9121/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.11.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-PA1000/1598-I/1/e/2011

 

Wien, am      . November 2011

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schwentner, Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 12. September 2011 unter der Zahl 9221/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schadenersatzzahlungen auf Grund eines Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend verweise ich darauf, dass eine Erhebung sämtlicher seit Inkrafttreten des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 1993 im Ressort angefallenen Verfahren aus ver-waltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist. Für die Beantwortung wurde folglich der Zeitraum seit dem Jahr 2007 gewählt.

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Im angegebenen Zeitraum waren keine Gerichtsverfahren im Sinne der Anfrage zu ver-zeichnen.


Zu Frage 9:

Im angegebenen Zeitraum waren insgesamt drei Schadenersatzanträge zu verzeichnen.

 

Zu Frage 10:

Im angegebenen Zeitraum wurden zwei Schadenersatzanträge auf eine Diskriminierung des Geschlechts gestützt.

 

Zu Frage 11:

Im angegebenen Zeitraum wurde ein Schadenersatzantrag auf eine Diskriminierung des Alters gestützt.

 

Zu Frage 12:

Im angegebenen Zeitraum war kein derartiger Antrag zu verzeichnen.

 

Zu Frage 13:

In insgesamt zwei Fällen wurde einem Schadenersatzantrag stattgegeben.

 

Zu Frage 14:

Ausbezahlte Schadenersatzbeträge: 

Frauen:     € 2.381,88

Männer:     ---

 

Zu Frage 15:

Die zur Auszahlung gelangten Schadenersatzbeträge setzen sich wie folgt zusammen: 

Vermögensschaden:      € 2.381,88

Immaterieller Schaden:     ---

 

Zu Frage 16:

Die zur Auszahlung gelangten Schadenersatzbeträge betrafen folgende Diskriminierungs-gründe:

Geschlecht:       € 2.381,88

Mehrfachdiskriminierung:  ---

 

 

 

 


Zu Frage 17:

In insgesamt fünf Fällen meines Ressorts lag eine durch die Bundes–Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung vor.

 

Diskriminierungsgründe:

Vier Fälle wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes,

ein Fall wegen Diskriminierung auf Grund des Alters.

 

Im Übrigen verweise ich auf die dem Nationalrat gemäß § 12a B-GlBG vorgelegten Berichte.

 

Zu Frage 18:

Die umfassendste Informationspflicht trifft die bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragte/n. Sie oder er ist die erste "Anlaufstelle" für eine von einer Diskriminierung betroffene Person.

 

Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedacht-nahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbe-handlungsbeauftragte zu bestellen; diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sog. "Antidiskriminierung" betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung ent-gegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die Arbeitsgruppe für Gleichbe-handlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.

 

Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gem. § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerde, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienst-nehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B‑GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.