9296/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.12.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 1. Dezember 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0320-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 9417/J be-treffend "Gesundheitsschäden durch Lärm in Diskotheken (und vergleichbaren Lokalen) sowie bei Veranstaltungen - Kontrollergebnisse 2010", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 6. Oktober 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass für die Tätigkeit der Arbeitsinspektion keine     Zuständigkeit meines Ressorts besteht.  Von den Gewerbebehörden wurde mir Folgendes mitgeteilt:

 

Die Burgenländischen Gewerbebehörden berichteten von drei derartigen         Beschwerden.

 

Die Niederösterreichischen Gewerbebehörden berichteten von ca. 50 derartigen Beschwerden.

 


Die Oberösterreichischen Gewerbebehörden berichteten von 98 derartigen      Beschwerden.

 

Die Salzburger Gewerbebehörden berichteten von ca. 20 derartigen Beschwerden.

 

Die Steirischen Gewerbebehörden berichteten von rund 100 derartigen           Beschwerden.

 

Die Tiroler Gewerbebehörden berichteten, dass zu den Lärmkontrollen keine   statistischen Aufzeichnungen geführt werden. Erfahrungsgemäß sind Lärm-kontrollen zu einem überwiegenden Teil auf Nachbarbeschwerden zurückzu-führen.

 

Die Vorarlberger Gewerbebehörden berichteten, dass Beschwerden über Lärm durch gastgewerbliche Be­triebsstätten, welche auf unterschiedlichsten Wegen (im Zuge eines Verfahrens, schriftliche oder mündliche Anzeigen, anonyme Anzeigen etc.) einlangen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht statistisch erfasst werden.

 

Die Wiener Gewerbebehörden berichteten, dass laut Schätzungen bei der ge-samten Wiener Gastronomie rund 560 Kontrollen auf Grund von Lärmbe-schwerden erfolgt sind.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Burgenländischen Gewerbebehörden berichteten von fünf derartigen Kon-trollen.

 

Die Niederösterreichischen Gewerbebehörden berichteten von 14 derartigen Kontrollen; zusätzlich wurden aus anderen Gründen sechs Kontrollen sowie vier Schwerpunkt­kontrollen durchgeführt.

 


Die Oberösterreichischen Gewerbebehörden berichteten von 89 derartigen Kontrollen; zwei Bezirkshauptmannschaften haben darüber hinaus Kontrollen durchgeführt, über deren Anzahl keine Aufzeichnungen vorliegen.

 

Die Salzburger Gewerbebehörden berichteten von ca. 20 derartigen Kontrollen.

 

Die Steirischen Gewerbebehörden berichteten von 73 derartigen Kontrollen.

 

Die Tiroler Gewerbebehörden berichteten, dass zu den Lärmkontrollen keine   statistischen Aufzeichnungen geführt werden. Laut Schätzungen haben ca. 140 derartige Kontrollen stattgefunden.

 

Die Vorarlberger Gewerbebehörden berichteten, dass die Anzahl der Lärm-kontrollen in Diskotheken und Bars nicht statistisch erfasst wird. Die Kontrollen bzw. Lärmmessungen werden anlassbezogen durchgeführt.

 

Die Wiener Gewerbebehörden berichteten, dass laut Schätzungen bei der ge-samten Wiener Gastronomie rund 560 Kontrollen auf Grund von Lärmbe-schwerden erfolgt sind.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Burgenländischen Gewerbebehörden berichteten, dass die Lärmkontrollen keinen Anlass zu Beanstandungen ergaben.

 

Die Niederösterreichischen Gewerbebehörden berichteten, dass bei den Kon-trollen in einzelnen Fällen Änderungen an Betriebsanlagen ohne Genehmigung, die Nichteinhaltung von Auflagen, das Erfordernis zusätzlicher Auflagen oder Lärmerregung durch alkoholisierte Jugendliche festgestellt wurden. Es wurden, je nach Ergebnis, Sofortmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassen, Verwaltungsstrafverfahren geführt, zusätzliche Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschrieben oder Verfahren zur Genehmigung der Änderung ge­mäß § 81  GewO 1994 angeregt. Bei verwaltungsstrafrechtlichen Wiederholungs­fällen wurde auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung angeregt.


Die Oberösterreichischen Gewerbebehörden berichteten, dass in den Fällen, in denen sich herausgestellt hat, dass die gastgewerbliche Be­triebsanlage zwar konsensgemäß betrieben wird, der Lärmpegel aber trotzdem zu hoch ist, mit der nachträglichen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (z.B. Einbau eines Lärm-pegelbegrenzers) vorgegangen wurde und in den Fällen, in denen ein Verstoß gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Aufla­gen (z.B. Manipulation des Lärm-pegelbegrenzers) festgestellt werden musste, Verfahrensanordnungen (Unter-sagung des Betriebes der Musikanlage und deren Plombierung bis zum Einbau eines neuen Begrenzers und Vorlage des entsprechenden Nachweises) erlassen und Verwaltungsstrafverfahren durchge­führt wurden.

 

Die Salzburger Gewerbebehörden berichteten, dass es bei etwa der Hälfte der Beschwerdefälle zu Beanstandungen kam.

 

Die Steirischen Gewerbebehörden berichteten, dass zusätzliche Auflagen erteilt, Verwaltungsstrafverfahren geführt sowie die Stilllegung von Musikwiedergabeanlagen verfügt wurden.

 

Die Tiroler Gewerbebehörden berichteten, dass in einzelnen Fällen Pegelbe-grenzereinrichtungen nachjus­tiert und Anlagen neu verplombt werden mussten. Soweit die gewerberechtlichen Vor­schriften nicht eingehalten waren, wurden Strafverfahren eingeleitet bzw. werden Verfahren nach § 79 bzw. § 360 GewO 1994 durchgeführt.

 

Die Vorarlberger Gewerbebehörden berichteten, dass nur in seltenen Aus- nahmefällen die Feststellung einer Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgte. Grundsätzlich wurde berichtet, dass die Vorschreibung von Schallpegelbegren­zungs-anlagen, u.a. bei Betrieben, die eine Beschallung durchführen, welche über Hintergrundmusik hinausgeht, eine Verbesserung der Situation gebracht hat.

 

Die Wiener Gewerbebehörden berichteten, dass bei ca. 60% der überprüften  Mu­sikanlagen eine oder mehrere Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht er­füllt waren. Die technischen Ursachen der Nichteinhaltung von Auflagen wurden von den lärmtechnischen und gewerbetechnischen Amtssachverständigen festge­stellt und in schriftlicher Form den Gewerbebehörden berichtet. Die Auflagen


übertretungen bezogen sich u. a. auf die Nichtvorlage entsprechender Einmess-protokolle (teilweise trotz Einhaltung der geforderten Grenzwerte), den Austausch einzelner Komponenten, die Überschreitungen der zulässigen Lärm­pegel, die unsachgemäße Aufhängung von Boxen oder die Umgehung von Be-grenzungseinrichtungen durch andere Musikgeräte. Es wurden – meist aus Gründen des Nachbarschutzes – Verwal­tungsstrafverfahren eingeleitet oder Ver-fahrensanordnungen erlassen; in wenigen Fällen wurden auch sofortige Stilllegungen durch Versiegelung der Stromzufuhr verfügt und in allen Fällen auch Nachkontrollen durch Amtssachverständige bis zur Er­füllung der Auflagen und zur Beseitigung der Missstände veranlasst.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Allgemein wurde berichtet, dass die Bezirksverwaltungsbe­hörden sich grund-sätzlich der Infrastruktur der Amtssachverständigen der Länder bedienen.

 

Zusätzlich berichteten die Tiroler Gewerbebehörden, dass jede Behörde zu-mindest über ein Lärmmessgerät verfügt, die Oberösterreichischen Gewerbebehörden, dass sich eine Bezirkshauptmannschaft auch des Lärmmessgerätes einer Polizeiinspektion bedient, und die Salzburger Gewerbebehörden, dass der Magistrat Salzburg über eigene Lärmmessgeräte verfügt.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Anzahl der gemeldeten derartigen Vorschreibungen im Jahr 2010 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

 

Bundesland

Anzahl

Burgenland

0

Niederösterreich

8

Oberösterreich

19

Salzburg

10

Steiermark

4

Tirol

77

Vorarlberg

ca. 20-25

Wien

ca. 125

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Burgenländischen, Salzburger und Vorarlberger Gewerbebehörden be-richteten, dass keine Manipulationen bzw. Ausbauten von Schallpegelbegrenzern be­kannt wurden.

 

Die Niederösterreichischen Gewerbebehörden berichteten von einem derartigen Fall; es wurde mit Verfahrensanordnung, bescheidmäßiger Außerbetriebnahme und Strafanzeige vorgegangen.

 

Die Oberösterreichen Gewerbebehörden berichteten, dass Verfahrensanordn-ungen (Untersagung des Betriebes der Musikanlage und deren Plombierung bis zum Einbau eines neuen Begrenzers und Vorlage des entsprechenden Nach-weises) erlassen und Verwaltungsstrafverfahren durchge­führt wurden.

 

Die Steirischen Gewerbebehörden berichteten, dass ein Strafverfahren eingeleitet und eine Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 ergriffen wurde.

 

Die Tiroler Gewerbebehörden berichteten, dass zwei Anzeigen an die Staats-anwaltschaft erstattet wurden.

 

Die Wiener Gewerbebehörden berichteten, dass in zwei Fällen eine Schließung der Betriebsanlage bzw. eines Teils der Be­triebsanlage verfügt wurde. In den meisten Beanstandungsfällen wurden Verwaltungs­strafverfahren eingeleitet und Verfahrensanordnungen gemäß § 360 GewO 1994 erlassen.

 

 

 


Antwort zu den Punkten 7 bis 10 der Anfrage:

 

Da die Zuständigkeit für Veranstaltungsrecht in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zukommt, fällt die Beantwortung dieser Fragen nicht in den Zu-ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die von den Bundesländern für das Jahr 2010 berichteten Daten sind mit jenen der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6398/J vom 19. November 2010 nicht vergleich­bar, da sich die vorjährige Anfrage auf Diskotheken und vergleichbare Lokale be­zogen hat, die nunmehr beantworteten Fragen sich jedoch auf das gesamte Gastgewerbe beziehen. Die Daten liefern somit keine Grundlage für eine Annahme dahingehend, dass die Zahl der Lärmbeschwerden bzw. der zu beanstandenden Fälle insgesamt im Steigen beg­riffen wäre.

 

Zur Wirksamkeit der auf gewerblichem Betriebs­anlagenrecht beruhenden Schutzvorkehrungen ist auch auf die Antwort zu Punkt 16 der Anfrage zu verweisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 12 bis 14 der Anfrage:

 

Diesbezüglich ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9472/J durch den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist auch der Stand der medizinischen Wissen­schaften Bestandteil des Maßstabes zur Beurteilung der Wahrung der von § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen. In diesem Sinne ist es Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen, im Verfahren für jeden Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar Befund und Gutachten zu erstatten. Die genannte ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 stellt eine Orientierungshilfe für Ärzte zur medizinischen Beurteilung der Wirkungen von Lärm dar.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Diesbezüglich sind dem gewerberechtlichen Vollzug in keinem Bundesland Be­schwerdefälle zur Kenntnis gekommen.