9170/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.11.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0016-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

 


Wien, am     . November 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Karlsböck und weitere Abgeordnete haben am  15. September 2011 unter der Nr. 9284/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Einhebung und Abführung der Umsatzsteuer bei Post-Produkten außerhalb des Universaldienstes gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4 und 5:

Ø  Wie beurteilen Sie die unterschiedliche steuerliche Behandlung von (großen Mengen an) Poststücken, die rein vom Aufgabeort (Großfiliale – Verteilzentrum) abhängt?

Ø  Inwieweit sehen Sie bzgl. der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Poststücken durch die Tatsache, dass nur die Österreichische Post AG Universaldiensteanbieter ist, Vor- bzw. Nachteile sowohl für die Österreichische Post AG als auch für allfällige alternative Anbieter?

Ø  Inwieweit sehen Sie bzgl. der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Poststücken Vor- bzw. Nachteile für Unternehmen, die große Mengen von Poststücken aufgeben?


Die Fragen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung betreffen keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, da die Angelegenheiten der Umsatzsteuer in die Kompetenz des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Weiters möchte ich festhalten, dass die Eigentumsanteile an der Österreichischen Post AG unmittelbar von der ÖIAG und mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet werden. Dem/der Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie kommen daher auch keine Kompetenzen hinsichtlich der Eigentümerfunktion zu.

Überdies weise ich darauf hin, dass die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form keine Verwaltungstätigkeit ist, die der politischen Kontrolle im Sinne des  Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt.

Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in  auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu  Art. 52 B-VG).

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Ø  Inwieweit wurden an Sie bereits Beschwerden aufgrund der steuerlichen Ungleichbehandlung von Poststücken rein abhängig von Aufgabeort herangetragen?

Ø  Inwieweit wurden an Sie bereits Beschwerden aufgrund der Möglichkeit von Rabatten rein abhängig von Aufgabeort (Großfiliale – Verteilzentrum) herangetragen?

 

Beschwerden hinsichtlich der von Ihnen in Ihrer Anfrage angeführten Fälle sind laut Auskunft meines Ressorts bisher keine eingelangt.