9132/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.11.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0214-III/4a/2011 |
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Wien, 9. November 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9225/J-NR/2011 betreffend Schadenersatzzahlungen aufgrund eines Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die die Abg. Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen am 12. September 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 8:
Zumal eine komplette Aufstellung der Verfahren seit Inkrafttreten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist, wird um Verständnis ersucht, dass die gegenständlichen Fragen für den Zeitraum 1. März 2007 bis 12. September 2011 beantwortet werden. Entsprechend der mir vorliegenden Informationen gab es im genannten Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Ressorts bei Vertragsbediensteten keine anhängigen und erledigten Gerichtsverfahren aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem B-GlBG.
Zu Fragen 9 bis 16:
Entsprechend der mir vorliegenden Informationen gab es im Zeitraum 1. März 2007 bis 12. September 2011 im Zuständigkeitsbereich des Ressorts bei Beamtinnen und Beamten insgesamt vier anhängige und erledigte Schadenersatzanträge aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem B-GlBG; Es wird um Verständnis ersucht, dass eine komplette Aufstellung seit Inkrafttreten des B-GlBG aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist.
Ein Schadenersatzantrag wurde mangels konkreter Bezugnahme auf einen Diskriminierungstatbestand zurückgewiesen.
Zwei Schadenersatzanträge betrafen jeweils eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wobei ein Verfahren durch Abweisung und ein Verfahren mit einer Zahlung an eine Beamtin in Höhe von EUR 500,00 beendet wurde. Eine Aufgliederung auf Vermögensschaden und immateriellen Schaden ist so nicht möglich.
Bei einem weiteren Schadenersatzantrag betreffend eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wurde das diesbezügliche Verfahren aufgrund des Wegfalls der möglichen Diskriminierung eingestellt.
Zu Frage 17:
Dazu wird auf die dem Nationalrat vorgelegten Berichte gemäß § 12a B-GlBG hingewiesen.
Zu Frage 18:
Die sicherlich umfassendste Informationspflicht trifft die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragten. Sie oder er ist die erste „Anlaufstelle“ für eine von einer Diskriminierung betroffene Person.
Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen; diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sogenannte Antidiskriminierung betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person – wenn die Person, die diskriminiert, Beamtin oder Beamter ist – Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.
Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerde, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B-GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.