9276/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.11.2011
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.290/0104-I/4/2011 |
Wien, am . November 2011 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Oktober 2011 unter der Nr. 9449/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend gemeinsame Obsorge im Lichte der Kündigung gem. § 3 Abs. 2 Z 6 MRG (Nichtbenutzung der Wohnung) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 sowie 6 und 7:
Ø Haben zwei vormalige Ehepartner, nach der Scheidung, die sich im Sinne Ihrer Kinder zu einer gemeinsamen Obsorge entschieden haben, das Recht auf zumindest zwei voneinander getrennte Wohnmöglichkeiten? Wenn nein, warum nicht?
Ø Haben zwei vormalige Ehepartner, nach der Scheidung, die sich im Sinne Ihrer Kinder zu einer gemeinsamen Obsorge entschieden haben, das Recht darauf unabhängig und unbeobachtet vom ehemaligen Partner ein Privatleben zu führen? Wenn nein, warum nicht?
Ø Gibt es für zwei ehemalige Ehepartner,
nach der Scheidung, die sich im Sinne Ihrer Kinder zu einer gemeinsamen Obsorge
entschieden haben, eine Verpflichtung sich mit einem neuen Partner vor den
Augen der gemeinsamen Kinder und unter der Anwesenheit des geschiedenen
Ehepartners zu treffen?
Wenn ja, welche, wenn nein warum nicht?
Ø Ist in dem Fall, wenn beide geschiedenen Ehepartner gemeinsam die Erziehung der Kinder im Sinne der gemeinsamen Obsorge an ein und demselben Wohnort durchführen ein dringendes Wohnbedürfnis gegeben, wenn sich einer der beiden Elternteile zurückziehen möchte und muss? Wenn nein, warum nicht?
Ø Haben Sie zu der oben genannte Vorgangsweise der C. Immobilieninvest-GmbH im Auftrag einer Privatstiftung eine Meinung, wenn ja, welche?
Ø Welche Projekte, Gesetzesvorhaben und Unterstützung im Bereich der gemeinsame Obsorge sind von Ihnen und Ihrem Ressort bzw. in Zusammenarbeit mit anderen Ressorts generell geplant?
Zu diesen Fragen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9448/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz.
Zu Frage 5:
Ø Befürworten Sie als Ministerin die gemeinsame Obsorge für Kinder in Scheidungsfällen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Laut Justizministerium sind jährlich rund 20.000 Kinder verheirateter Eltern von einer Scheidung betroffen, der Großteil davon, rund 15.000, sind minderjährig. Ich spreche mich gegen eine Automatik einer gemeinsamen Obsorge nach einer Scheidung für alle diese 15.000 Kinder aus, da sich damit die Streitigkeiten nach einer Trennung nur verlagern würden. Besonders in jenen Fällen, in denen es im Zuge einer Trennung Streit und Konflikte zwischen den beiden Elternteilen gibt, kann die „automatische gemeinsame Obsorge“ keine adäquate Lösung sein. Eine gemeinsame Obsorge kann nicht einfach verordnet werden, wenn sich die Eltern nicht von sich aus einig werden. Deswegen muss es gerade hier eine Prüfung jedes Falls für sich geben um sicherzustellen, dass den Bedürfnissen, Wünschen und dem Wohlergehen des Kindes bestmöglich entsprochen wird.
In Österreich besteht bereits jetzt die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge nach einer Scheidung gemeinsam zu beantragen. Eltern sollten im Falle einer Scheidung bestmöglich unterstützt und beraten werden, um zu einer guten und der jeweiligen Familie entsprechenden Lösung zu kommen. Im Vordergrund muss dabei immer die Prüfung des Kindeswohls stehen.
Mit freundlichen Grüßen