9079/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.10.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9250/J der Abgeordneten Werner Neubauer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Allgemeines

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass im Gegenzug zu dem im Einleitungstext der Anfrage angesprochenen erschwerten Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 das Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. Jänner 2011 erhöht wurde, weil die Erfahrungen gezeigt haben, dass der Aufwand bei diesen PflegegeldbezieherInnen besonders hoch ist. Durch diese Erhöhung stehen rund 13.000 schwerst pflegebedürftigen Menschen über € 200,-- pro Jahr zusätzlich zur Inanspruchnahme der erforderlichen Pflege und Betreuung zur Verfügung.

 

Entfall der NoVA-Rückvergütung für Menschen mit Behinderung:

 

Der Entfall der NoVA-Rückvergütung für Menschen mit Behinderung wurde durch die Erhöhung des Steuerfreibetrages für behinderungsbedingt notwendige Benutzung eines Kraftfahrzeugs von € 153,-- auf € 190,-- monatlich kompensiert.

 

Damit wird dasselbe Finanzvolumen – nämlich 5 Millionen Euro jährlich - aufkommensneutral an Menschen mit Behinderung weitergegeben. Anstelle von 3.600 Menschen jährlich, die sich einen Neuwagen leisten konnten, wird der genannte Betrag nun auf alle 30.000 gehbehinderten Menschen jährlich verteilt.

 

Frage 1:

Neben den in der Einleitung der Anfrage bereits angeführten Änderungen sind noch folgende Regelungen seit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten:

Reisekostenersatz gemäß § 14 Abs. 8 BEinstG und § 45 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz:


Der Ersatz der Reisekosten im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten entfällt seit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

 

Auch der Ersatz der Reisekosten im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses entfällt seit der Novelle zum Bundesbehindertengesetz, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

 

Dies ist in beiden Fällen sachlich gerechtfertigt, da die Kosten für die Überweisung des Reisekostenersatzes an die Parteien, die einer Ladung zu einer Untersuchung Folge geleistet haben, in einem deutlichen Missverhältnis zu den durchschnittlichen Reisekostenersätzen selbst stehen.

 

Des Weiteren wurde (im Gegenzug zur Änderung in Bezug auf die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe) der Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz um 5 Mio. € pro Jahr erhöht, der die Mobilitätskosten von Menschen mit Behinderung steuerlich abzugsfähig macht und dabei die Wahlfreiheit der Verkehrsmittelwahl fördert und damit das ökologische Potenzial erhöht.

 

Gestaffelte Erhöhung der Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 Behinderteneinstellungs­gesetz (BEinstG):

 

In Abstimmung mit Sozialpartnern und den Behindertenverbänden wurde mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist, eine gestaffelte Erhöhung der Ausgleichtaxe im Sinne des § 9 Behinderten­einstellungsgesetz (BEinstG) vollzogen.

 

Bisher war die Ausgleichstaxe für ArbeitgeberInnen mit mehr als 24 ArbeitnehmerInnen einheitlich festgelegt (€ 223,- im Jahr 2010). Für ArbeitgeberInnen mit 100 bis 399 ArbeitnehmerInnen beträgt die Ausgleichstaxe nunmehr für jede nicht besetzte Pflichtstelle im Jahr 2011 € 316,- und für ArbeitgeberInnen mit 400 oder mehr ArbeitnehmerInnen € 336,-. Die Ausgleichstaxe für ArbeitgeberInnen mit 25 bis 99 ArbeitnehmerInnen beträgt € 226,-.

 

Die gestaffelte Erhöhung der Ausgleichtaxe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht soll die Verantwortung größerer ArbeitgeberInnen stärker sichtbar machen und den Anreiz, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, insbesondere für diese ArbeitgeberInnen maßgeblich verstärken. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass die wirtschaftlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung verbunden sein können, bei ArbeitgeberInnen ab bestimmten Größenordnungen weniger ins Gewicht fallen als bei kleineren ArbeitgeberInnen und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bei diesen ArbeitgeberInnen auf Grund ihrer Struktur und größeren Vielfalt unterschiedlicher Arbeitsplätze - etwa im administrativen Bereich - leichter möglich ist.

 

Diese den Beschäftigungsanreiz verstärkende Maßnahme wird positive Auswirkungen auf den (Wieder-)Einstieg von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt haben. Zugleich soll nachhaltig gewährleistet werden, dass der Ausgleichstaxfonds auch weiterhin im derzeitigen Ausmaß sein breit gefächertes Förderinstrumentarium einsetzen kann, um die Eingliederung von behinderten Menschen in das Erwerbsleben umfassend zu unterstützen.

 

Fragen 2 bis 17:

Die in der Beantwortung der Frage 1 dargestellten Maßnahmen haben keine spezifischen Auswirkungen auf die genannten Personenkreise.