9209/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0268-I/A/15/2011
Wien, am 21. November 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9294/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 10:
Zur vorliegenden Anfrage ist festzuhalten, dass diese Art von Spielzeug nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) fällt. Gemäß § 3 Ziffer 7 Buchstabe e leg. cit. wird ausdrücklich nur „Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr“ als Regelungsgegenstand angeführt. Auch andere produktbezogene Gesetzesmaterien im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, wie das Arzneimittelgesetz und das Medizinproduktegesetz, eignen sich nicht zur Reglementierung dieser besonderen Warengruppe. Damit kann eine materiellgesetzliche Zuständigkeit des Gesundheitsressorts für „Sexspielzeug für Erwachsene“ eindeutig ausgeschlossen werden.
Als Gesetzesmaterie, die u.a. auch auf Sexspielzeug für Erwachsene anwendbar ist, wäre das Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) anzuführen, mit dem ein horizontales Sicherheitsnetz für Verbraucherprodukte geschaffen wurde, die nicht oder nur ungenügend geregelt sind. Federführend verantwortlich für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Chemikalien für den Einsatz in allen denkbaren Waren unterliegen grundsätzlich dem europäischen bzw. österreichischem Chemikalienrecht (Zulassung, Einstufung, Verwendung etc.). Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft.