9077/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.10.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9218/J der Abgeordneten Schwentner, Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Da eine komplette Aufstellung der Schadenersatzansprüche und Verfahren seit Inkrafttreten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist, werden die folgenden Fragen für den Zeitraum 1. März 2007 bis 12. September 2011 betreffend den aktuellen Zuständigkeitsbereich meines Ressorts beantwortet.

 

Fragen 1 bis 8:

Im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 12. September 2011 gab es keine Gerichtsverfahren, in denen mein Ressort als zuständige Dienstbehörde aufgrund einer möglichen Diskriminierung von Vertragsbediensteten nach dem B-GlBG als beklagte Partei betroffen war.

 

Fragen 9 bis 16:

Im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 12. September 2011 gab es im Bereich meines Ressorts keine Anträge auf Schadenersatz von Beamten/Beamtinnen aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem B-GlBG.

 

Frage 17:

Diesbezüglich verweise ich auf die dem Nationalrat vorgelegten Berichte gemäß § 12a B-GlBG.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass seit Ablauf des vom letzten vorgelegten Bericht umfassten Berichtszeitraumes mit 1. März 2010 mit Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Bereich meines Ressorts in einem Fall das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgestellt wurde.

 


Frage 18:

Die sicherlich umfassendste Informationspflicht trifft die bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragte/n. Sie oder er ist die erste Anlaufstelle für eine von einer Diskriminierung betroffene Person.

 

Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen. Diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sogenannte Antidiskriminierung betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person - wenn die Person, die diskriminiert, Beamtin/Beamte ist - Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.

 

Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B-GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.