9249/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.11.2011
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9470 /J der Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Frage 1
Für den Schutz österreichischer Bundesbediensteter ist grundsätzlich das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 und die dazu erlassenen Verordnungen anzuwenden. Für Gesundheitsgefahren durch Arbeitsstoffe im Zusammenhang mit dem Thema der Anfrage ist der vierte Abschnitt des B-BSG und die Bundes-Grenzwerteverordnung (B-GKV), BGBl. II Nr.392/2002, anzuwenden. Das hier geregelte Schutzniveau ist das gleiche, wie für Arbeitnehmer/innen in der Privatwirtschaft.
Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen (§ 3 B-BSG). Der Bund als Dienstgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen des B-BSG und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen verantwortlich. Der Bund handelt durch seine Organe gemäß den organisationsrechtlichen Vorschriften, die festlegen, welches Organ welche Aufgaben wahrzunehmen hat (§ 2 Abs. 2 B-BSG).
Der Dienstgeber muss sich hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt („Arbeitsstoffevaluierung“ § 41 B-BSG). Weiters muss er die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe einstufen sowie die Gefahren beurteilen. In regelmäßigen Zeitabständen sind Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf Dienstnehmer/innen bzw. auftretende Konzentrationen zu ermitteln.
Zur Beurteilung der Konzentration eines Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz werden der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) sowie der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) herangezogen (B-GKV).
Frage 2
Ein einheitlicher internationaler Standard durch EU-Richtlinien oder Normen besteht nicht. Veröffentlichungen durch Arbeitsaufsichten anderer Mitgliedsstaaten ist zu entnehmen, dass Überschreitungen von Grenzwerten vor allem bei Baumaterial, Chemikalien, Schuhen, Textilien und Möbeln auftreten und dass in aller Regel in Begasungsobjekte eingebrachte Begasungsmittel durch kontrollierte Lüftung wieder entfernt werden können.
Frachtcontainer, die als begast gekennzeichnet sind bzw. die Frachtpapiere darauf hinweisen, oder solche, wo eine Begasung vermutet wird (Anhaltspunkt dafür sind verklebte Fugen und Lüftungsöffnungen und auch das Transportgut selbst) sind in einem eigens dafür vorgesehenen Bereich einer Entgasung (bspw. Lüftung über 48 Stunden hinweg) zu unterziehen. Beim Öffnen von begasten Frachtcontainern ist geeigneter Atemschutz zu verwenden (Vollmaske mit Gasfilter). Eine geeignete Arbeitsanweisung ist zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Frage 3
Die Gefahren durch Begasungen von Frachtcontainern sind meinem Ressort und den Arbeitsinspektoraten durchaus bekannt. Im Wiener Hafen, als Beispiel, wird für den Umgang mit begasten Frachtcontainern vom Zollamt Wien eine Arbeitsanweisung (Arbeitsrichtlinie) verwendet, wonach begaste Frachtcontainer separiert werden und die Öffnung durch den Anmelder veranlasst wird. Dieser Prozedur werden Container unterzogen, die als begast gekennzeichnet sind und auch alle, deren Fugen und Belüftungsöffnung verklebt sind. Dienstnehmer/innen des Zolls betreten Container erst nach Freigabe. Grundlage der Freigabe ist ein Nachweis, dass keine Gefährdung durch Begasungsmittel mehr vorliegt.
Frage 4
Kontrollen von Dienststellen des Zolls (Bundeministerium für Finanzen)
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2006 |
13 |
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2007 |
5 |
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2008 |
10 |
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2009 |
14 |
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2010 |
7 |
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2011 (bis 19.10.2011) |
8 |
Frage 5
Im Anschluss an die in der Antwort zu Frage 4 dargestellten Kontrollen erging in 9 Fällen eine schriftliche Aufforderung zur Behebung von Mängeln an die Dienststellenleiter.
Fragen 6 und 7
Die schriftlichen Beanstandungen betrafen folgende Bereiche (Häufigkeit in Klammer):
· Präventivdienste (1)
· Fluchtwege, Verkehrswege (8)
· Prüfung Arbeitsmittel (1)
· Prüfung elektrischer Anlagen und Blitzschutz (4)
· Material für die erste-Hilfe und Erst-helfer/innen (2)
· Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (3)
· Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (2)
· Brandschutz und Mittel der ersten Löschhilfe (2)
· Bildschirmarbeit (1)
Es ergingen keine Aufforderungen zur Behebung von Mängeln im Zusammenhang mit dem Betreten von begasten Frachtcontainern.
Frage 8
Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ermittlung- und Beurteilung der Gefahren durch den Dienstgeber und dem Setzen von geeigneten Maßnahmen (insbesondere ausreichende Lüftung, etabliertes Freigabesystem) ist von einem ausreichenden Schutz der Bediensteten auszugehen.
Frage 9
Obwohl von einem geeigneten System in den Dienststellen der Zollverwaltung auszugehen ist, wird seitens meines Ministeriums eine Weisung an die Arbeitsinspektorate ergehen, bei der Überprüfung von Dienststellen der Zollverwaltung die ordnungsgemäße Durchführung und den Inhalt der Arbeitsstoffevaluierung hinsichtlich des Umgangs mit begasten Containern zu kontrollieren.