9118/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.11.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0134 -I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 9. NOV. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen vom 14. September 2011, Nr. 9267/J, betreffend

                        Kaffeekapseln

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen vom 14. September 2011, Nr. 9267/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Kaffeekapseln gelten derzeit nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition als integrierter Produktbestandteil und nicht als Verpackung. Integrierter Produktbestandteil sind all jene Gegenstände, die notwendig sind um ein Produkt bzw. Produkteigenschaften während der gesamten Lebensdauer zu erhalten und alle Elemente dafür bestimmt sind, entweder gemeinsam gebraucht, verbraucht oder entsorgt zu werden. Da Kaffeekapseln als Aromaschutz eingesetzt werden und dazu noch bei der Zubereitung als Filter dienen und dann gemeinsam entsorgt werden, gelten sie nicht als Verpackung.


Restmüllanalysen werden mit Fokus auf Verpackungen durchgeführt. Für spezifische Produkte liegen keine Daten für die Beseitigung vor. Weiters liegen dem BMLFUW keine Daten betreffend die Sammlung und Verwertung vor.

 

Da es sich bei Kaffeekapseln nicht um gefährliche Abfälle handelt und daher keine besonderen Umweltgefährdungen davon ausgehen, scheint ein Verbot derzeit sachlich nicht begründbar.

 

Der Bundesminister: