9128/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.11.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schadenersatzzahlungen aufgrund eines Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zur Vermeidung eines unvertretbar hohen Rechercheaufwands wurde die Anfragebeantwortung auf den Zeitraum 1. März 2007 (Datum des Inkrafttretens der Bundesministerien-Gesetz-Novelle 2007) bis zum Stichtag des Einlangens der Anfrage am 12. September 2011 eingeschränkt. Eine Recherche bis zurück zum Inkrafttreten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B‑GlBG) im Jahr 1993 hätte einen zu hohen Verwaltungsaufwand ausgelöst.
Wenngleich sich die Anfrage auf Vertragsbedienstete sowie Beamtinnen und Beamte bezieht, so wurden die Fragen so extensiv verstanden, dass für das Justizressort auch Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mitgemeint waren.
Nach Auswertung der Verfahrensautomation Justiz, Einholung von Berichten der nachgeordneten Dienststellen, der Gleichbehandlungsbeauftragten, der Fachabteilung für Amtshaftungssachen sowie der Fachabteilung für Angelegenheiten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ergibt sich Folgendes:
Zu 1 bis 8:
Im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 12. September 2011 gab es keine Gerichtsverfahren, in denen mein Ressort als zuständige Dienstbehörde aufgrund einer möglichen Diskriminierung von Vertragsbediensteten nach dem B-GlBG als beklagte Partei betroffen war.
Zu 9 bis 16:
In 3 Fällen wurde ein Antrag auf Schadenersatz aufgrund einer (möglichen) Diskriminierung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gestellt. Zwei Anträge wurden mit Diskriminierung des Geschlechts begründet, ein Antrag erfolgte aus anderem Grund. In einem Fall wurde nach Auskunft der für Amtshaftungssachen zuständigen Abteilung ein Betrag von 2.400 Euro an eine Antragstellerin geleistet.
Zu 17:
Dazu verweise ich auf die Gleichbehandlungsberichte, die gemäß § 12a B-GlBG jedes zweite Jahr dem Nationalrat vorzulegen sind.
Zu 18:
Die umfassendste Informationspflicht trifft die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragten. Sie oder er ist die erste "Anlaufstelle" für eine von einer Diskriminierung betroffene Person.
Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen; diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sog. "Antidiskriminierung" betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person – wenn die Person, die diskriminiert, Beamtin oder Beamter ist – Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.
Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), die in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B‑GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.