehmen; die Arbeiten sollen bis Jahresende 2009 abgeschlossen sein. Es ist damit zu rechnen, dass das Übereinkommen Anfang 2010 zur Unterzeichnung aufliegen wird.

Zu 53 und 54:

Die Beurteilung des WADA-Codes fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Zu 55:

Wie der Rechtsvergleich mit den anderen Mitgliedstaaten (s. Fragen 32 bis 36) gezeigt hat, sind die derzeitigen Strafbestimmungen in Österreich umfassend (vor allem vor dem Hintergrund, dass eine ganze Reihe von Staaten noch überhaupt keine besonderen Bestimmungen hat) und entsprechen unter jenen Staaten, die Doping-Straftatbestände kennen, dem europäischen Trend (Besitz nicht strafbar, Sportler nicht strafbar).

Eine „Vereinheitlichung“ der strafrechtlichen Anti-Doping-Bestimmungen auf EU-Ebene ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Theoretisch in Betracht kämen nur „Mindeststandards“ (Umschreibung von Verhaltensweisen, die die Mitgliedstaaten strafbar machen müssen), die es aber jedem Staat freistellen, noch weiter zu gehen. Bei der Schaffung von Mindeststandards für bestimmte Kriminalitätsbereiche ist in der EU generell in letzter Zeit eine gewisse Zurückhaltung eingetreten, die zum Teil auch mit der unklaren Situation zum Vertrag von Lissabon zusammenhängt. Ein Rechtsakt zur Schaffung von Mindeststandards für Doping-Strafbestimmungen bedürfte derzeit der Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten im Rat.

 

. April 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)