9301/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.12.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0906-II/10/2011

Wien, am       . November 2011

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler, Kolleginnen und Kollegen haben am
5. Oktober 2011 unter der Zahl 9402/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Slacklines als Gefahr für Hubschrauber“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Un- bzw. Vorfälle im Zusammenhang mit Slacklines und Luftfahrzeugen sind in meinem Ressort bis dato nicht bekannt.


Zu Frage 2:

Bei Slacklines kann es sich um Luftfahrthindernisse im Sinne des österreichischen Luftfahrt-gesetzes (LFG) handeln. Bei Nichtkenntnis bzw. Nichtkennzeichnung dieser Luftfahrt-hindernisse können Unfälle mit Luftfahrzeugen, die insbesondere im Such- und Rettungs-dienst eingesetzt sind, nicht ausgeschlossen werden.

 

Zu Frage 3:

Seil- und Drahtverspannungen und in diesem Sinne auch sogenannte Slacklines sind Luftfahrthindernisse nach LFG § 85 Abs. 3 und somit anzeige- und meldepflichtig, wobei die Anzeige bereits vor der Errichtung zu erfolgen hat.

 

Zu Frage 4:

Slacklines sind dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu melden. Darüber hinaus ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich.

 

Zu Frage 5:

Die Voraussetzungen sind im LFG § 85 Abs. 3 geregelt.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, handelt es sich nach dem österreichischen Luftfahrtgesetz um eine Verwaltungsübertretung, die mit Geld- aber auch Freiheitsstrafe geahndet werden kann.