9053/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      September 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0180-I/4/2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9182/J vom 11. Juli 2011 der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Dem Bundesministerium für Finanzen ist die Studie bekannt.

 

Zu 2.:

Das Bundesministerium für Finanzen stellt sich nicht erst seit Veröffentlichung dieser Studie den Fragen der Bekämpfung der Spielsucht. Bereits Anfang Dezember 2010 wurde eine eigene Stabstelle für Suchtberatung und Suchtprävention eingerichtet. Diese Stelle hat als eine der ersten Tätigkeiten eine Ersterhebung in ganz Österreich über die vorhandenen Beratungs- und Behandlungseinrichtungen im Bereich des Spielerschutzes vorgenommen, das als „Spielerschutzkarte Österreich“ bezeichnete Verzeichnis findet sich seit kurzem auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at/Spielerschutz-Hilfsangebote und listet das gesamte Beratungs- und Behandlungsangebot nach Bundesländern auf. Diese Informationen sollen in breiter Auflage auch als einmalige


Printbroschüre noch in diesem Jahr der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden, die Facharbeiten dazu werden gerade erstellt.

 

Weiters fand am 20. Juni 2011 im Bundesministerium für Finanzen die erste Fachtagung der Spielerschutzstelle statt, bei der ein länderübergreifender Vergleich im Bereich Epidemiologie, Prävention und Spielerschutz in Österreich, Deutschland und der Schweiz mit hochkarätigen Experten erfolgte. Die Spielerschutzstelle plant zukünftig einmal jährlich eine derartige Fachtagung zwecks wissenschaftlichen Austausches von Fachthemen abzuhalten. Das Arbeitsprogramm der nächsten drei Jahre ist so definiert, dass 2012 eine österreichweite Antistigmakampagne zur Entstigmatisierung glücksspielsuchtkranker Personen erfolgen soll. Die diesbezüglichen Vorarbeiten dieser Kampagne laufen derzeit, weiters wird an den für diese Kampagne notwendigen Kooperationen mit den sonstigen für Glücksspielsucht zuständigen Bundesministerien sowie den jeweiligen Präventionsstellen der Bundesländer gearbeitet. 2013/2014 ist geplant, eine österreichweite Aufklärungs- und Informationskampagne für die Bevölkerung zum Thema Glücksspielsucht in Kooperation mit den jeweiligen sonstigen für Glücksspielsucht zuständigen Bundesministerien und den Bundesländern durchzuführen. Im Hinblick auf die 2014 zu erfolgende Evaluierung der Wirksamkeit der Spielerschutzmaßnahmen des Glücksspielgesetzes 2010 intendiert die Spielerschutzstelle eine auf Basis der nunmehr erschienenen ersten österreichweiten epidemiologischen Glücksspielsuchtstudie, welche im Mai 2011 seitens der ARGE Suchtprävention präsentiert wurde, eine epidemiologische Folgestudie in Auftrag zu geben.

 

Zu 3. und 4.:

In § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG hat der Gesetzgeber bereits ausdrücklich eine gesetzliche Evaluierungspflicht vorgeschrieben. Demnach wird die Bundesministerin für Finanzen bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen der Novellierung des Glücksspielgesetzes im Jahr 2010 erstellen und dem Nationalrat vorlegen. Die in der Anfrage zitierte Glücksspielstudie, die noch zum alten Glücksspielgesetz ergangen ist, stellt dabei insofern eine wichtige Ausgangsbasis dar, als sie die Situation vor dem neuen Glücksspielgesetz beschreibt. Zahlreiche Kritikpunkte der Studie wurden im Übrigen im neuen Gesetz bereits adressiert. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit von Übergangsbestimmungen kann das neue Gesetz allerdings noch nicht in allen Bereichen seine volle Wirksamkeit entfalten. Insofern ist auf den vom Gesetzgeber gewählten Evaluierungszeitpunkt als richtigen Zeitpunkt einer ersten Wirkungsanalyse zu verweisen.


Zu 5.:

Unter meinem Amtsvorgänger wurden erst vor kurzem die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen für das Automaten-Glücksspiel auf Landesebene durch konkrete und wesentlich verschärfte Vorgaben des Spielerschutzes sowie zahlenmäßige Begrenzungen der zulässigen Automaten neu geregelt. Die Länder haben zudem die Möglichkeit, die Grenzen dieser Spielerschutzbestimmungen noch enger zu setzen (vgl. Oberösterreich) bis hin zum Verbot von Glücksspielautomaten (vgl. Salzburg, Tirol und Vorarlberg). Es soll – wie schon bisher – dem jeweiligen Bundesland überlassen sein, über ein gänzliches Verbot solcher Glücksspielangebote zu entscheiden.

