9071/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0807-II/10/2011

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 11. Juli 2011 unter der Zahl 9195/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einkesselung bei Demonstration am 2.5.2011“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Nach Auflösung der in Rede stehenden, unangemeldeten Demonstration wurden nach An-kündigung der polizeilichen Maßnahmen und erfolgloser Kontaktaufnahme mit den Teil-nehmern, die Betroffenen angehalten und die für das einzuleitende Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz erforderlichen Daten erhoben.

 

Zu Frage 2:

Die behaupteten Beschimpfungen sind nicht bekannt. Vom Einsatzleiter wurden keine Be-schimpfungen wahrgenommen.

 


Zu Frage 3:

Die rechtliche Verantwortung für den Gesamteinsatz lag beim Behördenvertreter des Landes-amtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Wien. Für die operative Umsetzung der polizeilichen Maßnahmen war der polizeiliche Kommandant verantwortlich.

 

Zu Frage 4:

Es sind bis dato keine Beschwerdefälle bekanntgeworden, die die Setzung dienstrechtlicher Maßnahmen rechtfertigen. Im Falle des Bekanntwerdens würde entsprechend den rechtlichen Regelungen vorgegangen werden.

 

Zu Frage 5:

Die Bundespolizeidirektion Wien verfolgt entsprechend dem Gesetzesauftrag eine aus-drückliche Deeskalationsstrategie. Die unangemeldete Demonstration wurde entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes aufgelöst.

 

Zu den Frage 6 und 7:

Der Grund für das polizeiliche Einschreiten lag ausschließlich im strafbaren Verhalten der Teilnehmer an der unangemeldeten Demonstration. Das Vorgehen der Polizei ergab sich somit aus dem objektiven Sachverhalt und der erforderlichen Auflösung der Versammlung nach den geltenden Rechtsvorschriften.