9218/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

BM

 

 

                                                            BMWF-10.000/0223-III/4a/2011

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, 21. November 2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9342/J-NR/2011 betreffend Dienste im Wiener
Allgemeinen Krankenhaus, die die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen am 22. September 2011 an mich richteten, wird nach Einholung einer Äußerung der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend ist ausdrücklich festzuhalten, dass seit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004 die Universitäten autonom sind und sohin die Medizinische Universität Wien Dienstgeber der Ärzte in einem Vertragsverhältnis ist. Hinsichtlich der Ärzte in einem Beamten-Dienstverhältnis ist seit diesem Zeitpunkt das Amt der Universität mit dem Rektor als Leiter des Amtes der Universität Dienstbehörde erster Instanz.


 

Zu den gestellten Fragen ist daher auf die folgenden Ausführungen zu verweisen, die einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien entnommen wurden:

 

Vorauszuschicken ist, dass es an der Medizinischen Universität Wien [MedUni Wien] in Ausgestaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen (insbes. § 56 BDG und § 12 Universitäten-Kollektivvertrag) schriftlich formulierte “Rahmenbedingungen für Nebenbeschäftigungen in Privatordinationen und Privatkrankenanstalten“ gibt, die sowohl für Leitungsorgane als auch für das wissenschaftlich-ärztliche Personal gelten. Sie sind in dieser Form seit Mitte 2006 in Kraft und enthalten klare Regelungen über Ausmaß und Umfang sowie Bedin-gungen für die Zulässigkeit von ärztlichen Nebenbeschäftigungen. Diese Rahmenbedingungen wurden auch Bestandteil der Leistungsvereinbarung 2007 – 2009 mit dem BMWF (als Anlage zu dem auf unten beschriebenen Vorhaben „Richtlinien für Nebenbeschäftigungen“).

 

Im Zuge der Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage wurden sämtliche Klinikleiter und Klinikleiterinnen vom Rektorat um Stellungnahme gebeten. Die Rückmeldungen der einzelnen Klinken sind in aggregierter Form in die Beantwortung eingeflossen.

 

Ad 1 bis 11:

Für die Ärzt/innen der MedUni Wien am AKH besteht eine Anwesenheitspflicht während der Kern-Arbeitszeit, die laut den an den einzelnen Universitätskliniken und Klinischen Instituten
bestehenden Dienstplänen in aller Regel mit 7:30 – 15:30 Uhr oder 8:00 – 16:00 Uhr festgelegt ist sowie während der Journaldienste (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste). Dienst-habende Oberärzt/innen müssen unabhängig von der Zuordnung zu einer oder mehreren
Stationen selbstverständlich „ihre“ Station(en) zur Wahrnehmung ihrer Dienstverpflichtungen in Patient/innenversorgung, Forschung und Lehre, etwa für Visiten, (Konsiliar-)Untersuchungen, Betreuung von anderen Stationen und Ambulanzen, Operationen, Labortätigkeiten und Lehr-veranstaltungen verlassen bzw. sind gar keiner bestimmten Station zugeordnet. Der Tätigkeitsort wechselt je nach Aufgabe zwischen verschiedensten Bereichen der MedUni Wien bzw. des AKH. Die Ärzt/innen sind während der Dienstzeiten über Pager permanent erreichbar. Wie oft die diensthabenden Oberärzt/innen ihre Station verlassen, hängt im Wesentlichen von den
medizinischen und universitären Notwendigkeiten ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Zudem halten sich Klinikärzt/innen für wissenschaftliche Tätigkeiten, die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und zur Einhaltung der Ruhezeiten auch immer wieder in ihren Dienstzimmern auf, die zumeist nicht auf den Stationen selbst verortet sind.

 

Ad 12 bis 15:

Die “Rahmenbedingungen für Nebenbeschäftigungen in Privatordinationen und Privatkranken­anstalten“ sehen vor, dass es zu keiner zeitlichen Kollision von Nebenbeschäftigungen mit der Haupttätigkeit kommen darf. Die Nebenbeschäftigung in einer Privatkrankenanstalt oder Privatordination darf ausschließlich außerhalb der Kern-Arbeitszeit und außerhalb eingeteilter
Journaldienste erfolgen, oder es muss dafür zumindest ein halber oder ein ganzer Tag Urlaub oder Zeitausgleich genommen werden; der stundenweise Verbrauch von Zeitausgleich in der Kernarbeitszeit ist nicht zulässig.

 


Die befragten Klinikleiter/innen aus den Bereichen der Chirurgie, Innerer Medizin, Gynäkologie, Augenheilkunde und HNO haben festgehalten, dass ihnen keine Fälle bekannt sind, wonach Oberärzt/innen während der Dienstzeit Tätigkeiten in Privatkrankenanstalten oder Privatordina-tionen nachgehen.

 

Ausnahmen ergeben sich in äußerst seltenen Fällen (max. 1 – 2 Fälle pro Jahr) im Bereich der Notfallversorgung, wenn eine ärztliche Intervention bei externen Patient/innen unverzüglich
erforderlich ist, der/die Patient/in nicht in das AKH transferierbar ist, die Notfallversorgung nicht durch andere fachlich geeignete Ärzt/innen gewährleistet ist und es zu keiner Beeinträchtigung des Patient/innenbetriebs im AKH kommt. Ein solcher Notfalleinsatz darf ausschließlich mit
vorheriger Zustimmung der Klinikleitung erfolgen.

 

Ad 16, 20 und 21:

Die Konsequenzen der Nichtbeachtung der Nebenbeschäftigungsregelungen ergeben sich aus der jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Stellung der Mitarbeiter/innen und sind in den Rahmen­bedingungen bzw. in jedem Angestellten-Arbeitsvertrag der MedUni Wien genannt. Gemäß § 12 Abs. 3 des Universitäten-Kollektivvertrages stellt ein Zuwiderhandeln gegen die Nebenbeschäftigungsregelungen einen Entlassungs- bzw. Kündigungsgrund dar. Bei Beamt/innen ist aufgrund der seit 2004 geänderten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts-hofs die bescheidmäßige Untersagung von bereits aufgenommenen und damit insbesondere auch aller vor dem vollen Wirksamwerden des UG gemeldeten und begonnenen Nebenbeschäftigungen unzulässig, sodass die Dienstbehörde nur mehr die Möglichkeit hat, Nebenbeschäf-tigungen durch Weisung zu untersagen und bei Nichtbeachtung im Wege von Disziplinarver-fahren die Klärung der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen herbeizuführen.

 

Diese Regelungen kommen auch zur Anwendung, wenn diensthabende Ärzt/innen während der Dienstzeit in einem Privatspital oder einer Privatordination Patient/innen behandeln sollten.

 

Ad 17 bis 19:

Zeit und Ausmaß der Privatordinationen sind im Zuge der Meldung der Privatordination als
Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Dabei erfolgt eine Gegenkontrolle mit den veröffent-lichten Zeiten auf der Homepage der Ärztekammer.

 

Die Kontrolle der Einhaltung der Nebenbeschäftigungsregelungen obliegt in erster Linie den
Klinikleiter/innen und Vorgesetzten der Mitarbeiter/innen. Diese kontrollieren die Anwesenheit der Ärzt/innen durch stichprobenartige Pagerkontrollen. Von Seiten des Rektorats werden
Nebenbeschäftigungen stichprobenartig von der Personalabteilung und im Rahmen von internen Revisionen überprüft.

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.