9109/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.11.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0213-III/4a/2011
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 9. November 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9228/J-NR/2011 betreffend Schadenersatz-zahlungen aufgrund eines Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleich-behandlungsgesetz, die die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen am 12. September 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 8:
Eine komplette Aufstellung seit Inkrafttreten des B-GlBG ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich. Seit Wiedererrichtung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit Wirkung vom 1. März 2007 bis zum Tag der Anfragestellung wurde ein Gerichtsverfahren aufgrund der Klage einer Vertragsbediensteten nach dem Bundes-Gleich-behandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts abgeschlossen.
Der Klägerin wurde aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung ein Schadenersatz in der Höhe von € 4.293,-- brutto zuzüglich 9,47 % Zinsen zuerkannt. Einer Revision der Klägerin hat der OGH nicht Folge geleistet.
Zu Fragen 9 bis 16:
Im Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung liegt bis zur Anfragebeantwortung kein abgeschlossenes Verfahren
aufgrund eines Antrages einer Beamtin/eines Beamten auf
Schadenersatz nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz und ein offenes Verfahren
aufgrund eines Antrages einer Beamtin/eines Beamten auf Schadenersatz nach dem
Bundesgleich-behandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
auf.
Zu Frage 17:
Diesbezüglich wird auf die dem Nationalrat
vorgelegten Berichte gemäß § 12a B-GlBG
verwiesen.
Zu Frage 18:
Die sicherlich umfassendste Informationspflicht
trifft die bzw. den Gleichbehandlungs-beauftragte/n. Sie oder er ist die erste
"Anlaufstelle" für eine von einer Diskriminierung
betroffene Person.
Gemäß § 26 B-GlBG sind von
jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedacht-nahme auf die Personalstruktur
und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleich-behandlungsbeauftragte zu
bestellen; diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern die Frauenförderung und die sogenannte "Antidiskriminierung"
betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen,
Wünsche,
Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der
Gleich-behandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die
Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht
einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der
Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der
diskriminierten Person – wenn die Person, die diskriminiert,
Beamtin/Beamter ist – Disziplinar-anzeige an die Dienstbehörde erstatten.
Informieren können weiters auch
Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder
Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn
an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß
§ 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit
Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch
Anfragen,
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen
entgegen-zunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand
dieser umfassenden
Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von
Dienstnehmerinnen, ihre
Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B-GlBG, aber auch
die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund
des Geschlechtes nach dem
B-GlBG sein.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.