9151/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „C…K… 2“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 11 und 12:

Das Bundesministerium für Justiz hat mit Erlass vom 10. Februar 1977, ZI. 41.740/5-1V 2/77, die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ersucht, die internationale Fahndung zu widerrufen, weil nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz die hier vorliegenden Beweismittel nicht ausreichten, einen Haftbefehl zu erlassen. Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 2536/J-NR/1992 ausgeführt wurde, hat der Untersuchungsrichter des Tribunals Bozen mit Note vom 10. Juli 1965 auf Grund des politischen Charakters der Straftat die Rechtshilfe, insbesondere die Überlassung von Aktenabschriften, verweigert. Da G. K. als einziger Tatzeuge verstorben war, waren die im Inland vorhandenen Beweismittel nicht mehr ausreichend, einen dringenden Tatverdacht zu begründen.

Zu 2:

Der Begriff „qualifizierte Verdachtslage" ist nicht gesetzlich definiert. Festnahmen setzen einen Tatverdacht, die Verhängung der Untersuchungshaft jedoch einen dringenden Tatverdacht voraus. Für einen Tatverdacht reicht es aus, dass Beweismittel vorliegen, die eine Tatbegehung wahrscheinlich machen. Die Festnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verdachts stehen. Für eine Untersuchungshaft wäre eine hohe bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung erforderlich.

Zu 3:

Über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck hat das Landesgericht Innsbruck
am 2. März 1977 mit den hiefür zur Verfügung stehenden Formularen sowohl den
Haftbefehl als auch die internationale Fahndung widerrufen und die
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung  im  Inland angeordnet.


Zu 4 und 5:

Neben Hausdurchsuchungen im September 1964 wurde am 21. September 1964 ein schriftlicher Haftbefehl gegen C. K. erlassen. Allen, zum Teil anonymen, zum Teil medial bekannt gewordenen Hinweisen wurde durch entsprechende Zeugeneinvernahmen im In- und Ausland und durch Interpol-Erhebungen in London nachgegangen. Die meisten der unten angeführten Vernehmungen dienten der Aufklärung des Aufenthalts von C. K..

C. K. wurde am 22. April 1965 mit Steckbrief zur internationalen Fahndung ausgeschrieben.

Es konnte eruiert werden, dass sich C. K. zunächst in die Schweiz begab und am 10. Oktober 1964 nach London flog. Dort lebte er vom 13. November bis 24. Dezember 1964 unter falschem Namen in einem Hotel. Bis zu einer Mitteilung von Interpol London am 27. November 1976, wonach C. K. dort durch sein Verhalten Aufmerksamkeit erregte, hatte sich keine Spur mehr ergeben. Dazu hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 15. Dezember 1976 der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck berichtet, dass auf Grund der bestehenden Auslieferungsverträge eine Auslieferung aus England nicht in Betracht käme und im Hinblick auf die im Inlandsverfahren vorliegenden Beweismittel die Beweislage für eine Haft nicht ausreiche und daher beabsichtigt sei, die Fahndung zu widerrufen.

Zu 6 bis 9:

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol erfuhr aus den Medien von der Tötung des Alois Amplatz und der Schussverletzung des G. K.. Damit war G. K. als Zeuge gleich zu Beginn des Verfahrens bekannt. Er wurde erstmals bereits am 9. September 1964 im Krankenhaus Wörgl von Beamten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol zum Vorfall kurz und am 15. September 1964 und 16. September 1964 ebenfalls noch im Krankenhaus ausführlich befragt. Seine damaligen Angaben sind in einem Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 19. September 1964 festgehalten, dem auch eine nach Angaben des G. K. angefertigte Tatortskizze angeschlossen war. Eine weitere ausführliche Befragung des G. K. fand am 21. September 1964 im Krankenhaus Wörgl statt. Am 16. Dezember 1964 wurde G. K., der sich mittlerweile in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus in Wien befand, im Rechtshilfeweg vom Landesgericht für Strafsachen Wien vernommen.

Darüber hinaus hat G. K. schriftliche Eingaben an die Staatsanwaltschaft Innsbruck verfasst.

G. K. ist am 24. Jänner 1976 verstorben.

Zu 10 und 13:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf eine Strafsache beziehen, die sich in einem nichtöffentlichen Verfahrensstadium befindet (§ 12 StPO), ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung nicht möglich ist, weil dadurch Rechte von Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.


Zu 14 und 15:

Eine Aufenthaltsermittlung dient der Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person. Die Personenfahndung   zur   Aufenthaltsermittlung   wird   von der Staatsanwaltschaft (vor dem 1. Jänner 2008 vom Gericht) gegenüber der Polizei angeordnet, die daraufhin die Daten des zu Ermittelnden in einem Polizeiregister speichert.

Zu 16:

Wie bereits in der Beantwortung der letzten parlamentarischen Anfrage zur Zahl 8572/J-NR/2011 zu den Fragepunkten 7 und 8 ausgeführt, hat das Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 8. Juli 2011, Zahl S-1000/0004-IV6/2011, die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ersucht, ein an die italienischen Justizbehörden gerichtetes Rechtshilfeersuchen zur Beischaffung der italienischen Verfahrensergebnisse zu veranlassen. Dieses Rechtshilfeersuchen wurde mittlerweile bereits den italienischen Behörden übermittelt.