9260/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0228-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 30. November 2011

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9395/J-NR/2011 betreffend Mobbing an Schulen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 3. Oktober 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde am 1. Juli 2010 über Vorfälle betreffend Frau Direktorin Dr. Evelyn Mayer informiert. Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde nach Bekanntwerden des Vorwurfes ein Bericht vom Landesschulrat für Niederösterreich angefordert. Ferner teilte der Landesschulrat mit, dass er die gegen Frau LSI HR Mag. Adelinde Ronniger erhobenen Vorwürfe geprüft hat. Er konnte jedoch keine Anhaltspunkte im Sinne eines Mobbings nach § 43a BDG 1979 finden. Dennoch sei am 7. Juli 2010 eine Weisung des Amtsführenden Präsidenten, Hofrat Hermann Helm, an die zuständige Landesschulinspektorin ergangen, ihn in Zukunft über jedes Gespräch zu informieren, das sie mit Frau Direktorin Dr. Evelyn Mayer führen möchte. Diese Informationspflicht bezieht sich sowohl auf den Umstand, dass ein Gespräch geplant ist, als auch auf Gesprächsinhalt und Gesprächsablauf. Derzeit ist ein Amtshaftungsverfahren betreffend Schadenersatzforderungen am Landesgericht St. Pölten anhängig.

Weitere konkrete Vorwürfe betreffend Mobbing durch die in Rede stehende Landesschul­inspektorin sind von der zuständigen Dienstbehörde an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht herangetragen worden.


Zu Frage 2:

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist Gewaltprävention an Schulen ein wichtiges Anliegen. Die seit 2007 laufende Initiative „Weiße Feder – Gemeinsam für Fairness und gegen Gewalt“ steckt sich die Ziele, zu sensibilisieren, soziale Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern sowie von Schülerinnen und Schülern zu stärken sowie Verantwort­lichkeit und Zivilcourage zu fördern.

Die Initiative „Weiße Feder – Gemeinsam für Fairness und gegen Gewalt“ bezieht Mobbing mit ein. Auf der Internetplattform der „Weißen Feder“ (www.weissefeder.at) sind hilfreiche Informa­tionen, wie beispielsweise zur Definition sowie zu den Erscheinungsformen und Mechanismen von Mobbing ausgeführt. Insbesondere wird auf der Homepage auch auf „Mythen und Fakten“ zum Mobbing eingegangen. Wichtig sind vor allem die Empfehlungen und Ratschläge, was bei Mobbing von den Betroffenen getan werden soll. Für die Erziehungsberechtigten als Schulpartner sind inhaltlich etwa folgende Fragen bearbeitet: Was ist Mobbing?, Was können Sie tun?, Mobbing erkennen, Mein Kind ist Opfer, Mein Kind mobbt andere Kinder, Mein Kind beobachtet Mobbing, Wo gibt es Hilfe?. Für die Schülerinnen und Schülern als Schulpartner stehen folgende Empfehlungen im Vordergrund: Was ist Mobbing?, Was kannst Du tun?, Bücher & Links, Wo gibt es Hilfe?.

Entscheidend ist, dass Mobbing im Bereich Schule ernst genommen wird. Als wichtigen Schritt ist die Klärung der belastenden Situation unter Einbeziehung der Schule, der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten zu sehen. Ausführliche Gespräche mit allen Beteiligten sind das Mittel der Wahl. Zusätzlich können viele Konflikt- und „Mobbing“-Situationen durch die Peer-Mediation dauerhaft entschärft werden. Bei sehr belastenden „Mobbing“-Situationen sollte auch die Schulpsychologie beigezogen werden.

Für den Personalbereich ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur mit dem Rundschreiben Nr. 10/2010 (auf der Homepage des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur abrufbar) unter anderem über die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, per 1. Jänner 2010 in den Dienstrechts­bestand aufgenommene Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen informiert wurde (§§ 43a BDG 1979 und 5 Abs. 1 VBG). Ein solcher Umgang gehörte allerdings schon bisher zum dienstlich gebotenen Verhalten. In dieser Novelle erfolgte im Gleichklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Klarstellung, dass es sich bei Mobbing­handlungen um disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzungen handelt, wenn die „menschliche Würde einer Kollegin/eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und der Betriebsfriede „ernstlich gestört wird“.

Die gebotene Vorgehensweise bei Mobbing-Verdachtsfällen unterscheidet sich rechtlich nicht von jener im Falle des Verdachts anderer Dienstpflichtverletzungen. Die §§ 45 BDG 1979 und 5b VBG verpflichten Führungskräfte für eine gesetzmäßige, zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenbesorgung Sorge zu tragen und allfällige Missstände abzustellen. Zudem könnte Mediation (Peer-Mediation) zur Bereinigung in Anspruch genommen werden.Vor diesem Hintergrund ist Mobbing jedenfalls ein abzustellender Missstand und die Duldung von Mobbing eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten.

Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur befasst sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauen­förderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung betreffenden Fragen und Anliegen im Zuständigkeitsbereich. Durch sie sind die Gleichbehandlungs­beauftragten und Frauenbeauftragten überregional vernetzt. Im Hinblick auf § 8a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ist die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen auch dazu berufen, bei geschlechtsbezogener Belästigung als eine Erscheinungsform von Mobbing tätig zu werden.

