9104/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.11.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0868-IV/8/2011

Wien, am       . November 2011

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Moser, Freundinnen und Freunde haben am                               8. September 2011 unter der Zahl 9205/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vergabe Behördenfunk“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Bedarf eines einheitlichen Funknetzes für alle Blaulichtorganisationen war auch nach der Vertragsauflösung mit master-talk unverändert gegeben, weil mit Unterzeichnung des Schengener Übereinkommens (Artikel 44 Abs. 2) hat sich Österreich unter anderem dazu verpflichtet, ein modernes Bündelfunksystem für seine Einsatzorganisationen zu errichten, damit nicht nur eine reibungslose Kommunikation zwischen den unterschiedlichen Einsatz-organisationen in Österreich, sondern auch eine grenzüberschreitende Kommunikation mit ausländischen Behörden und Einsatzorganisationen in Zukunft möglich wird. Daher kam es auch sehr rasch zur Neuausschreibung. Die Notwendigkeit wurde auch vom Rechnungshof in seinem ADONIS-Prüfbericht klar angesprochen.


Zu Frage 2:

Die Empfehlungen des Rechnungshofes, welche im Zuge der Prüfung des Projektes „ADONIS“ ausgesprochen wurden, waren für das neue Projekt „BOS Digitalfunk Austria“ wesentliche Feststellungen und Hinweise, die im Zuge der Neuausschreibung und Vergabe Berücksichtigung fanden.

 

Zu Frage 3:

Der Vergleich war gegenüber einem Rechtsstreit, nach Abwägen aller Für und Wider für den Bund die bessere Variante. Die gewählte Vorgangsweise zum Vergleich erfolgte in Abstimmung und unter Federführung der Finanzprokuratur. Betreffend der zweiten Aus-schreibung, sind mir keine rechtlichen Fehler oder Versäumnisse bekannt.

 

Zu Frage 4:

Gegenstand des Vergleichs war die Bereinigung der wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Meinungen und Einschätzungen/Ansichten sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.