9116/AB XXIV. GP
Eingelangt am
10.11.2011
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BM für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0135 -I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 9. NOV. 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Judith Schwentner,
Kolleginnen und Kollegen vom 12. September 2011, Nr. 9224/J,
betreffend Schadenersatzzahlungen aufgrund eines Verstoßes
gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen vom 12. September 2011, Nr. 9224/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 8:
Eine komplette Aufstellung seit Inkrafttreten des B-GlBG ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich. In dem für die Beantwortung der Anfrage herangezogenen Zeitraum vom 1.3.2007 bis 12.9.2011 gab es kein Gerichtsverfahren aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz von Vertragsbediensteten. Demnach gab es auch keine Gerichtsverfahren aus anderen Gründen wie Diskriminierung des Geschlechts oder aufgrund anderer Diskriminierungsgründe und auch keine außergerichtliche Einigung oder Verurteilung sowie Ersatz des Vermögensschadens.
Zu den Fragen 9 bis 12:
Beamte bzw. Beamtinnen haben in zwei Fällen einen Antrag auf Schadenersatz aufgrund einer Diskriminierung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gestellt. Davon wurde ein
Antrag auf Schadenersatz mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einer mit anderen Diskriminierungsgründen begründet. Keiner wurde mit Mehrfachdiskriminierung begründet.
Zu den Fragen 13 bis 16:
Die Verfahren sind noch anhängig, somit wurde bis dato in keinem Fall einem Antrag auf Schadenersatz aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz stattgegeben und keine Schadenersatzsummen ausbezahlt.
Zu Frage 17:
Dies lag in zwei Fällen vor. Ein Fall wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und im anderen Fall aus einem anderen Diskriminierungsgrund.
Zu Frage 18:
Die sicherlich umfassendste Informationspflicht trifft die bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragte/n. Sie oder er ist die erste "Anlaufstelle" für eine von einer Diskriminierung betroffene Person.
Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen. Diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sog. "Antidiskriminierung" betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die AG für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person - wenn die Person, die diskriminiert, Beamter bzw. Beamtin ist - Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.
Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gem. § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B‑GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.
Der Bundesminister: