9133/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.11.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am November 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0187-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9233/J vom 13. September 2011 der Abgeordneten Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 9.:
Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 10.:
Für die Auswahl der im Rahmen von Vor-Ort Prüfungen vidierten Geschäftsfälle gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Diese orientiert sich grundsätzlich am Prüfungsziel sowie den Prüfungsrisiken.
Zu 11.:
Eine Beauftragung der FMA gemäß § 16 Abs. 4 FMABG ist nicht beabsichtigt, da eine solche wegen der damit verbundenen Ressourcenbindung in einem Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der FMA steht und deswegen besonders begründeten Ausnahmefällen vorbehalten ist. Ein solcher Ausnahmefall ist nach Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen im Anfragegegenstand nicht zu erblicken.
Zu 12.:
Das Bundesministerium für Finanzen kann ausschließlich im Rahmen der in § 16 FMABG genannten Möglichkeiten auf die FMA einwirken. Über die Einleitung von Strafverfahren wegen der Verletzung von Aufsichtsgesetzen befindet die FMA autonom.
Zu 13.:
Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 14. und 15.:
Für den Vertrieb von Wertpapierdienstleistungen durch Kreditinstitute gilt das Wertpapieraufsichtsgesetz, das für Gemeinden genauso wie für andere Kunden umfassende Aufklärungspflichten des Anbieters normiert. Eine Privilegierung von Gemeinden ist in der zu Grunde liegenden Richtlinie der EU ebenso wenig vorgesehen wie ein Vertriebsverbot bestimmter Produkte für bestimmte Kundensegmente.
Zum Schutz der Steuerzahler vor Spekulationsverlusten wäre es wesentlich zielführender, das bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) bereits etablierte Verbot von Geschäften mit spekulativem Charakter im Wege der föderalen Gemeindeaufsicht der Länder lückenlos zu etablieren und durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen