9052/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am       September 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0181-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9180/J vom 11. Juli 2011 der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (und früherer Finanzausgleichsgesetze) werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, bis zum Ausmaß von 25% des Eintrittsgeldes auszuschreiben; seit 1. Jänner 2011 gilt diese Ermächtigung zwar nicht mehr für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG, aber somit weiterhin für illegale Ausspielungen.


Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.3.1999, VwSlg 7369 F/1999, kann auch das „in Form von Münzeinwurf geleistete Entgelt als Eintrittsgeld angesehen und die Vergnügungssteuer von diesem Eintrittsgeld“ bemessen werden. Da sohin die Gemeinden auch ohne zusätzliche Ermächtigung Vergnügungssteuer auf – nunmehr eingeschränkt auf illegale – Glücksspielautomaten ausschreiben können und diese Einnahmen nicht getrennt von den sonstigen Einnahmen aus Vergnügungssteuer verbucht werden, stehen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen zur Verfügung, welche Gemeinden von dieser Ermächtigung Gebrauch machen.

 

Zu 3. und 4.:

Liegt einem Umsatz ein gesetzlich verbotenes Verhalten zu Grunde, hat dies keine Auswirkungen auf die Steuerbarkeit des Umsatzes. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals (§ 12 GSpG) sind sohin umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um legale oder illegale Spielgeräte handelt (§ 1 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994). Diesbezügliche Abgabeneinnahmen werden nicht gesondert erfasst.

 

Zu 5. und 6.:

Wie auch im Fall der Umsatzsteuer ist die Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer grundsätzlich von der Erlaubtheit der zu Einkünften führenden Tätigkeit unabhängig. Die Einkünfte unterliegen damit der Besteuerung, unabhängig davon, dass das Verhalten womöglich einen Straftatbestand erfüllt. Diesbezügliche Abgabeneinnahmen werden nicht gesondert erfasst.

 

Zu 7.:

Von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzpolizei im Rahmen der SOKO Glücksspiel speziell für die Kontrolltätigkeit im Glücksspielbereich geschult und Schwerpunkteinsätze durchgeführt. Zwischenzeitig ist die Tätigkeit der Kontrolle des illegalen Glücksspieles zu einer ständigen Aufgabe der Finanzpolizei geworden. Seit Inkrafttreten der GSpG-Novellen 2008/2010 wurden insgesamt 23 Kontrollen im Bereich des Glücksspieles in Tirol vorgenommen und dabei konnten 82 Glücksspielgeräte sowie 30 sonstige Eingriffsgegenstände beschlagnahmt werden. Dabei wurden 45 Anzeigen gemäß dem GSpG und 4 Anzeigen wegen § 168 StGB erstattet. Darüber hinaus wurde auch die Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres verstärkt und gemeinsame Schulungen für Kriminalbeamte und Behördenvertreter der Bundespolizeidirektionen durchgeführt.


Zu 8. bis 10.:

Bis dato wurden keine Besteuerungsgrundlagen der Landes- oder Gemeindebehörden angefordert, da bereits aus eigener Wahrnehmung bzw. auf Grund von Anzeigenlegungen hinreichende Verdachtsmomente für Glücksspielkontrollen vorlagen. Mit steigender Kontrolldichte wird auch auf Aufzeichnungen anderer Behörden und Institutionen zurückgegriffen werden.

 

Zu 11.:

Wie auch in anderen Bundesländern wird in Tirol durch die Glücksspielbetreiber versucht, Amtshandlungen und die daraus resultierenden Bescheide in allen Ebenen zu bekämpfen. Trotz klarer Sachlage in einem Verbotsland wie Tirol gestalten sich die einzelnen Verfahren aufwändig, auf Grund verfahrensrechtlicher Verzögerungen oftmals langwierig und erfordern die ständige Mitwirkung der Abgabenbehörde als Amtspartei. Darüber hinaus kam es auch in Tirol zum Versuch, die Organwalter persönlich mit Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs zu belasten. Sämtliche diesbezüglichen Verfahren wurden aber von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt. Eine effektive Rechtsdurchsetzung ist somit gewährleistet, zumal die Abgabenbehörden praktisch sämtliche Glücksspielverfahren im Sinne der Anzeigenlegung entscheiden konnten. Auf Grund der Vielzahl der Verstöße werden die Kontrolltätigkeiten aber stetig fortgesetzt und schwerpunktmäßig verstärkt, um eine tatsächliche Eindämmung des illegalen Spielbetriebes zu erreichen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.