9109/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.11.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

BM

 

 

                                                                                                                        BMWF-10.000/0213-III/4a/2011

 

               

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 9. November 2011

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9228/J-NR/2011 betreffend Schadenersatz-zahlungen aufgrund eines Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleich-behandlungsgesetz, die die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen am 12. September 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 8:

Eine komplette Aufstellung seit Inkrafttreten des B-GlBG ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich. Seit Wiedererrichtung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit Wirkung vom 1. März 2007 bis zum Tag der Anfragestellung wurde ein Gerichtsverfahren aufgrund der Klage einer Vertragsbediensteten nach dem Bundes-Gleich-behandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts abgeschlossen.

 

Der Klägerin wurde aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung ein Schadenersatz in der Höhe von € 4.293,-- brutto zuzüglich 9,47 % Zinsen zuerkannt. Einer Revision der Klägerin hat der OGH nicht Folge geleistet.

 


Zu Fragen 9 bis 16:

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung liegt bis zur Anfragebeantwortung kein abgeschlossenes Verfahren aufgrund eines Antrages einer Beamtin/eines Beamten auf
Schadenersatz nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz und ein offenes Verfahren aufgrund eines Antrages einer Beamtin/eines Beamten auf Schadenersatz nach dem Bundesgleich-behandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf.

 

Zu Frage 17:

Diesbezüglich wird auf die dem Nationalrat vorgelegten Berichte gemäß § 12a B-GlBG
verwiesen.

 

Zu Frage 18:

Die sicherlich umfassendste Informationspflicht trifft die bzw. den Gleichbehandlungs-beauftragte/n. Sie oder er ist die erste "Anlaufstelle" für eine von einer Diskriminierung
betroffene Person.

Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedacht-nahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleich-behandlungsbeauftragte zu bestellen; diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern die Frauenförderung und die sogenannte "Antidiskriminierung"
betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche,
Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleich-behandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der
diskriminierten Person – wenn die Person, die diskriminiert, Beamtin/Beamter ist – Disziplinar-anzeige an die Dienstbehörde erstatten.

 

Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder
Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen,
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegen-zunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden
Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre
Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B-GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem
B-GlBG sein.

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.