9058/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0054-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am     . September 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 11. Juli 2011 unter der Nr. 9193/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend alljährliche Überforderung der ÖBB zu Ferienbeginn gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6 und 10 kann ich Ihnen mitteilen, dass die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form keine Verwaltungstätigkeit ist, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf


ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu den Fragen 7 bis 9 und 11:

Ø  Was werden Sie bzw. Ihre VertreterInnen in ÖBB-Gremien unternehmen, um diese Zahl zu minimieren?

Ø  Ist das vorsorgliche Vermeiden von überfüllten Zügen, polizeilichen oder sonstigen Zugsräumungen und dergleichen Bestandteil der Auflagen und Kriterien für Steuergeld-Zahlungen des Bundes an die ÖBB?

Ø  Wenn nein warum nicht, und wann werden Sie entsprechende Änderungen veranlassen?

Ø  Was werden Sie bzw. Ihre VertreterInnen in ÖBB-Gremien wann im Einzelnen unternehmen, um die regelmäßig wiederkehrenden Missstände zu Ferien-Beginnzeiten abzustellen und den ÖBB-Fahrgästen auch zu diesen Spitzenzeiten ein verlässliches Weiterkommen zu ermöglichen?

 

 

In dem im Februar 2011 mit der ÖBB-Personenverkehrs AG abgeschlossenen Verkehrsdienstvertrag wird ein bestimmtes Grundvolumen an Verstärkerleistungen mitbeauftragt. Über überbesetzte Züge ist in einem monatlichen Statusbericht an die SCHIG zu berichten, um das bestellte Angebot optimieren zu können.

 

Darüber hinaus und im eigenwirtschaftlich von der ÖBB-Personenverkehrs AG erbrachten Verkehr ist es in der wirtschaftlichen Verantwortung des Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), ein auch auf extreme Nachfragespitzen bestmöglich ausgerichtetes Angebot zur Verfügung zu stellen, wobei jedoch auch bauliche Gründe Einschränkungen hervorrufen können. Beispielsweise darf aus Sicherheitsgründen etwa ein Zug nicht länger sein als der Bahnsteig.

 

Allgemein hat ein Eisenbahnunternehmen für die Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gemäß den rechtlichen nationalen und internationalen Rahmenbedingungen entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen.

 

Im Hinblick auf die Sicherheitsaspekte bei „überfüllten Zügen“ verlangt die eisenbahnbehördliche Aufsicht insbesondere die Einhaltung sicherheitsrelevanter Bestimmungen durch die Eisenbahnunternehmen, wie beispielsweise mittels Festlegungen in allgemeinen genehmigungspflichtigen Verhaltensanordnungen an die Eisenbahnbediensteten (Dienstvorschriften).