9070/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0712-II/3/2011

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 11. Juli 2011 unter der Zahl 9192/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „rechtswidrige fremdenpolizeiliche Vorladungen vor fremde Botschaften“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

Diese Vorgangsweise entspricht einer langjährigen Praxis in Umsetzung der Verpflichtung der Fremdenpolizei, den Aufenthalt unrechtmäßig aufhältiger Personen zu beenden. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 46 und 74 FPG (bzw. davor § 56 FrG 1997) iVm §19 AVG.

 

Zu Frage 2:

Es wurde unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Entscheidung angeordnet, dass bis zu einer entsprechenden Neuregelung keine weiteren Ladungen gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 FPG verfügt werden.

 


Zu Frage 4:

Im Einführungserlass zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009) erfolgte im Namen meiner Amtsvorgängerin, Frau Bundesminister Dr. Fekter, eine diesbezügliche Regelung. Einschlägiger Auszug aus dem Einführungserlass:

d. Beschaffung von Heimreisezertifikaten

……………

 

Um die Verpflichtung des Fremden, an der Klärung seiner Identität und in weiterer Folge der Erlangung des Heimreisezertifikates mitzuwirken, durchsetzen zu können, wurde ein neuer Tatbestand für den Festnahmeauftrag geschaffen.

Die Fremdenpolizeibehörde kann gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 FPG die Organe zur Festnahme eines Fremden ermächtigen, wenn

 

-       seine Anwesenheit notwendig ist, um seine Identität und Herkunft zu klären,

-       eine Ladung zum Interview durch die ausländische Behörde (Botschaft oder Regierungsdelegation) mit RSa-Brief zugestellt wurde,

-       die Vorführung angedroht wurde und

-       der Fremde keine ausreichende Entschuldigung für die Nichtbefolgung der Ladung vorbringen kann.

 

Dieser Festnahmeauftrag bildet die Grundlage für eine (zwangsweise) Vorführung vor Vertreter des (behaupteten) Herkunftsstaats zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Befragung kann auch in Räumlichkeiten der Botschaft stattfinden.

 

Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ladung sind somit unter den gleichen Voraussetzungen wie im AVG (§ 19 Abs. 3 leg. cit.) möglich. Die korrespondierende Festnahmeermächtigung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes finden sich in § 39 Abs. 2 Z 1 FPG.“

 

Aufgrund der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes und zuletzt aufgrund des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 wurde dieser Erlass angepasst bzw. zuletzt aufge-hoben.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 


Zu Frage 8:

Gemäß § 57 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern an den Herkunftsstaat nur dann zulässig, wenn diese erforderlich sind, um die für die Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, und der Asylantrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist. Darüber hinaus ist durch die Fremdenpolizeibehörde eine Refoulementprüfung vorzunehmen.

 

Soweit tatsächlich eine reale Gefahr der Verfolgung bestanden hat, wurde die Vorführung unterlassen.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Dieser Umstand war vor dieser Verwaltungsgerichtshofentscheidung nicht bekannt. Durch das FrÄG 2011 wurde diese Judikatur umgesetzt.