9175/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0138-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 17. NOV. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 21. September 2011, Nr. 9318/J, betreffend

Steuergeld für abgewirtschaftete Biogasanlagen

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 21. September 2011, Nr. 9318/J, teile ich Folgendes mit:

 

Grundsätzlich können die einzelnen Fragen nur für jenen Teil beantwortet werden, wo die Vergabe der entsprechenden Fördermittel in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt. Soweit die Fragen Anlagen betreffen, die nicht auf Basis des Umweltförderungsgesetzes gefördert wurden, können diese aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden.


Zu den Fragen 1 bis 8 sowie 16 und 26:

 

Firma

Projektname

Förderung

 

 

Bund

Land

EU

Gesamt

Biogaspark Alpe Adria GmbH

Biomüllvergärung Amstetten

359.259,00

0,00

359.259,00

718.518,00

 

Wärmeverteilung Fürstenfeld

27.509,00

18.339,33

0,00

45.848,33

AAE Biogas GmbH & Co KG

Biogasanlage - Biogasleitung Kötschach Mauthen

125.531,00

0,00

0,00

125.531,00

Biogas Pöchlarn

Wärmeverteilung Pöchlarn

47.096,00

31.397,33

0,00

78.493,33

Biogas Launsdorf GmbH

Wärmeverteilung Launsdorf

20.778,00

13.852,00

0,00

34.630,00

SBH Biomassseheiz­kraftwerk GmbH

Biomasse KWK Ennsdorf

819.451,00

0,00

706.422,00

1.525.873,00

SWH-Strom u. Wärme aus Holz, Heizwerke Errichtungs GmbH

Biomasse-Nahwärme Mondsee - Bauabschnitt 1

924.273,00

616.182,00

0,00

1.540.455,00

 

Biomasse KWK Zeltweg

1.041.424,00

0,00

0,00

1.041.424,00

 

Biomasse Nahwärme Pfunds

158.781,00

146.996,00

132.023,00

437.800,00

 

Erweiterung Fernwärmenetz Mondsee

119.411,00

79.607,00

0,00

199.018,00

 

Erweiterung Fernwärmenetz Amstetten

21.339,00

14.226,00

0,00

35.565,00

 

Biomasse Nahwärme Pregarten

152.069,00

101.379,00

0,00

253.448,00

 

Erweiterung Fernwärmenetz Pfunds

65.554,78

41.650,79

98.810,03

206.015,60

 

Errichtung einer Heizzentrale Filzmoos

757.598,56

505.065,69

1.191.970,75

2.454.635,00

 

 

 

 

 

 

keine Biogas-Förderung

 

 

 

 

 

Nawaros Bioenergie und Rohstoff Produktions GmbH

 

 

 

 

 

AAE Biogas gmbH

 

 

 

 

 

Agrarkooperation AAE Biogas GmbH & Co KG

 

 

 

 

 

Bioma Energie AG

 

 

 

 

 

Kraftwerkepool AG

 

 

 

 

 

KELAG
(einschl. Töchter)

 

 

 

 

 

 

 


Zu den Fragen 9 bis 14:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu Frage 15:

 

Es liegen keine Informationen vor.

 

Zu den Fragen 17 bis 21 und 28:

 

Antwort zur UFI:

Die Förderregeln der UFI verlangen für alle Projekte über einem Investitionsvolumen von 500.000,- Euro den Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines Projekts durch eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Kreditinstituts. Für ausschließlich über Eigenmittel finanzierte Projekte genügt hiezu auch eine Stellungnahme eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers.

 

Sofern ein Projekt zum überwiegenden Betriebsgegenstand der/des Förderwerberin/ Förderwerbers zu zählen ist, sowie bei Projekten, die aus Mitteln der EU-Strukturfonds kofinanziert werden, ist dieser Wirtschaftlichkeitsnachweis unabhängig von der Investitionssumme erforderlich.

 

Die Wirtschaftlichkeit der zur Förderung beantragten Biogasanlagen wird im Zuge der Beurteilung auf Basis der vorgelegten Daten (Lieferverträge, Abnahmeverträge) mittels standardisiertem Verfahren ermittelt. Vorhersehbare Reinvestitionen werden dabei berücksichtigt. Im Zuge der Endabrechnung wird überprüft, ob das Projekt vertragsgemäß umgesetzt wurde, der Nachweis wird u.a. durch unabhängige Gutachten erbracht. Nur Investitionen, die tatsächlich dem Projekt zuzurechnen sind, werden tatsächlich gefördert. Somit wird die widmungsgemäße Verwendung der Förderung sichergestellt.

 

Antwort zur Landwirtschaftsförderung:

Im Rahmen der Förderung sind auch die vom Förderungswerber vorzulegenden Wírtschaftlichkeitsunterlagen zu prüfen und der Einsatz der Förderungsmittel gemäß den Förderungsrichtlinien zu kontrollieren, sei es durch die bewilligenden Stellen der Länder selbst oder durch die gegebenenfalls beauftragte Kommunalkredit Public Consulting GmbH.


Was die AMA betrifft, besteht hier keine Zuständigkeit, da es sich bei den Biogasprojekten um keine EU-Kofinanzierungen handelt.

 

Generell ist anzumerken, dass die Wirtschaftlichkeit der Biogastechnologie – wie in anderen Energiebereichen auch – nicht generalisierend beurteilt werden kann. Die Praxis zeigt, dass der Erfolg von den Voraussetzungen im Einzelfall abhängig ist, wie beispielsweise vom eingesetzten Substrat und seiner Preisentwicklung, von der angewendeten Technik und der Planung, von den Einspeisekonditionen beim erzeugten Strom und Biogas, nicht zuletzt aber vom Unternehmer selbst und seiner persönlichen Betriebsführung.

 

Zu den Fragen 22 bis 25:

 

Antwort zur UFI:

In der UFI sind die Rückforderungsbedingungen in den Förderungsrichtlinien geregelt. Demnach können und werden innerhalb der ersten 10 Jahre ab der Förderungszusicherung – in Übereinstimmung mit den seit 2010 geänderten Insolvenzrechtsregeln – im Insolvenzfall zurückgefordert, wenn die Aufrechterhaltung des durch die Förderung ausgelösten Umwelteffekts nicht gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, wird im Einzelfall geprüft und dementsprechende Schritte gesetzt.

 

Antwort zur Landwirtschaftsförderung:

Die Rückforderung von Investitionszuschüssen ist in den Förderungsrichtlinien geregelt. Eine Rückforderung würde jedenfalls dann schlagend, wenn ein Projekt nicht im Sinn des Förderungsziels bis zum Ende der Behaltefrist geführt würde.

 

Zu Frage 27:

 

Gemäß der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG bestanden mit Juni 2011 insgesamt 289 Verträge mit Betreibern von Biogasanlagen mit einer Gesamtengpassleistung von rund 80 MWel.

 

Die Förderung des BMLFUW für landwirtschaftliche Biogasanlagen erfasst aber auf Grund ihrer restriktiven Ausrichtung nur einen Bruchteil dieser Biogasanlagen, nämlich rund ein Drittel der Gesamtzahl beziehungsweise rund ein Viertel der Gesamtengpassleistung.


Zu Frage 29:

 

Der aktuelle Einsatz an Ackerfläche für Biogasanlagen in Österreich wird vielfach überschätzt. In den Biogasanlagen werden bundesweit – eine länderweise Aufschlüsselung liegt nicht vor –rund 20.000 ha Silo- und Grünmais sowie weitere 12.000 ha an sonstigen Feldfrüchten etc. eingesetzt.

 

Im Übrigen ist der Biogasbereich breit zu beurteilen, nämlich auch in Bezug auf Umwelt- und Klimaschutz, Strom- und Wärmeerzeugung, Gülle- u. Abfallverwertung, Emissionsentlastung etc.

 

 

 

Der Bundesminister: