9240/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.11.2011
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9472/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Die Anzahl der Beschwerden über Lärm durch gastgewerbliche Betriebsstätten werden weder von meinem Ministerium noch von den Arbeitsinspektoraten statistisch erfasst. Beschwerden von KonsumentInnen sind keine bekannt.
Frage 2:
Im Jahr 2010 wurden von ArbeitsinspektorInnen im Wirtschaftszweig „Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe“, zu dem auch Diskotheken und Musiklokale zählen, insgesamt 96 Lärmmessungen durchgeführt:
|
Jahr 2010 |
Gesamt |
Bgld. |
Ktn. |
Nö. |
Oö. |
Slbg. |
Stmk. |
Tirol |
Vlbg. |
Wien |
|
Messungen |
96 |
0 |
1 |
69 |
8 |
0 |
0 |
6 |
2 |
10 |
Die in der Tabelle angeführte Zahl der Messungen ist im Zusammenhang mit bereits auch in den Vorjahren durchgeführten Schwerpunktaktionen und Kontrollen zu sehen. Arbeitsinspektorate gehen nach regionalen Verhältnissen und Einschätzungen vor. Manche Arbeitsinspektorate legen ihre diesbezüglichen Schwerpunkte eher in die Bereiche Genehmigungen und Beratungen als in den Bereich Messungen.
Frage 3:
Im Jahr 2010 lieferten 23 Lärmmessungen Ergebnisse von über dem Grenzwert liegenden Werten, was zu Beanstandungen durch ArbeitsinspektorInnen führte.
Bei festgestellten Übertretungen gehen die ArbeitsinspektorInnen je nach Sachlage gemäß den Vorgaben der §§ 9 und 10 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG vor.
Frage 4:
Bei festgestellten Übertretungen wie Manipulationen an Schallpegelbegrenzern gehen die ArbeitsinspektorInnen gemäß den Vorgaben der §§ 9 und 10 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG vor.
Frage 5:
Ja, der Lärmgrenzwert für ArbeitnehmerInnen von 85 dB (A), als 8-stündiger Expositionswert, ist hinsichtlich der gehörschädigenden, auralen Wirkung medizinisch gerechtfertigt.
Lärm über 85 dB (A), gemittelt über 8 Stunden, kann als Dauerreiz über Jahre und Jahrzehnte zu einer Degeneration des Innenohres führen. Dabei werden die empfindlichen Härchenzellen in der „Schnecke“ direkt irreversibel geschädigt. Unabhängig von der Tonhöhe des schädigenden Geräusches beginnt der Hörverlust meistens bei einer Frequenz von etwa 4.000 Hertz, also bei den hohen Tönen.
Über den Auslösewerten „LA EX, 8 h > 80 dB“ beziehungsweise „LCpeak > 135 dB“ ist den ArbeitnehmerInnen eine Gesundheitsüberwachung auf Wunsch zu ermöglichen, wenn Evaluierung oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten (§ 4 Abs. 3 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008), damit wird auch die Möglichkeit einer auralen Schädigung im Bereich zwischen 80 und 85 dB mitberücksichtigt.
Frage 6:
Dieser Spitzengrenzwert als LCpeak von 137 dB ist gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV) zumutbar, wobei wirkungsverstärkende Komponenten wie gleichzeitige Einwirkung von Vibrationen oder ototoxischen Substanzen zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs. 2 Z 1 VOLV).
Frage 7:
Ja, die Grenzwerte sind medizinisch fundiert.
Frage 8:
Für den Arbeitsschutz hat die Richtlinie Nr. 6/18 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL) keine Relevanz, da es sich nicht um Arbeitsschutz-begutachtungen, sondern um eine Orientierungshilfe für die medizinische Bewertung im Bereich Umweltschutz handelt (bei 24 Stunden-Exposition von Kindern und Erwachsenen).
Frage 9:
Statistische Daten über Beschwerden von bei öffentlichen Veranstaltungen tätigen ArbeitnehmerInnen liegen meinem Ressort nicht vor. Beschwerden von Konsument-Innen sind nicht bekannt.
Frage 10:
Mir sind keine aktuellen Urteile zu dieser Problematik bekannt.
Zusätzlich zu den in der Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 6399/J aus dem Jahre 2010 angeführten Urteilen wird jedoch auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck 5R6/09w hingewiesen, das sich mit der Frage auseinandersetzte, wieweit einem Veranstalter zugemutet werden kann, jede überdurchschnittliche Lärmentfaltung zu verhindern. Im gegenständlichen Fall wurden im Rahmen eines sehr bekannten Brauchtumfestumzugs Böller abgeschossen, wobei der Veranstalter mittels Lautsprecher auf den Abschuss von Böllern eigens hingewiesen hat. Durch den Abschuss wurde das Gehör eines Teilnehmenden verletzt. Das Gericht gab der Schmerzensgeldklage nicht statt mit der Begründung, dass der Veranstalter ausreichend auf die Gefahren hingewiesen hätte und dadurch das Publikum die Möglichkeit hatte, sich ausreichend zu schützen. Das OLG kam zu dem Schluss, dass die dem Einzelfall entsprechenden angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden.