9236/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.11.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . November 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 23. September 2011 unter der Nr. 9349/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ÖVP-Post-Vernetzungen in Vorarlberg gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Fragen 1 bis 5:
Ø Wie kam es zur Ansiedlung des Altacher Postpartners im Fußballstadion des
prominent ÖVP-präsidierten und von der Post AG gesponserten lokalen
Fußballvereins?
Ø Wie können im Postmarktgesetz nicht vorgesehene Kriterien – zB wirtschaftlicher
Nutzen für lokale Potentaten-Netzwerke, wirtschaftliche Unterstützung Postgesponserter
Vereine – bei Entscheidungen nach dem Postmarktgesetz
entscheidungsleitend werden, und zwar sogar im Widerspruch zu anderen, sehr
wohl im Postmarktgesetz vorgesehenen Kriterien?
Ø Bei der Schließung des Altacher Postamts wurden – wie Ihnen spätestens seit
der Parl. Anfrage 6361/J XXIV.GP bekannt ist – nicht einmal die unzureichenden
im Postmarktgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für Postämterschließungen
bzw. „Umwandlungen“ eingehalten. Welche Konsequenzen haben Sie wann
daraus gezogen?
Ø Falls Sie keine Konsequenzen gezogen haben: Warum nicht?
Ø Welche Position haben die Vertreter des Gemeindebundes und der Länder bei
diesem Fall – in mehrerlei Hinsicht gesetzwidrige Schließung des Postamtes
Altach samt schwerlich gesetzeskonformer, verspäteter Ersatz-„Lösung“ – im
Post-Geschäftsstellenbeirat eingenommen?
Mit dem Inkrafttreten des Postmarktgesetzes ist die Kompetenz zur Überwachung von Postämterschließungen bzw. für deren Umwandlungen von eigen- in fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen auf die Post-Control-Kommission als weisungsfreie Behörde mit richterlichem Einschlag übergegangen. Diese hat die strenge Einhaltung der Voraussetzungen für Postämterschließungen bzw. Umwandlungen nach einem genau vorgegebenen Verfahren zu prüfen.
Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Österreichischen Post AG, ihr Netz an eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen anzupassen, grundsätzlich eine unternehmensinterne Entscheidung darstellt. Die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG werden unmittelbar von der ÖIAG und damit mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kommen keine Kompetenzen in Bezug auf die Eigentümerfunktion zu.
Zu den Fragen 6 bis 9
Ø Wie viele Verstöße gegen § 7 Abs 5 Postmarktgesetz gab es bisher?
Ø Ist es zutreffend, dass ein Verstoß gegen § 7 Abs 5 Postmarktgesetz folgenlos
bleibt?
Ø Falls Sie meinen, für die Beantwortung dieser beiden Fragen zum
Postmarktgesetz nicht zuständig zu sein: Wer ist für die Beantwortung dieser
Fragen zuständig?
Ø Falls niemand zuständig sein sollte: Wie erklären Sie der Bevölkerung, dass auf
Ihr Betreiben so zustande gekommene Gesetze folgenlos ignoriert werden
können, noch dazu in einem so wichtigen Bereich wie der Versorgung der
Bevölkerung mit Postdienstleistungen?
Bei Verstößen gegen § 7 Abs. 5 PMG können gemäß § 50 und § 51 PMG entsprechende Aufsichtsmaßnahmen von der Post-Control-Kommission (PCK) gesetzt werden.