In der Verordnung über den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 341/2011, wird im Bereich der Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz Mobbing als Verhaltensweise beschrieben, die die Würde des Menschen verletzt.

 

Zu Frage 3:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Aufzeichnungen zu den angesprochenen Themen­feldern für den gesamten Ressortbereich nicht zentral aufliegen und keine einheitlichen statis­tischen Verfahren bestehen. Vorbringen im Zusammenhang mit Mobbing an Schulen, Schul­behörden, usw. werden nicht zentral erfasst und es ist daher auch eine exakte Zuordnung zu den Fragen ua. nach jahresbezogener Häufigkeit im Zusammenhang mit Mobbing für den gesamten Ressortbereich in den letzten sieben Jahren nicht möglich.

Im Bereich des Verwaltungspersonals der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienstbehörden (Personalstellen) und Dienststellen wurde kein Fall von Mobbing an die zuständigen Personal­abteilungen im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur herangetragen. Für den Bereich der Bundeslehrkräfte sind dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zwei Fälle aus dem Bereich des Landesschulrates für Steiermark bekannt, die sich explizit auf Mobbingaspekte stützen. Im angesprochenen Zeitraum wurden im Rahmen von Volksanwalts­beschwerden ferner drei Fälle von behaupteten Mobbing an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur herangetragen, es konnten jedoch keine Anhaltspunkte für Mobbing gefunden werden.

 

Zu Frage 4:

Vorweg ist zu bemerken, dass das Phänomen Mobbing auch in Bezug auf den Lebensraum Schule unter die einschlägigen straf-, zivil- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu subsumieren ist. Ferner behandeln die Regelungen zur inneren Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft grundsätzlich den Aspekt der Pflichten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Verletzung und kennen somit Antworten bei Fehlverhalten auch in Bezug auf das Phänomen Mobbing. Im schulischen Kontext liegt als Basis die Konstellation bestehend insbe­sondere aus den Regelungen über die Schulordnung, die Pflichten der Schüler, die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten, die Mitwirkung der Schule an der Erziehung und damit einhergehend die Pflichten der Lehrkräfte und der Schulleitung sowie über die Aufgaben der schulpartnerschaftlichen Gremien zugrunde.

Aufgrund der bestehenden schulrechtlichen Normen auf unterschiedlichen Handlungsebenen ist bereits nach der derzeit geltenden Rechtslage einerseits das Entwickeln von Präventions-maßnahmen gegen Mobbing sowie andererseits im Falle des Vorliegens von Mobbing das sofortige Einschreiten und das situationsangepasste Agieren seitens der schulischen Organe bzw. Behörden geboten. Je nachdem, in welcher Situation Mobbing auftritt und um welche Formen es sich handelt, besteht nach den schulrechtlichen Regelungen die Zuständigkeit verschiedener Personen (zB. Schulleitung, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und allenfalls der Schüler- und Elternvertretung) und Institutionen (Schulbehörden, Polizei, Jugendwohlfahrt) zur Information, Beratung und zum Einschreiten.

Im Rahmen der Schulautonomie gibt es zahlreiche Projekte zu Mobbing an Schulstandorten verschiedener Schularten. Sehr gelungene Projekte werden von den Schulen beim jährlichen „Fairness Award“ eingereicht und vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ausgezeichnet. Dieser Ansatz dient der Prävention von Mobbing und Gewalt in Schulen. Über die Hausordnung findet Mobbingprävention durch schulstandortspezifische Verhaltens­vereinbarungen (bereits an mehr als der Hälfte der Schulen) statt. Verhaltensvereinbarungen stärken die Schulpartnerschaft und sind ein wichtiger Beitrag auf dem Weg von einer Anordnungskultur zur Vereinbarungskultur. Mit den Verhaltensvereinbarungen können die Schulpartner Regeln für den fairen und positiven Umgang miteinander festlegen, die ein wichtiger Beitrag für ein gutes Schulklima sein können. Mobbingprävention soll insbesondere in der Schulleiterausbildung verankert werden. Regionale Leiterinnen- und Leitertagungen sollen das Thema „Mobbingprävention“ bearbeiten. Es geht um den kompetenten Umgang mit Mobbingerscheinungen an der Schule durch Schulleitungen und Lehrkräfte.

Mobbing zieht weitreichende Folgen nach sich. Die Führungskraft spielt eine entscheidende Rolle im Bereich der Mobbingprävention und anerkennt das Dienstrecht diese wesentliche Rolle wie bereits in Beantwortung der Frage 2 ausgeführt etwa im Wege der Verpflichtungen entsprechend der §§ 45 BDG 1979 und 5b VBG.

Im Zuge des Schwerpunktes Qualitätsmanagement sind neue Rahmenbedingungen der Schulaufsicht im Bundes-Schulaufsichtsgesetz vorgegeben worden. Es gibt Qualitäts-Initiativen, die alle Ebenen des Schulsystems, also auch jene des regionalen Bildungsmanagements, in den Blick nehmen. Dabei wird es unter anderem auch notwendig sein, das Thema Beschwerdemanagement auf seine Effizienz und Effektivität hin zu überprüfen und gegebenenfalls weiter zu entwickeln und transparent zu machen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.