9141/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      November 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0191-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9277/J vom 14. September 2011 der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 18.:

Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 19. und 20.:

Für die Auswahl der im Rahmen von Vor-Ort Prüfungen vidierten Geschäftsfälle gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Diese orientiert sich grundsätzlich am Prüfungsziel sowie den Prüfungsrisiken.

 

Zu 21. und 22.:

Eine Beauftragung der FMA gemäß § 16 Abs. 4 FMABG ist nicht beabsichtigt, da eine solche wegen der damit verbundenen Ressourcenbindung in einem Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der FMA steht und deswegen besonders begründeten Ausnahmefällen vorbehalten ist. Ein solcher Ausnahmefall ist nach Einschätzung des Bundesministerium für Finanzen im Anfragegegenstand nicht zu erblicken.

 

Zu 23. und 24.:

Das Bundesministerium für Finanzen kann ausschließlich im Rahmen der in § 16 FMABG genannten Möglichkeiten auf die FMA einwirken. Über die Einleitung von Strafverfahren wegen der Verletzung von Aufsichtsgesetzen befindet die FMA autonom.

 

Zu 25. und 26.:

Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 27. und 28.:

Für den Vertrieb von Wertpapierdienstleistungen durch Kreditinstitute gilt das Wertpapieraufsichtsgesetz, das für Gemeinden genauso wie für andere Kunden umfassende Aufklärungspflichten des Anbieters normiert. Eine Privilegierung von Gemeinden ist in der zu Grunde liegenden Richtlinie der EU ebenso wenig vorgesehen wie ein Vertriebsverbot bestimmter Produkte für bestimmte Kundensegmente.

 

Zum Schutz der Steuerzahler vor Spekulationsverlusten wäre es wesentlich zielführender, das bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) bereits etablierte Verbot von Geschäften mit spekulativem Charakter im Wege der föderalen Gemeindeaufsicht der Länder lückenlos zu etablieren und durchzusetzen.

 

Zu 29. bis 32.:

Seit 2004 hat keine einzige Gemeinde Beratungsleistungen der ÖBFA in Anspruch genommen, was aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen angesichts der Verluste, die verschiedene Gemeinden wegen offensichtlich fehlender Expertise erlitten haben, ausgesprochen bedauerlich ist.

 

Zu 33. bis 36.:

Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.