9204/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0140 -I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 21. NOV. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 21. September 2011, Nr. 9317/J, betreffend

Almfutterflächen

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 21. September 2011, Nr. 9317/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Eine Vor-Ort-Kontrolle auf einer Alm umfasst sowohl die Kontrolle des Flächenausmaßes als auch die Kontrolle sämtlicher Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen beantragten Maßnahme, insbesondere auch der aufgetriebenen Tiere.


Anzahl der Almkontrollen im Jahr 2011:

BURGENLAND

1

KAERNTEN

215

NIEDEROESTERREICH

89

OBEROESTERREICH

82

SALZBURG

185

STEIERMARK

410

TIROL

267

VORARLBERG

153

WIEN

 

GESAMT

1402

 

Eine Auswertung von bei Vor-Ort-Kontrollen im heurigen Jahr festgestellten Flächenabweichungen und der/die davon betroffenen AuftreiberIn ist noch nicht möglich.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Bei Flächen, die für die Gewährung von Förderungen beantragt werden, wird durch das
EU-Recht eine genaue Angabe des beihilfefähigen Flächenausmaßes verlangt. Die Lage und das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen werden durch die Kammern unter Zugrundelegung der Hofkarte (Orthofoto der landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs auf Basis der Angaben der Landwirte) digital ermittelt, wobei die Mitwirkung der AntragstellerInnen (AlmbewirtschafterIn, Almobmann/-frau) notwendig ist, da nur diese über die genauen Verhältnisse vor Ort informiert sind.

 

Für die Bestimmung der Futterfläche auf Almen existiert seit dem Jahr 2000 eine Arbeitsanweisung der AMA betreffend Futterfläche auf Almen (kurz „Almleitfaden“), wo die Vorgangsweise zur Ermittlung der anrechenbaren Almfutterfläche sowie die technischen und organisatorischen Hilfsmittel für die Flächenermittlung festgelegt sind. Für die seit dem Jahr 2010 verpflichtende digitale Ermittlung von Lage und Ausmaß der Flächen wurde zusätzlich das „Handbuch für die verpflichtende digitale Flächenermittlung auf Basis von INVEKOS-GIS“ aufgelegt.

 

Nach den seit 2000 bestehenden Vorgaben sind die Almfutterflächen auf Basis der für die Tierhaltung zur Verfügung stehenden Flächen, die mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsen sind, festzustellen, wobei Abzüge (in 10 %-Stufen) für Ödland vorzunehmen sind. Mit Bäumen bestandene Parzellen gelten dann als Futterfläche, wenn die landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Beweidung) unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen möglich ist. Dabei gelten folgende Überschirmungsgrade:


0-20% Überschirmung                      100 % Futterfläche

20-50% Überschirmung                    70 % Futterfläche

50-80% Überschirmung                    30 % Futterfläche

80-100% Überschirmung                  0 % Futterfläche

 

Auch bei der Kontrolle wird nach dieser Flächenermittlungssystematik vorgegangen, wobei das Kontrollorgan auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort prüft.

 

Zu Frage 5:

 

Die Mindestquote von 5 % bei den Vor-Ort-Kontrollen darf gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben in keinem Antragsjahr unterschritten werden. Durch die Digitalisierung hat sich die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nicht geändert, bei der Digitalisierung handelt es sich lediglich um eine andere Art der Dokumentation der Flächenermittlung. Im Jahr 2004, dem letzten Jahr vor der zunächst freiwilligen Digitalisierung, wurde folgende Anzahl von Almen vor Ort kontrolliert:

KAERNTEN

67

NIEDEROESTERREICH

20

OBEROESTERREICH

199

SALZBURG

67

STEIERMARK

65

TIROL

198

VORARLBERG

51

GESAMT

667

 

Zu Frage 6:

 

Seit 2000/01 waren Luftbilder für die Almen verfügbar, um in Kombination mit dem Almleitfaden die Futterflächen festzustellen.

 

Zu Frage 7:

 

Die Hofkarte wird dem/der AntragstellerIn (AlmbewirtschafterIn, Almobmann/-frau) zugesandt. Eine allfällige Weitergabe/Information des Almbewirtschafters bzw. der Almbewirtschafterin an den/die GrundstückseigentümerIn ist zwischen den VertragspartnerInnen selbst zu regeln.

