9131/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.11.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am 11. November 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0188-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9219/J vom 12. September 2011 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird festgehalten, dass eine komplette Aufstellung seit Inkrafttreten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist. Die folgenden Angaben beziehen sich auf den Zeitraum 1. März 2007 bis 12. September 2011.

 

Zu 1. bis 8.:

Im genannten Zeitraum kam es zu keinen Gerichtsverfahren, in denen das Finanzressort als zuständige Dienstbehörde aufgrund von Diskriminierungen nach dem B-GlBG von Vertrags-bediensteten als beklagte Partei betroffen war. Es kam somit auch zu keiner Verurteilung oder Schadenersatzzahlung.


Zu 9. bis 16.:

Im Finanzressort haben insgesamt 3 Bedienstete einen Antrag auf Schadenersatz aufgrund einer (möglichen) Diskriminierung nach dem B-GlBG gestellt, davon

 

 

In keinem der vorgenannten Fälle wurde dem Antrag auf Schadenersatz aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz stattgegeben, ebenso wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Schadenersatzzahlungen geleistet.

 

Zu 17.:

Diesbezüglich wird auf die dem Nationalrat vorgelegten Berichte gemäß § 12a B-GlBG verwiesen.

 

Zu 18.:

Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen; diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die so genannte „Antidiskriminierung“ betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person – wenn die Person, die diskriminiert, Beamter bzw. Beamtin ist – Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.

 

Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entgegenzunehmen beziehungsweise diese zu beraten und zu unter-stützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Bediensteten, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem
B-GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.

 

Darüber hinaus wird im Bereich der Finanzverwaltung das Thema Gleichbehandlung/ Gendermainstreaming entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über

die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungs-verordnung-BMF), BGBl. Nr. 308/2009, in den Grundausbildungs-Basismodulen behandelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.