9140/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                 Wien, am 14. November 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0190-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9251/J vom 14. September 2011 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Durch die Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes, die mit dem Budgetbegleit-
gesetz 2011, BGBl I Nr. 111/2010, in Kraft getreten ist, ergeben sich folgende Änderungen:

 

•        Die Ausnahmeregelung, nach der Anspruch auf die Familienbeihilfe für volljährige Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr auch dann bestand, wenn das Kind beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt ist und keinerlei Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG erzielt werden, wurde aus Gründen der Budgetkonsolidierung außer Kraft gesetzt.

•        Bisher wurde die Familienbeihilfe auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung entfiel diese Leistungsgewährung.


 

Mit der Novelle wurden aber auch finanzielle Verbesserungen für Familien, Kinder und Jugendliche gewährt:

 

•        Die Grenze an steuerpflichtigem Einkommen, das volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, im Kalenderjahr dazuverdienen dürfen, wurde von € 9.000 auf € 10.000 angehoben. Damit wird vor allem Studierenden leichter die Möglichkeit geboten, einer Nebentätigkeit nachgehen zu können, ohne dass die Eltern den Anspruch auf die Familienbeihilfe verlieren. Die flexible Gestaltungsmöglichkeit ist weiterhin dadurch gewähr-leistet, dass ein Gesamtbetrag an Einkommen betrachtet wird, der sich auf ein ganzes Kalenderjahr bezieht.

•        Der bisher von den Eltern zu bezahlende Selbstbehalt für Schulbücher wurde abgeschafft, was zu einer Entlastung der Eltern von ca. € 10 Mio. führt.

 

Die monatliche Grundleistung der Familienbeihilfe beträgt seit 1. Jänner 2011:

•        Kinder bis zum 3. Lebensjahr:   € 105,40

•        Kinder bis zum 10. Lebensjahr: € 112,70

•        Kinder bis zum 19. Lebensjahr: € 130,90

•        Kinder ab dem 19. Lebensjahr: € 152,70

 

Die jeweilige Grundleistung erhöht sich – unabhängig vom Familieneinkommen – monatlich (Mehrkindzuschlag)

•        für zwei Kinder um € 12,80

•        für drei Kinder um € 47,80

•        für vier Kinder um € 97,80 und

•        für jedes weitere Kind um € 50

 

Zu 2. bis 4.:

Die Auswirkungen sind abhängig von der jeweiligen Lebenssituation der Familie, dem Alter des Kindes bzw. der Kinder sowie von den gebührenpflichtigen Leistungen, die von der Familie in Anspruch genommen werden.

 


Zu 5.:

Sofern das studierende Kind noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist es zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Für folgende Personen wird die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt:

      Mütter bzw. Schwangere

      Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben

      Erheblich behinderte Studierende,

      Studierende, deren Studium mindestens zehn Semester dauert

 

Zu 6. und 7.:

Die Auswirkungen der Änderungen auf Alleinerzieher bezüglich der Familienbeihilfe entsprechen den Auswirkungen derselben auf Familien.

 

Einem Alleinerzieher bzw. einer Alleinerzieherin steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind € 494, bei zwei Kindern € 669 und erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um € 220. Diese Beträge sind unverändert zum Vorjahr.

 

Zu 8.:

Auf die Beantwortung zu den Fragen 5. und 7. wird verwiesen.

 

Zu 9.:

Ab 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Paare ohne Kind gestrichen. Bis 2010 belief sich dieser auf jährlich € 364, sofern die Einkunftsgrenze des Ehe- oder Lebenspartners von € 2.200 nicht überschritten wurde und die Ehe bzw. Lebensgemeinschaft länger als sechs Monate dauerte.

 

Zu 10. bis 12.:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt jährlich für Familien mit einem Kind € 494, für Familien mit zwei Kindern € 669. Diese Beträge sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert.

 

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann bezogen werden, solange ein Anspruch auf Familien-beihilfe besteht (siehe auch Beantwortung zu Frage 5.).

 


Zu 13.:

Die Auswirkungen hängen von der konkreten Lebenssituation ab. Die Streichung des Allein-verdienerabsetzbetrages betrifft nicht alle Pensionistenehepaare, sondern nur solche, bei denen der Partner weniger als € 2.200 verdient bzw. Pension bezieht.

 

Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher haben Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe von € 400. Dieser wird bei Pensionsbezügen ab € 17.000 eingeschliffen. Bei Pensionsbezügen ab € 25.000 steht kein Pensionisten-absetzbetrag mehr zu. Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich auf € 764, wenn der Pensionist oder die Pensionistin mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin bzw. Partner ist und vom Partner nicht dauernd getrennt lebt und die Pensionseinkünfte den Betrag von € 13.100 nicht übersteigen und der Partner oder die Partnerin Einkünfte von höchstens € 2.200 jährlich erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

 

Zu 14.:

Dies ist abhängig davon, ob der Pensionist oder die Pensionistin gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt.

 

Zu 15. und 17.:

Die Auswirkungen sind abhängig von der Lebenssituation der betroffenen Person.

 

Zu 16.:

Hierzu wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 5. verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.