911/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.04.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN

           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0036-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 848/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kontrolle der Einstellung des Strafverfahrens 241 Ur 17/06b“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Es ist richtig, dass der seinerzeitige Leiter der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Wien Staatsanwalt Prof. Dr. Schön die gegenständliche Causa dem Staatsanwalt Dr. Leiningen-Westerburg zugeteilt hat. Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien hat diese Zuteilung der üblichen Geschäftsverteilung entsprochen.

Zu 3 und 4:

Aufgrund der vom Leitenden Staatsanwalt vorgenommenen Zuteilung des Falles zur Wirtschaftsgruppe kam es zu einem Zuständigkeitswechsel von dem nach der Geschäftsverteilung ursprünglich zuständig gewesenen Staatsanwalt zu Staatsanwalt Dr. Leiningen-Westerburg.

Zu 5:

Ja.

Zu 6 und 7:

Staatsanwalt Dr. Leiningen-Westerburg ließ den Beschuldigten durch die damalige Untersuchungsrichterin einvernehmen, mangels Notwendigkeit jedoch nicht Ingrid Sch. oder andere Zeuginnen oder Zeugen.

Zu 8 bis 11:

Da die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr vorlagen und der zuständige Staatsanwalt aus diesen Gründen die Erlassung eines Haftbefehles beantragt hatte, erließ die damalige Untersuchungsrichterin gegen den Beschuldigten einen – nicht internationalen – Haftbefehl. Dieser konnte nicht vollzogen werden, weil sich der Beschuldigte in den USA aufhielt. Am 23. Jänner 2007 wurde der Haftbefehl infolge der zwischenzeitigen Kooperation des Beschuldigten und des damit einhergehenden Wegfalls der Haftgründe aufgehoben.

Zu 12, 16 und 23:

Nein. Die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Dr. Matthias Kopetzky waren mehrdeutig. Der Sachverständige hat die Darstellung des Beschuldigten nicht als falsch ausgeschlossen, sondern in seinem Gutachten beide Varianten für möglich gehalten. Ein „mögliches“ strafrechtliches Verhalten reicht für eine Verurteilung jedoch nicht aus.

Zu 13:

Nein.

Zu 14:

Ja.

Zu 15:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich zu konkreten Inhalten von Beweisurkunden, die in einem nichtöffentlichen Verfahren verwendet wurden, nicht Stellung nehmen kann.

Zu 17, 18 und 22:

Die Einschätzung der Beweislage und der rechtlichen Beurteilung obliegt primär der hiefür zuständigen Anklagebehörde. Sie ist aufgrund der Beweisergebnisse zu der Ansicht gekommen, dass eine Verurteilung nicht zu erzielen wäre und hat demgemäß keine Anklage eingebracht. Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht der zuständigen Fachabteilung meines Hauses nicht zu beanstanden.

Zu 19:

Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien wurden alle zur rechtlichen Beurteilung des Falles relevanten Fragen bereits gestellt. Weitere Vernehmungen hätten kein klareres Ergebnis gebracht. Somit wurde nach der Gutachtenserstattung von weiteren Einvernahmen des Beschuldigten bzw. von Zeugen Abstand genommen.

Zu 20 und 21:

Nein.

Zu 24:

Die ergänzende Sachverhaltsdarstellung vom 27. September 2007 erbrachte keine Neuerungen, weshalb kein Anlass für weitere Ermittlungsschritte gesehen wurde.

Zu 25:

Das Verfahren wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. September 2007 aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Staatsanwaltschaft Wien vom 7. September 2007 gemäß § 109 StPO aF eingestellt.

Zu 26:

Nein.

Zu 27:

Weitere Schritte werden in diesem Verfahren nicht mehr veranlasst werden.

. April 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)