9127/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.11.2011
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.290/0085-I/4/2011                                     Wien, am 11.11.2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Schwentner, Freundinnen und Freunde haben am 12. September 2011 unter der Nr. 9216/J an mich eine schriftliche parla­mentarische Anfrage betreffend Schadensersatzzahlungen aufgrund eines Versto­ßes gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 17:

Ø  Wie viele Gerichtsverfahren hat es seit Bestehen des Bundes-Gleichbehand­lungsgesetzes gegeben, in denen Ihr Ressort als zuständige Dienstbehörde aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem Bundesgleichbehandlungs­gesetz von Vertragsbediensteten als beklagte Partei betroffen war?

Ø  In wie vielen dieser Gerichtsverfahren ging es um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts?

Ø  In wie vielen dieser Gerichtsverfahren ging es um eine Diskriminierung aufgrund anderer Diskriminierungsgründe (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltan­schauung, Alter oder sexuelle Orientierung)?

Ø  In wie vielen dieser Gerichtsverfahren ging es um eine Mehrfachdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderer Diskriminierungsgründe (ethnische Zuge­hörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung)?

Ø  Wie viele dieser Verfahren wurden mit einer außergerichtlichen Einigung been­det?

Ø  In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung ihres Ressorts als zuständige Dienstbehörde aufgrund einer möglichen Diskriminierung von Vertragsbediens­teten nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz?

Ø  Wie hoch war die Gesamtsumme des Ersatzes des Vermögensschadens und wie hoch war die Gesamtsumme des immateriellen Schadensersatzes, die Ihr Res­sort bisher aufgrund von Verstößen gegen das Bundesgleichbehandlungsgesetz an Vertragsbedienstete ausbezahlt hat (bitte nach Frauen und Männern auf­schlüsseln)?

Ø  Welcher Anteil dieser Schadensersatzzahlungen betraf Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und welcher Anteil betraf andere Diskriminierungsgründe oder Mehrfachdiskriminierungen?

Ø  In wie Fällen haben BeamtInnen an Ihr Ressort als zuständige Dienstbehörde einen Antrag auf Schadensersatz aufgrund einer (möglichen) Diskriminierung nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz gestellt?

Ø  Wie viele dieser Anträge auf Schadensersatz wurden mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet?

Ø  Wie viele dieser Anträge auf Schadensersatz wurden mit anderen Diskriminie­rungsgründen begründet?

Ø  Wie vielen dieser Anträge wurden mit Mehrfachdiskriminierungen aufgrund des Geschlechts und anderer Diskriminierungsgründe (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) begründet?

Ø  In wie vielen Fällen wurden einem Antrag auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz stattgegeben?

Ø  Wie hoch ist die Gesamtsumme, die Sie bisher an Schadensersatz aufgrund einer Diskriminierung nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz an BeamtInnen aus­bezahlt haben (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

Ø  Wie hoch war die Gesamtsumme des Ersatzes des Vermögensschadens und wie hoch war die Gesamtsumme des immateriellen Schadensersatzes, die an Beamt­Innen ausbezahlt wurde?

Ø  Welcher Anteil davon betraf Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und welcher Anteil betraf andere Diskriminierungsgründe oder Mehrfachdiskriminie­rungen?

Ø  In wie vielen Fällen ist die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gut­achten bisher zu dem Schluss gekommen, dass eine Diskriminierung in ihrem Ressort vorlag? In wie vielen Fällen handelte es sich dabei um eine Diskriminie­rung aufgrund des Geschlechts und in wie vielen Fällen handelte es sich um an­dere Diskriminierungsgründe oder Mehrfachdiskriminierungen?

 

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9215/J durch den Herrn Bundeskanzler.


 

Zu Frage 18:

Ø  Wie bzw. von welcher Stelle werden Vertragsbedienstete und BeamtInnen über ihre Rechte nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz informiert bzw. auf die ihnen zustehende Möglichkeit vor Gericht auf Schadensersatz zu klagen bzw. einen Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde zu stellen, aufmerksam ge­macht?

 

Die sicherlich umfassendste Informationspflicht trifft die bzw. den Gleichbehand­lungsbeauftragte/n. Sie oder er ist die erste "Anlaufstelle" für eine von einer Diskri­minierung betroffene Person.

 

Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienst­stellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen. Diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sog. "Anti­diskriminierung" betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben An­fragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebe­nenfalls an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei be­gründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person - wenn die Person, die diskriminiert, BeamtIn ist - Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.

 

Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an die­ser Dienststelle eine Frauenförderung gem. § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befas­sen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerde, Anzeigen oder Anregungen ein­zelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unter­stützen.


Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rech­ten nach dem B-GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein

 

 

Mit freundlichen Grüßen