 

Zu Frage 8:

 

Die Vor-Ort-Kontrolle der AMA ist eine Überprüfung der tatsächlichen Bewirtschaftung und Nutzung der Futterfläche im jeweiligen Antragsjahr. Bei jeder Kontrolle in einem neuen Antragsjahr handelt es sich daher um die Kontrolle der aktuell zur Verfügung stehenden Futterfläche unter Berücksichtigung oben genannter Parameter. Naturgemäß können sich daher von Jahr zu Jahr die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort verändern. Da sich sowohl die tatsächlichen Beweidungsverhältnisse (zB durch Auszäunung von Flächen) als auch die Verhältnisse vor Ort (zB durch Zunahme der Überschirmung) ändern können, sind auch Änderungen des festgestellten Futterflächenausmaßes bei zeitlich auseinander liegender
Vor-Ort-Kontrolle nicht auszuschließen.

 

Zu den Fragen 9 bis13:

 

Vorab ist festzuhalten, dass die bei den Vor-Ort-Kontrollen zu prüfenden Parameter über die bloße Feststellung des Flächenausmaßes weit hinaus gehen können. Bei den Kontrollorganen der AMA handelt es sich somit auch nicht um gesetzlich anerkannte Geometer.

 

Die Kontrollorgane nehmen im Bereich der Vermessung an internen und externen Schulungen teil, bei denen sowohl die Regeln der Ermittlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche als auch die Handhabung der Messgeräte geschult wird. Seitens der AMA wird im Rahmen des internen Kontrollsystems stichprobenartig die Qualität der Kontrollen generell überprüft.

 

Die verwendeten Messgeräte werden einmal jährlich im Rahmen der Prüfmittelüberwachung von der AMA auf Funktionalität und Genauigkeit überprüft. Im Jahr 2010 wurden von 185 verwendeten Geräten 9 Stück an die Lieferfirma aufgrund eines nicht bestandenen Funktionstests retourniert.

 

Zu den Fragen 14 bis 16:

 

Die Aussagen dürften sich darauf bezogen haben, dass für die Flächenfeststellung auf Almen eine genaue Kenntnis der tatsächlichen Situation auf der Alm erforderlich ist, da nicht jede Grünfläche gemäß Luftbild auch eine Futterfläche darstellt bzw. der Beweidung dient. Die genauen Kenntnisse vor Ort des Almbewirtschafters bzw. der Almbewirtschafterin sind daher für die Flächenfeststellung notwendig. Weiters wird zur Flächenfeststellung auf Almen der Almleitfaden zur Bearbeitung von Ödland- und Überschirmungsstufen herangezogen.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

 

Zur Antragstellung im Rahmen des INVEKOS ist berechtigt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. dessen Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Bei Almen ist dies der/die BewirtschafterIn der Alm (Almobmann/-frau). Durch diesen/diese hat dementsprechend die Angabe der Alm-Flächen zu erfolgen. Werden Flächen – wie bei Almen üblich – gemeinschaftlich genutzt, sind die Flächen anteilig unter den/die AuftreiberInnen aufzuteilen. Nur bei der ÖPUL-Maßnahme „Alpung und Behirtung“, die auf die Erhaltung der Alm als solche abzielt, wird die Prämie dem/der BewirtschafterIn der Alm gewährt und es findet keine anteilige Zuweisung der Flächen an die AuftreiberInnen durch die Zahlstelle statt.

 

Werden im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Abweichungen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche festgestellt, sind diese Abweichungen ebenso den Auftreibern/Auftreiberinnen zuzurechnen. In jedem Fall muss nach den EU-Bestimmungen eine Richtigstellung auf die ermittelte Fläche erfolgen. Von der Verhängung zusätzlicher Sanktionen kann nur Abstand genommen werden, wenn der/die AntragstellerIn im Einzelfall nachweisen kann, dass ihn/sie kein Verschulden an den Falschangaben trifft (vgl. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009). Der Umstand, dass ein/eine AuftreiberIn die Angaben zur Almfläche nicht selbst gemacht hat, wurde auch in mehreren höchstgerichtlichen Erkenntnissen nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt, zumal sich der/die AuftreiberIn die Angaben des Almbewirtschafters bzw. der Almbewirtschafterin zurechnen lassen muss
(vgl. etwa VwGH 2008/17/0224
).

 

Die Antragssystematik, dass die Angabe der Flächen durch den/die BewirtschafterIn der Alm (idealtypisch die Agrargemeinschaften) erfolgt, ist seit 1995 aufrecht und wird jährlich in den Merkblättern der AMA, die den AntragstellerInnen postalisch übermittelt werden, beschrieben. Die Zuweisung der Alm-Flächen ist seither in den bezughabenden Auszahlungs-Mitteilungen bzw. Bescheiden ersichtlich. Zusätzlich hat die AMA ein eigenes „Informationsblatt zu Almen und Gemeinschaftsweiden“ aufgelegt, in dem die Systematik im Detail beschrieben und auch darauf hingewiesen wird, dass Falschangaben des Almbewirtschafters bzw. der Almbewirtschafterin zu Sanktionen bei den AuftreiberInnen führen können. Der/die AlmbewirtschafterIn handelt dabei im Rahmen der ihm/ihr übertragenen Verwaltung, die ihn/sie auch zur Antragstellung bevollmächtigt. Mit der Angabe von gealpten Tieren in der Auftriebsliste der jeweiligen Alm (bzw. seit dem Antragsjahr 2010 bei Rindern durch die Abgabe der entsprechenden Alm-/Weidemeldungen) und mit der Beantragung der Ausgleichszulage bzw. der Einheitlichen Betriebsprämie begehrt der/die AuftreiberIn die Zurechnung der anteiligen Almflächen. Somit obliegt es dem/der jeweiligen AntragstellerIn dafür Sorge zu tragen, dass die seinem/ihrem Antrag zugrunde zu legenden Flächen nicht übererklärt werden.

 

Eine Dokumentation, ob und inwieweit die AuftreiberInnen die Angaben des Almbewirtschafters bzw. Almbewirtschafterin geprüft haben, ist bei der AMA nicht vorhanden, da es sich dabei ausschließlich um die Vertragsbeziehungen zwischen AuftreiberIn und AlmbewirtschafterIn (Almobmann/-frau) handelt.

 

Zu Frage 19:

 

Da der/die EigentümerIn der Flächen nicht zur Antragstellung berechtigt ist, wenn die Flächen verpachtet sind, wird eine Zuordnung von Vor-Ort-Kontrollergebnissen zu den jeweiligen FlächeneigentümerInnen nicht vorgenommen.

 

Zu Frage 20:

 

Es ist festzuhalten, dass die Feststellung des beihilfefähigen Flächenausmaßes im Rahmen der verpflichtenden Digitalisierung auf Basis der Angaben des/der Landwirts/Landwirtin keine Beratungsleistung der Kammern für den/die LandwirtIn ist, sondern dies eine den Kammern im Rahmen der Förderungsabwicklung übertragene Aufgabe darstellt. Da für die digitale Ermittlung von Lage und Ausmaß der Flächen, insbesonders auch bei Almen, die Mitwirkung der LandwirtInnen, die die genauen Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort haben, notwendig ist, wird jeweils im konkreten Einzelfall zu klären sein, wem allfällige Falschangaben zuzurechnen sind.

 

Zu den Fragen 21 bis 24:

 

Die Landwirtschaftskammern übernehmen gemäß dem mit dem BMLFUW abgeschlossenen INVEKOS-Werkvertrag den Auftrag, die Mehrfachanträge entgegenzunehmen und die Datenbestände der flächenbezogenen Förderungen EDV-unterstützt zu erfassen und der AMA zu übergeben. Diese Leistungen sind „mit der Sorgfalt eines/einer ordentlichen Geschäftsmannes/-frau unter Beachtung insbesondere der förderungs- und erstattungsrelevanten Rechtsgrundlagen des Bundes für die Republik Österreich“ wahrzunehmen. Im Einzelnen sind die horizontalen und maßnahmenspezifischen Arbeitsanweisungen und Qualitätsstandards der AMA maßgeblich.

 

Die im Bereich der Digitalisierung der beihilfefähigen Flächen vorgesehenen Aufgaben sind die Hofkartenverteilung, die Organisation, Planung und Durchführung der Digitalisierung sowie der Informationstransfer an die Landwirte bzw. Landwirtinnen. Dabei sind insbesondere auch die Hofkarten digital zu bearbeiten und die Feldstücksbildung zu aktualisieren, um entsprechend den maßgeblichen EU-Bestimmungen eine qualitativ hochwertige und mit der tatsächlichen Nutzung in Einklang stehende Feldstücksdigitalisierung samt Bestimmung der beihilfefähigen Fläche zu erhalten.

 

Zur Frage der Haftung ist zunächst auszuführen, dass zur Ermittlung der beihilfefähigen Fläche die Mitwirkung des Landwirtes bzw. der Landwirtin verpflichtend ist. Beruht eine Falschdigitalisierung auf einer falschen oder unterlassenen Angabe des Landwirtes bzw. der Landwirtin, ist dieses Fehlverhalten dem/der LandwirtIn zuzurechnen.

 

Für Fehler der digitalisierenden Stelle bzw. für mangelhafte Qualität der Hofkarte haftet der/die LandwirtIn nicht, es sei denn, diese Fehler waren für ihn eindeutig erkennbar und er/sie hat es im Rahmen seiner/ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen, auf etwaige Abweichungen in der Natur hinzuweisen.

 

Gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (für den Bereich Hoheitsverwaltung) haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten wem immer zugefügt haben.

 

Zu den Fragen 25, 27, 28 und 32:

 

Flächenermittlungen durch die AMA haben lediglich für das Förderverhältnis Bedeutung. Entsprechend hat der/die AntragstellerIn die Möglichkeit, Mitteilungen oder Bescheide zu beeinspruchen, um auch die Frage eines allfällig fehlerhaft ermittelten Flächenausmaßes prüfen zu können. Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die AntragstellerInnen jedenfalls die Möglichkeit, entsprechend ihrem Berufungsvorbringen zum ermittelten Flächenausmaß Stellung zu nehmen. Weiters wird auch geprüft, ob und wie weit Kürzungen bzw. Sanktionen zu Recht angewendet wurden.

 

Zu Frage 26:

 

Eine Vermessung mit einem GPS-Gerät erzeugt aus den einzelnen Messpunkten, die im Verlauf der Messung eines Feldstückes/Schlages gesetzt werden, ein Polygon, aus dem rechnerisch die Fläche ermittelt wird. Da das gesamte Polygon notwendig ist, um die Fläche zu errechnen, ist es technisch nicht möglich, Messpunkte für ein Feldstück/einen Schlag mit mehreren Geräten zu setzen.

 

Sollte es tatsächlich zu einem Ausfall eines Messgerätes während der Vermessung eines Feldstückes/Schlages kommen, so kann nur die Vermessung des gesamten Feldstückes/Schlages wiederholt werden. Die Messung eines Feldstückes/Schlages beruht daher immer auf einem Messgerät.

 

Zu Frage 29:

 

Grundsätzlich ist die Zahlstelle AMA für die Kontrolle der Landeslandwirtschaftskammern und der Bezirksbauernkammern zuständig. Die diesbezüglichen Arbeiten werden regelmäßig durch die Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ des BMLFUW entsprechend der
EU-Vorgaben überwacht und im Rahmen der jährlichen Rechnungsabschlussprüfung bewertet.

 

Diese hat im Zeitraum April bis Mai 2011 bei insgesamt neun Bezirksbauerkammern Einschauen vor Ort durchgeführt uzw. in Graz, Hartberg, Knittelfeld, Liezen, Lilienfeld, Murau, Steyr, St. Pölten und Wels. Ziel war eine Systemprüfung der INVEKOS-Förderungs­abwicklung. Die Ergebnisse wurden den zuständigen Stellen im BMLFUW und in der AMA übermittelt.

 

Zu den Fragen 30 und 31:

 

Die Konsequenzen im Falle einer Abweichung von der beantragten zur ermittelten Fläche sind durch zwingendes EU-Recht genau vorgegeben. So bestimmt Art. 58 der Verordnung (EG), Nr. 1122/2009, dass, wenn die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der/die BetriebsinhaberIn ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

 

Ein Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten für die Bestimmung von Kürzungen ergibt sich lediglich bei inhaltlichen Verstößen im Rahmen national auszugestaltender Förderungsprogramme (wie zB ÖPUL). Die Grundzüge für inhaltliche Kürzungen finden sich im Anhang J der SRL ÖPUL 2007.


Die Verhältnismäßigkeit der angeführten Kürzungsbestimmungen wurde vom EuGH bestätigt (vgl. Rs C-354/95, National Farmers' Union sowie Rs C-417/00, Pretzsch). Auch die Verpflichtung, die angeführten Kürzungen für bereits abgelaufene Antragsjahre zur Anwendung zu bringen, wurde vom EuGH im Rahmen der Rs C-304/00, Regina, klargestellt.

Die Rückforderungsverpflichtung findet eine Begrenzung lediglich in den Bestimmungen zur Verjährung. Diesbezüglich sieht die Verordnung (EG, Euratom), Nr. 2988/95, eine Mindestfrist von vier Jahren vor.

 

Zu Frage 33:

 

Art. 5b der Verordnung (EG), Nr. 885/2006, sieht die zwingende Aufrechnung einer noch ausstehenden Forderung an einen Begünstigten gegen eine künftige Zahlung an denselben Begünstigten vor. Der von der AMA praktizierte Abzug von Rückforderungen bei Prämien im laufenden Jahr beruht auf direkt anwendbarem EU-Recht.

 

Zu Frage 34:

 

In Bezug auf Flächenabweichungen sind keine Statistiken über Berufungen bzw. Berufungsentscheidungen verfügbar.

 

Der Bundesminister: