9091/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.11.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9263 /J der Abgeordneten Wolfgang Zanger u.a. wie folgt:
Frage 1 und 2:
Die Zuständigkeit für Lebensmittelsicherheit und –kontrolle obliegt dem Bundesminister für Gesundheit.
Fragen 3 bis 6:
Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungs-methoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren. Es ist aus rechtlicher Sicht als "objektiviertes Sachverständigengutachten" einzustufen und ist keine Rechtsvorschrift im engeren Sinn.
Für Frankfurter sieht der Codex mehrere Arten der Zusammensetzung vor, etwa solche mit hervorhebender Bezeichnung (mehr Fleischanteil, kein Stärkezusatz), Frankfurter unter Zusatz von Stärke oder solche aus Geflügelfleisch. Die verschiedenen möglichen Zusammensetzungen ermöglichen eine größere Vielfalt an Produkten und Auswahlmöglichkeit für KonsumentInnen (zB Würste, die entweder ausschließlich aus Putenfleisch oder Rindfleisch hergestellt werden.)
Die Ausgangsprodukte (Fleisch und Speck) sind Naturprodukte, d.h. sie können in ihrer Beschaffenheit stark variieren. Ausschlaggebend für die Qualität des Endprodukts ist daher das Verhältnis der Parameter Eiweiß, Wasser und Kollagenwert, dafür bestehen im Kodex konkrete Vorgaben (vgl. Codexkapitel B 14 G.1.2.1.)