9101/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.11.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am        November 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0185-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9207/J vom 8. September 2011 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Grundsätzlich sind sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von jedem haushaltsleitenden Organ selbstständig nach Maßgabe des Bedarfes und der finanziellen Mittel zu treffen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 werden die Angelegenheiten, die die sachlichen Erfordernisse des Verfassungsgerichtshofes betreffen, vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes geführt.

 

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Zuständigkeit war das Bundesministerium für Finanzen zum Teil in den angesprochenen Prozess eingebunden. Im Rahmen dieser Befassung konnten gemeinsam mit der hinzugezogenen Finanzprokuratur nachteilige Bestimmungen aus dem Mietvertrag herausverhandelt werden. So ist gemäß dem Informationsstand des Bundesministeriums für Finanzen weder eine Miete von € 20,- pro m2 noch eine dreißigjährige Bindungsfrist vereinbart. Laut einem vor Vertragsabschluss von der BIG eingeholten Sachverständigengutachten zum Stichtag 21.4.2011 liegt der vereinbarte Mietzins – unter Berücksichtigung des eingeräumten Kündigungsverzichtes – deutlich unter dem marktüblichen Mietzins. Allfällige weitere Detailanpassungen wurden allerdings der BIG vorbehalten, die das Gebäude angemietet hat.

 

Der VfGH hat für die Räume am Standort Judenplatz keine Miete zu bezahlen. Erhöhte Mietzahlungen für das neue Gebäude fallen erst ab dem Jahr 2014 an und sind durch die Übersiedlung bedingt. Allfällige weitere Kosten müssen vom VfGH aus dem eigenen Budget bedeckt werden.

 

Die Unterstützung der BIG bei der Standortsuche und beim Abschluss des Mietvertrages erfolgte im Rahmen der operativen Betriebsführung, die die BIG gemäß Bundesimmobiliengesetz 2000 selbständig wahrzunehmen hat.

 

Zu 8.:

Es besteht nach wie vor ein aufrechtes Mietverhältnis mit dem Bundesministerium für Finanzen. Derzeit ist das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk  im Palais Strozzi untergebracht. Ob künftig eine andere Nutzung zweckmäßig erscheint ist Gegenstand laufender Gespräche.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.