9106/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.11.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 8. November 2011
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0294-IK/1a/2011
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 9208/J betreffend „Einmietung des Verfassungsgerichtshofes in das Objekt Renngasse 2 (Bank Austria Kunstforum 1. Stock)“, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 8. September 2011 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:
Sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbringung sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbständig nach Maßgabe des Bedarfs und der finanziellen Mittel zu treffen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 werden die Angelegenheiten, die die sachlichen Erfordernisse (des Verfassungsgerichtshofes) betreffen, vom Präsidenten (des Verfassungsgerichtshofes) geführt. Somit betreffen die Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Die Unterstützung der BIG bei der Standortsuche und dem Abschluss des Mietvertrages erfolgte im Rahmen der operativen Betriebsführung, die die BIG gemäß Bundesimmobiliengesetz 2000 selbständig wahrzunehmen hat. Angelegenheiten der operativen Geschäftsführung von ausgegliederten Rechtsträgern, somit auch die der BIG, unterliegen nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.