 

Zu 6.:

Sportwetten fallen nicht in den Regelungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Von einzelnen Bundesländern gehen jedoch bereits Signale aus, auch diesen Markt im Hinblick auf eine Verstärkung des Spielerschutzes nachzuschärfen (vgl. Vorarlberger Wettengesetz).

 

Zu 7.:

Der EuGH hat für den Bereich von Spielbanken lediglich die damalige österreichische Glücksspielrechtslage kritisiert und zwar hinsichtlich der fehlenden Transparenz bei der Konzessionserteilung und der Unvereinbarkeit des inländischen Sitzerfordernisses für Spielbanken mit der Niederlassungsfreiheit. Der Gesetzgeber hat daraus im BudgetbegleitG 2011 seine Schlüsse gezogen.

 

Zu 8. bis 10.:

Der Erteilung einer Glücksspielkonzession – so auch jener zum Betrieb einer Spielbank – hat eine Interessentensuche nach § 21 Abs. 1 GSpG voranzugehen, an die das Auswahlverfahren zu den Antragswerbern anschließt. Teile dieses Verfahrens sind eine ordnungsgemäße Evaluierung der Konzessionsanträge, eine unabhängige und unbeeinflusste Bewertung der Konzessionsanträge durch einen Beirat sowie die finale Entscheidung darüber. Eine „Allgemeine Information“ zur in Aussicht genommenen Strukturierung der Konzessionen und zum voraussichtlichen Zeitplan der anstehenden Konzessionserteilungsverfahren sowie die Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche für das erste Konzessionserteilungsverfahren wurden am 19. August 2011 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/Gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht. Die Bewerbungsfrist für das erste Konzessionserteilungsverfahren endet am 13. Jänner 2012, die Bewerbungsfristen für die übrigen Konzessionserteilungsverfahren


werden auf der Homepage des Ministeriums bekannt gegeben. Diese Bekanntmachungen dienen dem Interesse größtmöglicher Transparenz. Jeder Bewerber ist auch verpflichtet, in seinem Antrag u.a. den in Aussicht genommenen Standort jeder Spielbank anzugeben.

 

Zu 11.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits vor Inkrafttreten der GSpG-Novellen 2008/2010 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzpolizei geschult, Informationsveranstaltungen für die beteiligten Behörden abgehalten und Kontrolltätigkeiten entwickelt. Diese Aktivitäten waren erfolgreich und  es wurden praktisch sämtliche Verfahren im Sinne der Anzeigenlegung entschieden. Insgesamt wurden bisher mehr als 260 Kontrollen durchgeführt und dabei rund 1.200 Glücksspielgeräte beschlagnahmt (Stand August 2011). Die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei wird daher auch weiterhin aufrecht bleiben und zu Schwerpunktaktionen verdichtet werden.

 

Zusätzlich werden vom Bundesministerium für Finanzen weitere Schulungen für die glücksspielrechtlichen Verfahrensbehörden angeboten, um im Gesetzesvollzug eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. Auch die Kooperation der Sicherheitsbehörden mit der Finanzpolizei wurde ausgebaut, und ein regelmäßiger Informationsaustausch von Bundeskriminalamt und Stabsstelle Finanzpolizei installiert.

 

Zu 12. und 13.:

Ein allfälliger Bedarf weiterreichender Spielerschutzmaßnahmen, wie diese in der Entschließung des NR vom 16. Juni 2010, 103/E XXIV. GP, ventiliert wurden, hängt unmittelbar von den gewonnenen Erfahrungen im Bereich des neuen Automatenglücksspiels ab. Nun haben aber erst einige Bundesländer – und dies erst vor kurzer Zeit – auf den neuen gesetzlichen Spielerschutzrahmen für das Automatenglücksspiel des § 5 GSpG reagiert und ihre landesgesetzlichen Regelungen novelliert. Allerdings liegen derzeit in keinem Erlaubnisland Landesbewilligungen oder gar Glücksspielautomaten nach diesen neuen Rechtsstandards vor. Damit liegen somit auch keine Erfahrungswerte vor, an denen eine allfällige Notwendigkeit verschärfter Schutzstandards gemessen werden könnte.

 

Mit dem Bericht an den Nationalrat wurde zugewartet, da es aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wichtig war, die Ergebnisse der 1. Tagung „Glücksspielsucht“ am 20. Juni 2011 abzuwarten sowie insbesondere eine Darstellung der Möglichkeiten aus der künftigen elektronischen Anbindung der Glücksspielautomaten an das Bundesrechenzentrum miteinzubeziehen. Der Verordnungsentwurf zu dieser elektronischen Anbindung ist allerdings erst vor Kurzem in Begutachtung gegangen. Der Bericht an den Nationalrat soll auch hierzu bereits Ausführungen enthalten und wird in Kürze ergehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.