9301/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.12.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0906-II/10/2011
Wien, am . November 2011
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Doppler, Kolleginnen und Kollegen haben am
5. Oktober 2011 unter der Zahl 9402/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Slacklines als Gefahr für
Hubschrauber“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Un- bzw. Vorfälle im Zusammenhang mit Slacklines und Luftfahrzeugen sind in meinem Ressort bis dato nicht bekannt.
Zu Frage 2:
Bei Slacklines kann es sich um Luftfahrthindernisse im Sinne des österreichischen Luftfahrt-gesetzes (LFG) handeln. Bei Nichtkenntnis bzw. Nichtkennzeichnung dieser Luftfahrt-hindernisse können Unfälle mit Luftfahrzeugen, die insbesondere im Such- und Rettungs-dienst eingesetzt sind, nicht ausgeschlossen werden.
Zu Frage 3:
Seil- und Drahtverspannungen und in diesem Sinne auch sogenannte Slacklines sind Luftfahrthindernisse nach LFG § 85 Abs. 3 und somit anzeige- und meldepflichtig, wobei die Anzeige bereits vor der Errichtung zu erfolgen hat.
Zu Frage 4:
Slacklines sind dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu melden. Darüber hinaus ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich.
Zu Frage 5:
Die Voraussetzungen sind im LFG § 85 Abs. 3 geregelt.
Zu den Fragen 6 und 7:
Wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, handelt es sich nach dem österreichischen Luftfahrtgesetz um eine Verwaltungsübertretung, die mit Geld- aber auch Freiheitsstrafe geahndet werden kann.