9118/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.11.2011
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BM für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0134 -I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 9. NOV. 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen vom 14. September 2011, Nr. 9267/J, betreffend
Kaffeekapseln
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen vom 14. September 2011, Nr. 9267/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Kaffeekapseln gelten derzeit nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition als integrierter Produktbestandteil und nicht als Verpackung. Integrierter Produktbestandteil sind all jene Gegenstände, die notwendig sind um ein Produkt bzw. Produkteigenschaften während der gesamten Lebensdauer zu erhalten und alle Elemente dafür bestimmt sind, entweder gemeinsam gebraucht, verbraucht oder entsorgt zu werden. Da Kaffeekapseln als Aromaschutz eingesetzt werden und dazu noch bei der Zubereitung als Filter dienen und dann gemeinsam entsorgt werden, gelten sie nicht als Verpackung.
Restmüllanalysen werden mit Fokus auf Verpackungen durchgeführt. Für spezifische Produkte liegen keine Daten für die Beseitigung vor. Weiters liegen dem BMLFUW keine Daten betreffend die Sammlung und Verwertung vor.
Da es sich bei Kaffeekapseln nicht um gefährliche Abfälle handelt und daher keine besonderen Umweltgefährdungen davon ausgehen, scheint ein Verbot derzeit sachlich nicht begründbar.
Der Bundesminister: