9191/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am        November 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0193-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9293/J vom 21. September 2011 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 5:

Einleitend ist festzuhalten, dass die österreichische Finanzverwaltung bis dato keine Daten über mögliche Steuerhinterziehungen österreichischer Staatsbürger im Zusammenhang mit der Credit Suisse von den deutschen Behörden erhalten hat. Dessen ungeachtet sind bei einzelnen Finanzämtern Selbstanzeigen in Zusammenhang mit Konten bei ausländischen Banken (auch der Credit Suisse) eingegangen, die von den zuständigen Behörden entsprechend bearbeitet wurden bzw. werden.


 

Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) besteht in Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus den konkreten Abgaben- oder Finanzstrafverfahren von Einzelpersonen oder Unternehmen bekannt gegeben werden dürfen.

 

Zu 6., 7. und 8.:

Gemäß Abs. 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages vom 4.10.1954 unterrichten sich die Abgabenbehörden der beiden Staaten nach Tunlichkeit gegenseitig über abgabenrechtlich bedeutsame Tatbestände auch ohne besonderes Ersuchen.

 

Eine ähnliche Verpflichtung zum spontanen Informationsaustausch sieht Artikel 4 der RL 77/799/EWG vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern vor.

 

Österreich kann daher darauf vertrauen, dass Deutschland die für die Besteuerung in Österreich maßgeblichen Informationen auch ohne formelles Ersuchen Österreichs an Österreich weiterleitet. Die Stellung eines Auskunftsamtshilfeersuchens setzt im Übrigen nach den allgemeinen Amtshilfegrundsätzen voraus, dass die Identität der Person, hinsichtlich derer um Auskünfte ersucht wird, dem ersuchten Staat bekannt gegeben wird.

 

Dessen ungeachtet wurde von den österreichischen Behörden bei den zuständigen deutschen Behörden das Interesse an der Auskunftserteilung im Amtshilfeweg ausdrücklich deponiert.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Maria. Fekter eh.