9086/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.10.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9247 /J der Abgeordneten Wolfgang Zanger u.a. wie folgt:

 

Vorab weise ich darauf hin, dass Angelegenheiten der Lebensmittelkennzeichnung in die legistische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit fallen.

 

Frage 1: Hinsichtlich konkreter Maßnahmen des BMASK ist festzuhalten, dass sich mein Ressort bereits seit vielen Jahren der Irreführungseignung von Lebensmittelaufmachungen, -verpackungen und der Lebensmittelkennzeichnung widmet und weiter widmen wird. Dies geschieht durch die Prüfung und Beurteilung von an das BMASK herangetragenen Sachverhalten, bei ausgewählten Sachverhalten auch durch die Beauftragung des Vereins für Konsumenteninformation mit der Führung von Verbandsklagen nach dem Wettbewerbsrecht.

 

Frage 2: Die Kennzeichnung von verpackten Waren, die für LetztverbraucherInnen bestimmt sind, wie das Jogurt „Schärdinger Marillentraum“, unterliegt den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (BGBl II Nr 72/1993 idgF).

Im österreichischen Lebensmittelbuch (Codex) findet nur die Sachbezeichnung „Fruchtjogurt“ Erwähnung. Ob auch der erwähnte „Schärdinger Marillentraum“ diese Bezeichnung führt geht aus der Anfrage nicht hervor, in diesem Fall wäre ein Mindestfruchtanteil von 7% erforderlich, um den Vorschriften des österreichischen Lebensmittelbuches zu entsprechen. Dieses ist allerdings nicht als Rechtsvorschrift, sondern als objektiviertes Sachverständigengutachten einzustufen.

 

Die Prüfung und Beurteilung von zur Irreführung geeigneter Lebensmittelkennzeichnung iSd § 5 LMSVG, bzw. das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erfolgt im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle.

Die Irreführungseignung einer Produktaufmachung bzw. Produktbewerbung ist im Einzelfall anhand allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Regeln zu prüfen.


Von einer Irreführungseignung kann – unabhängig von der konkreten Kennzeichnung – dann ausgegangen werden, wenn die Verbraucherin bzw. der Verbraucher etwas anderes erwirbt als sie/er berechtigterweise erwarten kann.

 

Fragen 3-6: Wie eingangs angemerkt, verfügt mein Ressort nicht über die legistische Kompetenz zur Erlassung von Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung.