9214/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0271-I/A/15/2011

Wien, am 21. November 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9315/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Nach den eingeholten Informationen plant das in Rede stehende Unternehmen zurzeit keine Einführung dieser PLA-Becher in Österreich. Die Lieferketten sind von jenen in Deutschland und der Schweiz unabhängig.


Frage 2:

Erdöl dient als Rohstoffquelle für die Herstellung von herkömmlichen Kunststoffen. Kunststoffe, die aus nachwachsenden Rohstoffen produziert werden, sind eine Alternative zu Erdölprodukten. Die Herstellungstechnologie ist in beiden Fällen ein chemischer Vorgang. Deshalb unterliegen alle für den Lebensmittelkontakt produzierten Kunststoffe - egal, ob aus Erdöl oder anderen Rohstoffen gewonnen - den Anforderungen der einschlägigen Europäischen Gesetzgebung zum Lebensmittelrecht, insbesondere gilt hier die Kunststoffverordnung.

Im Biokunststoff gibt es keine gentechnisch veränderten Strukturen. Das bestätigt auch Eurofins GeneScan, ein weltweit renommiertes Institut für molekular-biologische Analysen.

 

Frage 3:

Den auf dem Markt befindlichen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sieht man in der Regel nicht an, aus Kunststoff welcher Herkunft sie gefertigt sind. Lebensmittelkontaktmaterialien werden im Rahmen des Probenplans gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, LMSVG, von der AGES im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit laufend auf verschiedene Stoffe untersucht. Ein Nachweis gentechnisch veränderter Ausgangsstoffe bei der Untersuchung von Kunststoffen ist angesichts der technisch chemischen Herstellung, im Rahmen derer gegebenenfalls vorhandene DNA-/RNA- bzw. Eiweißstrukturen zerstört werden, nicht möglich (und daher auch nicht sinnvoll).

 

Fragen 4 und 5:

„Plastik“ verbinden die Verbraucher/innen gemeinhin nicht mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Lebensmitteln oder Futtermitteln, bei welchen die Bezeichnung „Bio“ eine entsprechende Produktion nach den Regeln der Biologischen Landwirtschaft voraussetzt. Angesichts der Bezeichnung „Bioplastik“ (bioplastics, Biokunststoffe) besteht daher aus Sicht des Bundesministeriums keine Irreführungsgefahr. Anders würde die Bezeichnung „Bioplastik“ in Verbindung mit der Angabe „aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ beurteilt, da hier an die biologische Produktionsweise zu denken ist; diese müsste dann nachgewiesen werden.

 

Biologisch abbaubare Verpackungen tragen das so genannte „Keimling“-Symbol. Dieses Logo kennzeichnet kompostierbare Kunststoffprodukte gemäß der europäischen Norm EN 13432 und garantiert, dass Verpackungen mitsamt ihren Farben, Etiketten etc. unter industriellen Bedingungen innerhalb von 12 Wochen vollständig biologisch abbaubar sind.