9236/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0017-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . November 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 23. September 2011 unter der Nr. 9349/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ÖVP-Post-Vernetzungen in Vorarlberg gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5:

Ø Wie kam es zur Ansiedlung des Altacher Postpartners im Fußballstadion des

prominent ÖVP-präsidierten und von der Post AG gesponserten lokalen

Fußballvereins?

Ø Wie können im Postmarktgesetz nicht vorgesehene Kriterien – zB wirtschaftlicher

Nutzen für lokale Potentaten-Netzwerke, wirtschaftliche Unterstützung Postgesponserter

Vereine – bei Entscheidungen nach dem Postmarktgesetz

entscheidungsleitend werden, und zwar sogar im Widerspruch zu anderen, sehr

wohl im Postmarktgesetz vorgesehenen Kriterien?

Ø Bei der Schließung des Altacher Postamts wurden – wie Ihnen spätestens seit

der Parl. Anfrage 6361/J XXIV.GP bekannt ist – nicht einmal die unzureichenden

im Postmarktgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für Postämterschließungen

bzw. „Umwandlungen“ eingehalten. Welche Konsequenzen haben Sie wann

daraus gezogen?


Ø Falls Sie keine Konsequenzen gezogen haben: Warum nicht?

Ø Welche Position haben die Vertreter des Gemeindebundes und der Länder bei

diesem Fall – in mehrerlei Hinsicht gesetzwidrige Schließung des Postamtes

Altach samt schwerlich gesetzeskonformer, verspäteter Ersatz-„Lösung“ – im

Post-Geschäftsstellenbeirat eingenommen?

 

Mit dem Inkrafttreten des Postmarktgesetzes ist die Kompetenz zur Überwachung von Postämterschließungen bzw. für deren Umwandlungen von eigen- in fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen auf die Post-Control-Kommission als weisungsfreie Behörde mit richterlichem Einschlag übergegangen. Diese hat die strenge Einhaltung der Voraussetzungen für Postämterschließungen bzw. Umwandlungen nach einem genau vorgegebenen Verfahren zu prüfen.

Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Österreichischen Post AG, ihr Netz an eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen anzupassen, grundsätzlich eine unternehmensinterne Entscheidung darstellt. Die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG werden unmittelbar von der ÖIAG und damit mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kommen keine Kompetenzen in Bezug auf die Eigentümerfunktion zu.

 

Zu den Fragen 6 bis 9

Ø  Wie viele Verstöße gegen § 7 Abs 5 Postmarktgesetz gab es bisher?

Ø  Ist es zutreffend, dass ein Verstoß gegen § 7 Abs 5 Postmarktgesetz folgenlos

bleibt?

Ø  Falls Sie meinen, für die Beantwortung dieser beiden Fragen zum

Postmarktgesetz nicht zuständig zu sein: Wer ist für die Beantwortung dieser

Fragen zuständig?

Ø  Falls niemand zuständig sein sollte: Wie erklären Sie der Bevölkerung, dass auf

Ihr Betreiben so zustande gekommene Gesetze folgenlos ignoriert werden

können, noch dazu in einem so wichtigen Bereich wie der Versorgung der

Bevölkerung mit Postdienstleistungen?

 

Bei Verstößen gegen § 7 Abs. 5 PMG können gemäß § 50 und § 51 PMG entsprechende Aufsichtsmaßnahmen von der Post-Control-Kommission (PCK) gesetzt werden.