9210/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0269-I/A/15/2011
Wien, am 21. November 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9295/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Markowitz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist zur vorliegenden Anfrage Folgendes festzuhalten:
Der Bezug auf § 1 Abs. 2 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung in Zusammenhang mit der Ausstellung von Rindern erscheint nicht gegeben, da Viehmessen und -märkte von der Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 TSchG ausgenommen sind, da diese weiteren veterinärrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Für diese gelten die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (§ 9 und § 10 TSG).
Frage 1:
Ja, eine derartige Vorgehensweise beeinträchtigt die Eutergesundheit und das Wohlbefinden der betroffenen Kühe dermaßen, dass von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden auszugehen ist. Ob der Tatbestand der Tierquälerei als verwirklicht angesehen werden kann, ist im Einzelfall festzustellen und wird unter anderem wesentlich von der Laktationsphase und der Milchleistung der Kuh abhängig sein.
Frage 2:
In Wien, Kärnten und dem Burgenland fanden in den letzten drei Jahren keine Ausstellungen mit Milchkühen statt.
Niederösterreich: In den letzten drei Jahren fanden insgesamt 30 Ausstellungen statt:
Bezirk Zwettl: 26 Ausstellungen
Bezirk Amstetten: 2 Ausstellungen
Bezirk Scheibbs: 2 Ausstellungen
Oberösterreich: In den Jahren 2008 - 2010 fanden 12 Ausstellungen statt:
Bezirk Freistadt: 3 Ausstellungen
Bezirk Wels: 2 Ausstellungen
Bezirk Ried/Innkreis: 2 Ausstellungen
Bezirk Perg: 1 Ausstellung
Bezirk Rohrbach: 1 Ausstellung
Bezirk Schärding: 1 Ausstellung
Bezirk, Vöcklabruck: 1 Ausstellung
Bezirk Steyr Land: 1 Ausstellung
Steiermark: In den letzten drei Jahren fanden 19 Ausstellungen statt:
Bezirk Hartberg: 9 Ausstellungen
Bezirk Graz/U: 3 Ausstellungen
Bezirk Leoben: 2 Ausstellungen
Bezirk Feldbach 1 Ausstellung
Bezirk Knittelfeld 1 Ausstellung
Bezirk Liezen: 1 Ausstellung
Bezirk Murau: 1 Ausstellung
Bezirk Mürzzuschlag: 1 Ausstellung
Salzburg:
Bezirk Zell am See: 5 Ausstellungen
Vorarlberg: Jährlich finden 20 bis 30 Viehausstellungen statt.
Wie viele Ausstellungen stattfanden, in denen Milchkühe in der Laktationsperiode ausgestellt wurden, konnte nicht angegeben werden.
Tirol: In den Jahren 2009 - 2011 fanden 103 Ausstellungen statt:
Bezirk Schwaz: 36 Ausstellungen
Bezirk Landeck: 24 Ausstellungen
Bezirk Innsbruck/L: 19 Ausstellungen
Bezirk Imst: 10 Ausstellungen
Bezirk Kufstein: 7 Ausstellungen
Bezirk Kitzbühel: 6 Ausstellungen
Bezirk Reutte: 1 Ausstellungen
Frage 3:
In Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg und in der Steiermark wurden bei allen Ausstellungen Kontrollen bezüglich der Einhaltung des Tierschutzgesetzes vorgenommen.
In Tirol wurden im Rahmen von 64 Ausstellungen Kontrollen durchgeführt.
Vorarlberg hat keine Daten zu dieser Frage übermittelt.
Frage 4:
In Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg und Tirol wurden bei jeder Kontrolle auch die Euter der Milchkühe kontrolliert.
In der Steiermark erfolgte eine Kontrolle der Euter bei den Ausstellungen in Feldbach, Graz-Umgebung, Leoben, Liezen, Murau und Mürzzuschlag.
Vorarlberg hat keine Daten zu dieser Frage übermittelt.
Frage 5:
Niederösterreich und Oberösterreich: Bei all diesen Kontrollen wurden auch die Strichkanäle der Euter der Milchkühe kontrolliert.
Salzburg: Bei der Feststellung von Veränderungen bzw. Auffälligkeiten im Rahmen der adspektorischen Beurteilung wird das Euter weitergehenden Untersuchungen unterzogen.
Tirol: Bei 53 Kontrollen wurden auch die Strichkanäle der Euter kontrolliert.
Steiermark: keine Angaben.
Vorarlberg: keine Angaben.
Frage 6:
Oberösterreich: Es gab eine Beanstandung bei einer Ausstellung in Ried/Innkreis. Das Melkintervall betrug 15 Stunden.
Tirol: Insgesamt 9 Beanstandungen wegen vermuteter Überschreitung der Melkintervalle. Es wurden keine verklebten Strichkanäle gefunden. Die Überschreitung war in 2 Fällen nachweislich nicht gegeben (Melkung wurde am Ausstellungsgelände von vertrauenswürdigem Personal innerhalb 12 Stundenfrist vorgenommen), in 3 Fällen zugegeben (Melkung angeordnet und vorgenommen), in einem Fall bestritten (Melkung angeordnet und vorgenommen).
Frage 7:
Bei keiner dieser Kontrollen gab es Beanstandungen, die angezeigt werden mussten.
Frage 8:
Es ist Aufgabe der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Verordnungen zu kontrollieren. Weiters ist gemäß EG (VO) Nr. 1/2005, Anhang I, Kapitel I, Transportfähigkeit, Punkt 6 zu kontrollieren, dass laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, in Abständen von maximal 12 Stunden gemolken werden müssen. Somit würden solche „ungemolkenen“ Tiere schon beim Einbringen zu einer Veranstaltung bei der Eingangsuntersuchung auffallen.