9129/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.11.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.000/0028-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . November 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Schwentner, Freundinnen und Freunde haben am 12. September 2011 unter der Nr. 9226/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Schadenersatzzahlungen aufgrund eines Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gerichtet.

 

Hiezu darf ich vorweg festhalten, dass sich die Beantwortung der Fragen auf den Zeitraum 1. März 2007 bis 12. September 2011 bezieht. Eine komplette Aufstellung seit Inkrafttreten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Ø  Wie viele Gerichtsverfahren hat es seit Bestehen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes gegeben, in denen Ihr Ressort als zuständige Dienstbehörde aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz von Vertragsbediensteten als beklagte Partei betroffen war?

Ø  In wie vielen dieser Gerichtsverfahren ging es um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts?

Ø  In wie vielen dieser Gerichtsverfahren ging es um eine Diskriminierung aufgrund anderer Diskriminierungsgründe (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung)?

Ø  In wie vielen dieser Gerichtsverfahren ging es um eine Mehrfachdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderer Diskriminierungsgründe (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung)?


Ø  Wie viele dieser Verfahren wurden mit einer außergerichtlichen Einigung beendet?

Ø  In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung Ihres Ressorts als zuständige Dienstbehörde aufgrund einer möglichen Diskriminierung von Vertragsbediensteten nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz?

Ø  Wie hoch war die Gesamtsumme des Ersatzes des Vermögensschadens und wie hoch war die Gesamtsumme des immateriellen Schadenersatzes, die Ihr Ressort bisher aufgrund von Verstößen gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an Vertragsbedienstete ausbezahlt hat (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

Ø  Welcher Anteil dieser Schadenersatzzahlungen betraf Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und welcher Anteil betraf andere Diskriminierungsgründe oder Mehrfachdiskriminierungen?

 

Es gab kein Gerichtsverfahren, in dem das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz von Vertragsbediensteten als beklagte Partei betroffen war.

 

Zu den Fragen 9 bis 16:

Ø  In wie vielen Fällen haben BeamtInnen an Ihr Ressort als zuständige Dienstbehörde einen Antrag auf Schadenersatz aufgrund einer (möglichen) Diskriminierung nach dem BundesGleichbehandlungsgesetz gestellt?

Ø  Wie viele dieser Anträge auf Schadenersatz wurden mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet?

Ø  Wie viele dieser Anträge auf Schadenersatz wurden mit anderen Diskriminierungsgründen begründet?

Ø  Wie vielen dieser Anträge wurden mit Mehrfachdiskriminierungen aufgrund des Geschlechts und anderer Diskriminierungsgründe (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung) begründet?

Ø  In wie vielen Fällen wurden einem Antrag auf Schadenersatz aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz stattgegeben?

Ø  Wie hoch ist die Gesamtsumme, die Sie bisher an Schadenersatz aufgrund einer Diskriminierung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an BeamtInnen ausbezahlt haben (bitte nach Frauen und Männern aufschlüsseln)?

Ø  Wie hoch war die Gesamtsumme des Ersatzes des Vermögensschadens und wie hoch war die Gesamtsumme des immateriellen Schadenersatzes, die an BeamtInnen ausbezahlt wurde?

Ø  Welcher Anteil davon betraf Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und welcher Anteil betraf andere Diskriminierungsgründe oder Mehrfachdiskriminierungen?

 

In einem Fall wurde ein Antrag auf Schadenersatz betreffend einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gestellt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.

 

Zu Frage 17:

Ø  In wie vielen Fällen ist die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten bisher zu dem Schluss gekommen, dass eine Diskriminierung in Ihrem Ressort vorlag? In wie vielen Fällen handelte es sich dabei um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und in wie vielen Fällen handelte es sich um andere Diskriminierungsgründe oder Mehrfachdiskriminierungen?

 

Diesbezüglich verweise ich auf die dem Nationalrat vorgelegten Berichte gemäß § 12a B-GlBG.

 


Zu Frage 18:

Ø  Wie bzw. von welcher Stelle werden Vertragsbedienstete und BeamtInnen über ihre Rechte nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz informiert bzw. auf die ihnen zustehende Möglichkeit vor Gericht auf Schadenersatz zu klagen bzw. einen Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde zu stellen, aufmerksam gemacht?

 

In der Regel enthält das Gutachten der Gleichbehandlungskommission selbst einen diesbezüglichen Hinweis auf die Möglichkeit eines Schadenersatzes. Darüber hinaus sind auch die Gleichbehandlungsbeauftragten erste Ansprech- bzw. Anlaufstelle hinsichtlich diesbezüglicher Informationen. 

Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen; diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sog. "Antidiskriminierung" betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die AG für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person - wenn die Person, die diskriminiert, BeamtIn ist - Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.

 

Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezitiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerde, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B‑GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.